Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 371

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 371 (NJ DDR 1952, S. 371); damit zum ersten Mal in der Geschichte des deutschen Volkes Leben. Im kapitalistischen Sta-at als dem Staat der Herrschaft der ausbeutenden Minderheit über die ausgebeutete Mehrheit konnte und kann es keine echte Verantwortung der Werktätigen vor ihren Ausbeutern und deren Gerichten geben. Die angeklagten Grubentechniker der Angeklagte Schm, nimmt in jeder Hinsicht eine besondere Stellung ein und ist mit den übrigen Angeklagten nicht auf eine Stufe zu stellen haben ihre Verantwortung vor den werktätigen Menschen nicht erkannt bzw. nicht anerkannt. Darin liegt nach der Überzeugung des Gerichts zugleich der Schlüssel für die Motive ihres Verhaltens, die in dem in dieser Hinsicht sehr kompliziert gelegenen Fall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen waren. Die Angeklagten unterscheiden sich wesentlich von denen etwa des DCGG- oder des Solvay-Prozesses, die von Natur aus bewußte Feinde der neuen demokratischen Ordnung gewesen sind. Wenn dennoch zumindest einige von ihnen im Ergebnis zu Schädlingen und Saboteuren am Aufbau wurden, so liegt der innere Grund dafür in ihrer zunehmenden Isolierung von den Arbeitern, wie sie in dem „nur vom Schreibtisch aus Arbeiten“ dieser Angeklagten zum Ausdruck kommt. Nicht umsonst haben führende Mitglieder der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik immer wieder auf die große Gefahr hingewiesen, die jedem Staats- und Verwaltungsangestellten daraus erwächst, daß er die Verbindung mit den werktätigen Massen verliert. Dieser Gefahr sind alle „Schreibtischarbeiter“ ständig ausgesetzt. Absonderung von den Werktätigen das ist in der Tat der Ausgangspunkt, der, wie das Beispiel der Angeklagten zeigt, früher oder später zur Verletzung gesetzlicher Pflichten und damit zur Begründung strafrechtlicher Verantwortung führt. Der Angeklagte F. hat in der Hauptverhandlung davon gesprochen, daß er einmal selbst während eines Kon-trollgangs vor Ort bei 38 ° Hitze ohnmächtig geworden sei. Es ist kein Zufall, daß gerade dieser Angeklagte als einziger von den vier leitenden Grubentechnikern wenigstens versucht hat, die schlimmsten Mißstände zu beheben. Er hat von dieser Stunde an verstanden, wie einem Menschen unter solchen Arbeitsbedingungen zu Mute sein mag. Nicht so die Angeklagten W., Z. und Sch. Sie hätten eines solchen persönlichen Erlebens dringend bedurft, um aus ihrer verbrecherischen Gleichgültigkeit aufgerüttelt zu werden. Es ist klar, daß diese Angeklagten bei der von ihnen beobachteten Arbeitsweise überhaupt kein Verständnis für die Nöte der Bergarbeiter haben konnten, weil sie längst jede persönliche Bindung zu ihnen verloren hatten. Den grundlegenden Wandel in den gesellschaftlichen Verhältnissen haben die Angeklagten, obwohl einige von ihnen nach 1945 Mitglieder der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands geworden sind, nicht begriffen. Fast alle hatten schon früher unter kapitalistischen Verhältnissen viele Jahre 'leitende Stellungen im Bergbau bekleidet. Sie waren es aus dieser Zeit gewöhnt, Fragen des Arbeitsschutzes mit Geringschätzung zu behandeln, gab es doch, wie schon ausgeführt, niemanden, dem gegenüber sie für die Gesundheit und die Sicherheit der Kumpel Verantwortung trugen. Ein Grubenunglück war grundsätzlich der Ausfluß sog. „höherer Gewalt“. Als nach 1945 im Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik die Bergarbeiter selbst die Eigentümer der Gruben wurden, bekam auch der Gedanke des Arbeitsschutzes zum ersten Mal einen realen Inhalt. Die menschliche Arbeitskraft, bisher nur Ausbeutungsobjekt und „geschützt“ nicht um ihrer selbst willen, sondern 'lediglich in dem für das kapitalistische Profitinteresse erforderlichen Mindestmaß, wurde im Staate der Werktätigen zum wertvollsten und schutzwürdigsten Gut. Diese große Wandlung haben die Angeklagten überhaupt nicht erfaßt. Daher ihre gewissenlose Vernachlässigung aller Maßnahmen und Forderungen des Arbeitsschutzes, ihre Mißachtung der Gesetze, die diesen Schutz gewährleisten sollen, ihre Nichtachtung auch von Gesundheit und Leben der Kumpel und ihre Beibehaltung kapitalistischer Ansichten und Methoden. Auch das völlige Versagen der Angeklagten Z. und K. am Katastrophentag ist, nach der Überzeugung des Gerichts, letzten Endes auf die fehlende innere Beziehung zu den Menschen, denen man verantwortlich ist, zurückzuführen. Denn wer mit allen Fasern seines Herzens von der Verantwortung vor seinen Kumpeln durchdrungen ist, der verliert in der Stunde der Gefahr nicht den Kopf, sondern wächst in ihr über sich selbst hinaus. Nicht jede Verantwortung ist schon strafrechtliche Verantwortung. Es gibt eine moralische Verantwortung auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens, und es gibt eine allgemeine politische Verantwortung, wie etwa die der gewählten Volksvertreter. Die strafrechtliche Verantwortung, auf die es hier allein ankommt, muß in jedem einzelnen Fall klar umrissen in ihren Grundlagen festgestellt sein, so verlangt es die demokratische Gesetzlichkeit. Es gibt keine verschwommene, aus irgendwelchen allgemeinen Erwägungen sich ergebende Verantwortung im strafrechtlichen Sinne. Sie kann beruhen sowohl auf einer besonderen Stellung im gesellschaftlichen Leben als auch vor allem auf Gesetz und wird immer nur durch die Verletzung auferlegter Pflichten begründet. Im vorliegenden Fall beruht sie auf der leitenden Stellung, die die angeklagten Grubentechniker im Betrieb einnahmen, und fand außerdem ihren besonderen gesetzlichen Niederschlag in der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951. Selbstverständlich begann nicht etwa mit dieser Verordnung erst die Verpflichtung, dem Schutz der Arbeitskraft der werktätigen Menschen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Jeder Abschnitt der wirtschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik war laufend von Maßnahmen der Regierung begleitet, die den Schutz des Menschen und seiner Arbeitskraft zum Inhalt hatten. Es sei in diesem Zusammenhang nur hingewiesen auf das Gesetz der Arbeit, auf die verschiedenen Verordnungen zur Förderung der Intelligenz, auf die verschiedenen Verordnungen zum Schutz bestimmter Arbeitsgebiete und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter in wichtigen Produktionszweigen, wie etwa die Verordnung zur Verbesserung der Lage der Bergarbeiter, und auf die zahlreichen, dem Schutz der Arbeitskraft dienenden Bestimmungen in den Volkswirtschaftsplänen selbst. Andererseits schließt die Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft natürlich ebensowenig die Entwicklung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzwesens ab, bringt aber die enorme Bedeutung, die die Regierung den Fragen des Arbeitsschutzes beimißt, für jedermann klar erkennbar zum Ausdruck. In ihrem § 2 heißt es: Die Betriebsleiter oder Betriebsinhaber tragen persönlich die volle Verantwortung dafür, daß die Arbeiter und Angestellten während der Arbeit und Anwesenheit im Betrieb vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Alle von Betriebsleitern und Betriebsinhabern mit der Leitung und Aufsicht der Produktion, der Produktionseinrichtungen und der Beschäftigten beauftragten Personen wie Ingenieure, Techniker, Abteilungsleiter, Werkmeister u. ä sind in ihren Arbeitsbereichen persönlich ver- antwortlich für die Durchführung und Einhaltung der Maßnahmen zum Schutze für Leben und Gesundheit} der Arbeiter und Angestellten. Aus dieser klaren gesetzlichen Regelung ergibt sich der Umfang der Verantwortung der Angeklagten. Die Abgrenzung ihrer Verantwortung untereinander folgt eindeutig aus ihren Stellungen und persönlichen Verantwortungsbereichen. So oblag dem Angeklagten W. als technischem Oberleiter die gesamte Verantwortung, wie sie im § 2 charakterisiert ist. Sie wurde im Umfang des Gesamtwerks auf besonderen Gebieten von den Angeklagten Z., Sch. und Za. getragen. Sie ergab sich für den Angeklagten F. aus der örtlichen Beschränkung auf seinen Wirkungsbereich auf Schacht IV und für den Angeklagten K. zeitlich und örtlich beschränkt auf die jeweils von ihm auf Schacht IV gefahrene Schicht. Jeder Angeklagte hatte seinen klar umgrenzten Verantwortungsbereich. Dabei wurde der Angeklagte W. durch den Umstand, daß für die einzelnen Gebiete speziell Verantwortliche eingesetzt waren, ebensowenig von seiner Verantwortung entbunden, wie umgekehrt die übrigen Angeklagten von der ihren durch den Umstand, daß W. für alles verantwortlich war. Schon im Urteil gegen die Angeklagten des Solvay-Prozesses hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß niemandem die Verantwortung für seine Arbeit abgenommen wird und 371;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 371 (NJ DDR 1952, S. 371) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 371 (NJ DDR 1952, S. 371)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, über die sich aus der Nichteinhaltung von Pflichten ergebenden Konsequenzen. Für die Überleitung der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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