Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 376

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 376 (NJ DDR 1952, S. 376); urteilt worden. Der erzielte Mehrerlös aus dem Kaffeegeschäft in Höhe von 1 262, DM wurde eingezogen. Auf die Revision) des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in S. durch Urteil vorn 19. Oktober 1951 das Urteil) des) Landgerichts wegen formeller Rechtsverletzung im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und die, Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen sind bestehen geblieben. In dem Urteil des Oberlandesgerichts wird die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung und die Bestrafung des Angeklagten aus dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels als zutreffend bezeichnet. Das Landgericht wird angewiesen, die Verhandlung auf Grund der aufrecht erhaltenen tatsächlichen Feststellungen unter Vermeidung formeller Rechtsverletzung erneut durchzuführen. Daraufhin ist der Angeklagte durch das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in G. am 29. November 1951 wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 HSchG in Tateinheit mit Vergehen gegen die PrStRVO und die RAO zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und einer Wertersatzstrafe von 902,40 DM verurteilt worden. Der erzielte Mehrerlös in Höhe vom 1 2G2, DM wurde eingezogen. Gegen das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 29. November 1951 hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt Er rügt die Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG und die Annahme von Tateinheit zwischen den festgestellten Straftaten. Aus den Gründen: Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Dem angefochtenen Urteil liegen die im ersten landgerichtlichen Urteil vom 30. August 1951 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, die durch das Urteil des Oberlandesgerichts nicht mit aufgehoben worden sind, zugrunde. Zunächst stellt das Landgericht fest, daß die Tat des Angeklagten gegen §§ 1 und 2 HSchG verstößt. Es lehnt jedoch die Anwendung des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG ab, da der Angeklagte nicht gewerbsmäßig im Sinne dieses Gesetzes gehandelt habe. Es begründet seine Auflassung damit, daß nach der Präambel des Gesetzes Störungsversuche gegen den innerdeutschen Handel als Sabotageversuche gebrandmarkt würden. Es könne nicht angenommen werden, daß der Angeklagte bei seinem Einkommen und bei seiner moralischen Qualifikation die Absicht und den Vorsatz gehabt habe, solche Sabotagehandlungen zu begehen. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Das Landgericht verkennt, daß der Vorspruch dieses Gesetzes, der zwar wesentlich für die Auslegung des Gesetzes und Feststellung seines Zweckes ist, nicht dazu herangezogen werden kann, das Tatbestandsmerkmal der Sabotageabsicht bzw. des Sabotagevorsatzes, das das Gesetz selbst nicht enthält, zu begründen. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels nach seiner Präambel bezweckt, durch eine umfassende Kontrolle der Warenbewegung den innerdeutschen Handel gegen jeden zersetzenden Einfluß zu sichern und das Bestreben der Feinde unserer demokratischen Ordnung, die unter Ausnutzung der politischen Lage Berlins versuchen, den innerdeutschen Handel und damit unseren Wirtschaftsaufbau zu stören, zu vereiteln. Dieser Vorspruch umreißt klar den Zweck des Gesetzes, nämlich die wirksame Bekämpfung jeder Störung unseres Wirtschaftsaufbaus durch eine umfassende Kontrolle der Warenbewegung (vgl. Urteile des OG vom 12. Juli 1951 2 Zst 21/51 und 2 Zst. 18/51 NJ 1951 S. 512, 513). Dem in der Präambel des Gesetzes enthaltenen Ausdruck „Sabotageversuche“ kommt die Bedeutung zu, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, daß, vom Zweck des Gesetzes ausgehend, in jedem Einzelfall zu prülen ist, ob die begangene Tat von solcher Tragweite ist, daß eine gerichtliche Bestrafung notwendig erscheint. Das Landgericht hat auf Grund des festgestellten Sachverhalts zutreffend erkannt, daß die Tat des Angeklagten von solcher Tragweite ist, daß das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels zur Anwendung kommen muß. Die subjektive Tatseite des § 2 HSchG erfordert keinen über das Unternehmen eines illegalen Warentransportes hinausgehenden besonderen Vorsatz. Daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, ungenehmigte Warentransporte durchzuführen, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Dieser Auffassung ist auch das Landgericht, da es den Angeklagten nach § 2 Abs. 1 HSchG verurteilt hat. Für die Frage, ob der Täter gewerbsmäßig im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG gehandelt hat, ist wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat allein maßgebend, ob es sich um mehrere Taten oder nur um eine Tat gehandelt hat, die in dem Bestreben, einen Gewinn zu erzielen, und in Wiederholungsabsicht begangen wurden, falls die Absicht des Täters hinzu kam, sich hieraus eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen. Auch ein einziger Transport, bei dem der Täter einen erheblichen Gewinn erzielen will, kann ohne daß die Wiederholungsabsicht besteht die Gewerbsmäßigkeit begründen (Urteil des OG vom 7. Februar 1952 2 Zst 80/51 NJ 1952 S. 127). Eine über diese objektiven und subjektiven Momente hinausgehende nochmalige Prüfung, ob die Tat von einer besonderen Schwere ist, hat nicht zu erfolgen. Wenn das Oberlandesgericht in Halle (Saale) in seinem Urteil vom 9. Oktober 1951 2 Ss 154/51 die Auffassung vertritt, daß von der sachlichen Bedeutung der jeweils zur Anklage stehenden Tat nicht nur die Entscheidung abhängt, ob das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels überhaupt zur Anwendung gelangt, sondern daß die gleichen Erwägungen auch für die Anwendung des Abs. 2 im Verhältnis zu Abs. 1 des § 2 HSchG anzustellen sind, so kann diese Auffassung aus den dargelegten Gründen nicht gebilligt werden. Wenn die sachliche Bedeutung der Tat die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels rechtfertigt, dann muß beim Vorliegen eines der im § 2 Abs. 2 des Gesetzes beispielhaft aufgeführten Tatbestände die Verurteilung nach dieser Bestimmung erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte mehrere ungenehmigte Warentransporte durchgeführt, um aus dem Verkauf der transportierten Waren einen Gewinn zu erzielen. Er handelte mithin gewerbsmäßig nach § 2 Abs. 2 Ziff. 6 HSchG. Dementsprechend hätte das Landgericht ihn verurteilen müssen. Ferner führt das angefochtene Urteil aus, daß bei Annahme der Gewerbsmäßigkeit und einer entsprechenden Verurteilung des Angeklagten zu mindestens fünf Jahren Zuchthaus „die Wahrscheinlichkeit nicht dafür sprechen würde, daß die körperliche und charakterliche Einsatzfähigkeit des Angeklagten nach Ablauf der langen und schweren Freiheitsstrafe erhalten bleiben würde“. Diese Auffassung des Landgerichts ist völlig abwegig und kann nicht gebilligt werden. Sie muß als ein Versuch gewertet werden, die im § 2 Abs. 2 HSchG angedrohte Strafe zu umgehen, und übersieht hierbei die schädigende Wirkung der im Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen. Das Landgericht verkennt außerdem den Inhalt und das Wesen des demokratischen Strafvollzuges. Der Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik hat, entsprechend dem in der Verfassung in Art. 137 enthaltenen Grundsatz, zum Ziele, durch gemeinsame produktive Arbeit die gesellschaftsfeindliche Einstellung der Strafgefangenen zu überwinden. Das Landgericht hat zwischen den festgestellten Handlungen gern. § 73 StGB Tateinheit angenommen. Diese Annahme ist teilweise irrig. Tateinheit ist gegeben, wenn durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt sind. Durch den ungeneh-migten Warentransport hat der Angeklagte zwar tateinheitlich gegen die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung verstoßen, jedoch nicht gegen die der Preisstrafrechtsverordnung. Die Preisüberschreitungen wurden von dem Angeklagten erst nach erfolgtem Transport der Waren, als das Unternehmen abgeschlossen war, vorgenommen. Es handelt sich demnach um zwei selbständige Handlungen. Dies wird in der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein. §§ 1, 4 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321). Nimmt die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück, so ist eine Entscheidung des Gerichts über die Verpflichtung der Staatskasse zur Zahlung einer Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nicht zulässig. OG, Urt. vom 10. Juli 1952 2 Zst 40/52. Dem Angeklagten, der Oberbrenner in der Porzellanfabrik N. ist, war ein Fehlbrand an dem von ihm bedienten Ofen,' zur Last gelegt worden. Er wurde deshalb verhaftet. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen ihn Anklage wegen Vergehens nach § 1 376;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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