Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 382 (NJ DDR 1952, S. 382); klagt, wobei sein Motiv fast stets darin liegt, sich von den lästigen Unterhaltszahlungen befreien zu wollen. Ob sich dieses Motiv überhaupt, d. h. selbst im Falle'des Erlasses eines dem Unterhaltsurteil entgegengesetzten Feststellungsurteils verwirklichen läßt, ist eine andere Frage; sie sei hier nur kurz dahin beantwortet, daß sofern nicht der Ausnahmefall einer bewußt mißbräuchlichen Ausnutzung eines als falsch erkannten Urteils vorliegt die Rechtskraftwirkungen des ersten Urteils selbst durch ein entgegengesetztes, im Statusprozeß ergehendes Feststellungsurteil nicht beseitigt werden können und grundsätzlich zur Folge haben, daß der Unterhalt auch dann weiterhin zu zahlen ist, wenn das Feststellungsurteil die Abstammung des jetzigen Beklagten von dem jetzigen Kläger verneint. Gleichwohl hat in der bereits erwähnten Entscheidung das ehemalige Reichsgericht das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des jetzigen Klägers an der Feststellung der Abstammung bejaht, und zwar durchaus konsequent, wenn man sich eben den damaligen Inhalt des behandelten Rechtszustandes vergegenwärtigt. Das rechtliche Interesse ergab sich, ganz unabhängig von der Frage der Unterhaltszahlungen, unmittelbar aus der nazistischen Rassentheorie, nach der es ein in hohem Maße schutzwürdiges Verlangen war, wenn jemand die Richtigkeit der blutmäßigen Abstammung festgestellt haben wollte. Da dieses Interesse heute weggefallen ist und ein anderes schutzwürdiges Interesse des Klägers im Hinblick auf das bereits vorliegende, zugunsten des Kindes erlassene rechtskräftige Unterhaltsurteil nicht ersichtlich ist, hat das KG das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die an sich zulässige Statusklage mit vollem Recht verneint und ist zur Klageabweisung gelangt. Es zeigt sich also, daß der geänderte Inhalt des übernommenen Rechts bei der Beurteilung der Frage des Feststellungsinteresses zu einem Ergebnis führen muß, das der nazistischen Rechtsprechung genau entgegengesetzt ist. Dr. H. Nathan Strafrecht § 4 Berliner VO zum Schutze des innerdeutschen Handels. 1. Eine Gefährdung der Versorgung ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 4 HSchVO; daher bedarf es im Einzelfall nicht der Feststellung einer besonderen konkreten Gefährdung durch die Warenverschiebung. 2. Die HSchVO ist nicht auf Warenbewegungen im Rahmen des Frankfurter Abkommens über den Inter-zonenliandel beschränkt. 3. Ein Fahrzeug ist i. S. des § 4 Abs. 2 Ziff. 1 HSchVO zur Durchführung des ungesetzlichen Transportes „bereitgestellt“ worden, wenn es seinem ursprünglichen und üblichen Zweck entzogen wurde. KG, Urt. vom 1. Juli 1952 1 Ss 44/52. Aus den Gründen: 1. Die von der Verteidigung geltend gemachte verfahrensrechtliche Rüge ist nicht gerechtfertigt. Die Verteidigung verkennt insoweit den Umfang der gebotenen Sachaufklärung im Rahmen des den Angeklagten zur Last gelegten Verstoßes gegen den innerdeutschen Handel. § 4 der VO zum Schutze des innerdeutschen Handels stellt in seinem gesetzlichen Tatbestand das Unternehmen der Durchführung von Warentransporten entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihr erlassenen Ausführungsbestimmungen unter Strafe. Die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich des Verhaltens sämtlicher Angeklagten rechtfertigen die Anwendung dieser Bestimmung des Strafgesetzes, da nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen sowohl zur objektiven als auch subjektiven Tatseite bei sämtlichen Angeklagten vorliegen. Der Feststellung einer besonderen, konkreten Gefährdung durch gerade diese Warenverschiebung bedurfte es nicht, weil in dem ungenehmigten Waren- transport selbst bereits die Sozialschädlichkeit und Sozialgefährlichkeit der Handlungsweise der Angeklagten liegt. In der Präambel der VO zum Schutze des innerdeutschen Handels wird im besonderen die Notwendigkeit zum Ausdruck gebracht, den innerdeutschen Handel im Interesse seines planmäßigen Ablaufs gegen jeden zersetzenden Einfluß wirksam zu schützen. Die Sozialgefährlichkeit folgt also bereits aus dem Unternehmen eines illegalen Warentransportes. Für die strafrechtliche .Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob, unabhängig von der Kenntnis und dem Verhalten der Angeklagten, die Waren, deren Verschiebung nach West-Berlin geplant war, bereits Gegenstand eines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen oder der Bestimmungen über den Zahlungsverkehr waren. Aus diesen Gründen ist die Ansicht der Revision rechtsirrig. Wie das OG (in NJ 1951 S. 511, 512) bereits zutreffend ausgeführt hat, ist die Gefährdung nicht Tatbestandsmerkmal des § 4 der HSchVO, und die Anwendung des Gesetzes kann daher nicht auf den Gefährdungscharakter des Einzelfalls abgestellt werden. 2. Die Verteidigung hat ferner allgemein gegen die Anwendbarkeit derVO zum Schutze des innerdeutschen Handels sowie der VO über den innerdeutschen Handel Bedenken erhoben mit der Begründung, daß sie nur erlassen worden sei zur Durchführung des Frankfurter Abkommens über den Interzonenhandel, und daß ihre zeitliche Geltungsdauer von vornherein von dem Bestehen des Frankfurter Abkommens abhängig sei. Diese Ansicht ist unrichtig. Selbstverständlich diente die Verordnung auch dem Schutz des im Rahmen des genannten Abkommens durchgeführten interzonalen gesamtdeutschen Handels. Aber ihr Schutz beschränkt sich nicht auf den Handelsverkehr im Rahmen dieses Abkommens und ist nicht etwa eine von ihm abhängige Ergänzungsbestimmung. Die Verordnung schützt, wie die Präambel klar ausspricht, den ordnungsgemäßen Handel gegen jeden störenden und zersetzenden Einfluß, sie sichert und fördert den ordnungsgemäßen innerdeutschen Handelsverkehr im Interesse der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Deutschlands. Wenn auch die auf die Vertiefung der Spaltung Deutschlands gerichteten Anstrengungen der imperialistischen Kräfte in Westdeutschland zeitweise das Ruhen des Frankfurter Abkommens erreicht haben, so ist damit der innerdeutsche Handel keineswegs unmöglich, und die friedliebenden und patriotischen Kräfte halten ihre freundschaftlichen Geschäftsverbindungen weiter aufrecht und führen ordnungsgemäße und genehmigte innerdeutsche Handelsgeschäfte durch, die durch die HSchVO geschützt sind. Die HSchVO ist daher entgegen der Meinung der Verteidigung keineswegs gegenstandslos geworden. Wie sich aus der Präambel der Verordnung vom 29. April 1950 ergibt, ist es im Interesse der weiteren Verbesserung der Lebenslage unserer Bevölkerung und zur Sicherung des Aufbaus einer Friedenswirtschaft notwendig, den innerdeutschen Handel wirksam zu schützen. Mit dem Zeitpunkt des Rühens des Abkommens ist daher die Notwendigkeit der Sicherung unserer Wirtschaft in stärkerem Maße gewachsen, weil ünter Ausnutzung der gegenwärtigen Situation von Feinden unserer demokratischen Ordnung versucht wird, den dem ganzen deutschen Volk, der Einheit Deutschlands und dem Frieden dienenden wirtschaftlichen Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik gerade auch durch Störung des ordnungsgemäßen Handels zu gefährden. 3. Die Strafkammer hat hier den besonders schweren Fall deshalb als vorliegend erachtet, weil für den ungesetzlichen Warentransport Kraftfahrzeuge verwendet wurden, die zu diesem Zweck besonders bereitgestellt worden sind. Nach den Feststellungen des Urteils waren die Zugmaschinen und die beiden Anhänger, die der Angeklagte G. im Rahmen des Nationalen Aufbauprogramms für die Abfuhr von Trümmerschutt fuhr, besonders herangezogen, um die 44 Kisten mit den Fahrzeugersatzteilen in den Westsektor Berlins zu bringen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, daß dieser Lastzug für diesen ungesetzlichen Transport von Waren besonders bereitgestellt wurde, da er seinem ursprünglichen und üblichen Zweck entzogen wurde. Die Qualifizierung nach § 4 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung vom 29. April 1950 rechtfertigt also die Verurteilung der Angeklagten in einem besonders schweren Falle. 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 382 (NJ DDR 1952, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 382 (NJ DDR 1952, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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