Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 378 (NJ DDR 1952, S. 378); die Ehe, die ihre spätere Versorgung darstellte, ausgerichtet waren, günstig zu beeinflussen. Die Aussteuer ist also geschaffen worden, um dem Manne die Gründung eines Hausstandes zu erleichtern und damit den Frauen der Bourgeoisie diese Versorgung für die Zukunft zu sichern. Sie war also praktisch nichts anderes als ein Anreizmittel, um die Aussichten der Töchter auf dem „Heiratsmarkt“, zu'verbessern. § 1620 BGB ist somit eine unmittelbare Folge des Ausschlusses der Frau aus der gesellschaftlichen Produktion, ihrer daraus folgenden gesellschaftlichen Minderstellung und ökonomischen Unselbständigkeit in, der kapitalistischen Ordnung und damit Ausdruck ihrer Ungleichheit und Unfreiheit gegenüber dem Manne. Wenn auch das Anwachsen der großen industriellen Produktion der Proletarierin und später die infolge der sich laufend verschärfenden Widersprüche des kapitalistischen Systems ständig steigende Verelendung der Massen auch den Frauen anderer Schichten in immer zunehmendem Maße den Weg in die gesellschaftliche Produktion eröffneten, so erhielt dieser Prozeß durch den bürgerlichen Staat doch keinerlei Unterstützung. Dieser traf vor allem keine Maßnahmen, um den Frauen den Eintritt in den Produktionsprozeß zu erleichtern, ihre berufliche Entwicklung zu fördern und ihnen hierdurch zu helfen, sich aus der ökonomischen Abhängigke;t vom Manne zu befreien, so daß die Ehe auch weiterhin für die Frau eine entscheidende Versorgungsbasis blieb. Daher konnte sich auch der Charakter der Aussteuer trotz der zunehmenden Berufstätigkeit der Frau unter der Herrschaft des bürgerlichen Staates nicht ändern. In der antifaschistisch-demokratischen Ordnung hat sich die gesellschaftliche Stellung der Frau grundlegend gewandelt. UnserStaat hat nicht nur formalrechtlich den Grundsatz, der Gleichberechtigung der Geschlechter zum Gesetz erhoben, sondern auch alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um diesen Grundsatz auch materiell zu verwirklichen. „Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau ist die Anteilnahme der Frau an der produktiven Arbeit entscheidend. Auch die Arbeit der Frau ist Voraussetzung für den Wohlstand und das Glück aller Menschen. Sie ist die Voraussetzung für ein besseres Leben “ (Ministerpräsident Otto Grote- wohl zur Begründung des Gesetzes über den Mutter-und Kinderschutz und die Rechte der Frau vor der Provisorischen Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am 27. September 1950, Sonderdruck des Amtes für Information, „Gesunde Familie glückliche Zukunft“, S. 34). Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. z. B.'Art. 18 Abs. 4 und 5), das Gesetz der Arbeit vom 19. April 1950 (vgl. z. B. § 32) und vor allem die zahlreichen Bestimmungen des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 enthalten ebenso wie die diesen Gesetzen entsprechenden Verordnungen des Magistrats von Groß-Berlin vom 5. Mai 1950 (VOB1. I S. 103) und 13. Oktober 1950 (VOB1. I S. 315) zahlreiche Garantien, die der Frau die unbeschränkte Möglichkeit zur Erweiterung und Festigung ihres Wissens, zum gleichberechtigten Eintritt in die gesellschaftliche Produktion und damit zur Erreichung ihrer ökonomischen Unabhängigkeit gewähren. Die junge Frau braucht also in unserer Gesellschaftsordnung um ihre Zukunft und ihre spätere Versorgung keine Sorge zu haben, da sie sich diese durch ihre eigene Arbeitsleistung in gleicherweise wie der Mann gestalten und sichern kann. Die Ehe hat abgesehen, vielleicht von einigen die ältere Generation betreffenden Fällen (vgl. Benjamin in NJ 1949 S. 210; Urteil des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 NJ 1951 S. 222, OGZ Bd. 1 S. 72) für unsere Frauen und Mädchen den Charakter einer Versorgungsanstalt verloren. Sie ist zur Verbindung zweier ökonomisch gleichberechtigt gegenüberstehender Menschen geworden, denen unser Staat alle Möglichkeiten bietet, sich aus eigener Kraft ihr gemeinsames Leben und ihren neuen Hausstand aufzubauen. Eines besonderen Anreizes zur Herbeiführung der Eheschließung und insbesondere einer Vorsorge, daß die unverheirateten Töchter nicht „sitzen bleiben“, bedarf es heute nicht mehr. Mit der grundsätzlichen Beseitigung des Versorgungscharakters der Ehe ist aber auch der innere Grund für den Aussteueranspruch der Tochter weggefallen. Diese Vorschrift kann daher heute keine Anwendung mehr finden, da sie, als auf dem Prinzip der ökonomischen Unfreiheit und Ungleichheit der Frau beruhend, dem in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung verwirklichten Prinzip der Gleichberechtigung der Frau widerspricht. Der auf § 1620 BGB gestützte Anspruch der jungen und im Berufsleben stehenden Klägerin ist somit nicht begründet. 2. Auch soweit die Klägerin ihre Forderung auf die durch ihre unentgeltliche oder minderentlohnte Mitarbeit erfolgte Bereicherung des Beklagten stützt, ist ihr Anspruch nicht begründet. Der Klägerin ist zwar insofern beizupflichten, daß der Vater heute nicht mehr berechtigt sein kann, unter Berufung auf § 1617 BGB unentgeltliche oder minderentlohnte Arbeitsleistung seines in seinem Haushalt lebenden Kindes zu verlangen. § 1617 BGB verdankt seine Entstehung einem Familienverhältnis, das dem Ehemann und Vater die ökonomische Herrschaft über die Familie sicherte und ihm damit die Ausbeutung der von ihm ökonomisch abhängigen Familienmitglieder ermöglichte. Diesem Ausbeutungscharakter des § 1617 BGB hat die frühere Rechtsprechung vor allem, dadurch Ausdruck gegeben, daß sie die Grundsätze aufstellte, daß das, was das Kind durch Erfüllung der ihm gemäß § 1617 BGB obliegenden Verpflichtungen erwarb, als Eigentum des Elternteils, dem die Erziehungsgewalt zustand, angesehen wurde, und daß ein Dritter, der durch Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kindes oder durch Freiheitsentziehung gegenüber dem Kinde dessen Dienste den Eltern entzog, nach Maßgabe des § 845 BGB zur Schadensersatzleistung an den Vater verpflichtet war (vgl. Staudinger, 9. Aufl., Anm.jzu § 1617 BGB). Eine solche Bestimmung, die das Kind dergestalt zum Ausbeutungsobjekt der Eltern macht, entspricht nicht mehr den Grundlagen unserer Ordnung, die jedem arbeitenden Menschen auch dem Jugendlichen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Entwicklung und eine seinen Leistungen entsprechende Entlohnung gewährleistet. Jeder Mensch hat bei uns ein Recht auf Arbeit, d. h. auf Anteilnahme an der gesellschaftlichen Produktion. Dieses Grundrecht kann nicht durch ein den Eltern gewährtes Privileg auf die) Arbeitsleistung des Kindes eingeschränkt werden. § 1617 BGB widerspricht, soweit er das minderjährige Kind betrifft, auch dem Inhalt der elterlichen Sorge, die den Eltern gebietet, ihren Kindern alle ihnen möglich werdende Förderung zuteil werden zu lassen. Die Eltern haben die Pflicht, ihre Kinder zu gesellschaftlich tüchtigen Menschen zu erziehen und sie vor allem in einem der Gesellschaft nützlichen Beruf auszubilden, wobei ihnen der Staat großzügige Hilfe zuteil werden läßt. Daß die Ausbeutung der Arbeitskraft des Kindes für die Interessen der Eltern diesem Gebot nicht entspricht, bedarf keiner weiteren Erörterung. § 1617 BGB kann daher in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung nicht mehr angewendet werden. Das bedeutet, daß die Eltern keinen Rechtsanspruch auf eine unentgeltliche Zurverfügungstellung der Arbeitskraft ihrer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder haben. Stellt ihnen das Kind seine Arbeitskraft aber zur Verfügung, so sind sie verpflichtet, diese auch in vollem Umfange zu entlohnen. Selbstverständlich bedeutet der Wegfall des Anspruches der Eltern aus § 1617 BGB nicht, daß sie künftig auf jede Hilfeleistung und Handreichung ihrer Kinder verzichten sollen; diese werden ihnen vielmehr auch weiterhin aus Achtung für die ältere Generation im Haushalt oder Gewerbebetrieb gern zur Hand gehen, soweit es die Schul- oder Berufsausbildung und der eigene Beruf gestatten. Ein Rechtsanspruch der Eltern auf diese Hilfeleistung besteht aber nicht. Der Senat brauchte sich jedoch mit der Frage, ob und wie weit die Klägerin aus dem Wegfall des § 1617 BGB für ihre lange1 vor dem Inkrafttreten der) neuen familienrechtlichen Bestimmungen in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung beim Beklagten geleistete Arbeit einen Zahlungsanspruch herleiten kann, nicht zu befassen, da dieser Anspruch in jedem Falle schon deshalb nicht gegeben ist, weil sich die Vergütungen, die die Klägerin von dem Beklagten für ihre Arbeitsleistung erhalten hat, durchaus im Rahmen der zu der damaligen Zeit im Fleischereigewerbe geltenden Tarifbestimmungen gehalten haben. 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 378 (NJ DDR 1952, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 378 (NJ DDR 1952, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersubungshaftvollzug durohzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung und der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. Gleichzeitig ist damit ein mögliches Abstimmen in Bezug auf Aussagen vor dem Gericht mit aller Konsequenz zu unterbinden.

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