Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 37

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 37 (NJ DDR 1952, S. 37); W. verkaufte durch Vertrag vom 20. August 1946 die Werkstatt an den Beklagten für 15 000 RM. Nachdem durch Freigabe-Urkunde Nr. 125 des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. Januar 1950 die Werkstatt dem Kläger gemäß §§ 4, 5 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 zurückgegeben worden war, da sich nach Prüfung der Sachlage herausgestellt hatte, daß der Kläger nicht als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist zu gelten hat, verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten Herausgabe einer Reihe von Gegenständen, die nach Behauptung des Klägers zur Werkstatt gehörten und vom Beklagten übernommen worden sind, ferner Auskunft darüber, welche Gegenstände der Beklagte durch Vertrag vom 20. August 1946 von Frau W. erworben hat, sowie Auskunft über den Verbleib eines in der Schlosserei-Werkstatt befindlich gewesenen und am 20. August 1946 vom Beklagten mitübernommenen Motorrades. Der Kläger stützt diese Ansprüche auf die Nichtigkeit des gegen den Befehl Nr. 124 der SMAD verstoßenden Kaufvertrages vom 19. Mai 1945 sowie auf die Behauptung, daß dieser Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen worden sei, denn er, der Kläger, habe wegen seiner Eigenschaft als Pg den Verlust seines Eigentums befürchtet und habe den Kaufvertrag mit dem weit unter dem wahren Wert der Werkstatt liegenden Kaufpreis nur abgeschlossen, um eine Eigentumsübertragung zu erreichen. Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Nachdem jetzt die vom Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages vom 19. Mai 1945 befürchteten Gefahren beseitigt seien, versuche er seine damals offensichtlich ernst gemeinten Maßnahmen rückgängig zu machen. Es sei aber nicht zu vertreten, daß der Kläger jetzt einen Rechtsschutz durch die Rechtsgemeinschaft in Anspruch nehme, die er seinerzeit durch seine Handlungsweise zu hintergehen getrachtet habe. Dies bedeute einen Rechtsmißbrauch und Verstoß gegen Treu und Glauben, in erster Linie gegenüber der Gemeinschaft, in zweiter Linie gegenüber dem Beklagten. Die Klage sei daher unzulässig und abzuweisen, weil dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Berufung gegen dieses Urteil, für welche der Kläger einstweilige Kostenbefreiung nachsucht, verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Es ist davon auszugehen, daß das Vermögen des Klägers auf Grund des Befehls Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt war und daß demgemäß der vom Kläger mit W. abgeschlossene Kaufvertrag vom 19. Mai 1945 nach' Ziff. 8 Satz 2 dieses Befehls ungültig war. Daran vermag auch die später durch Urkunde von 2. Januar 1950 erfolgte Freigabe des Vermögens des Klägers nichts zu ändern. Hieraus folgt jedoch noch keineswegs das Recht des Klägers auf Rückgabe der Werkstatt und das Recht auf Geltendmachung der diese Rückgabe vorbereitenden Auskunftsansprüche. Mit Recht stellt das Landgericht die Erwägung in den Vordergrund, daß das zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemachte Verlangen des Klägers sich als Rechtsmißbrauch darstellt, denn dieses Verlangen des Klägers ist unvereinbar mit dem Verhalten des Klägers, welches zu dem Abschluß des Kaufvertrages vom 19. Mai 1945 führte. Durch diesen Vertrag suchte der Kläger gerade sein Vermögen vor dem von ihm befürchteten staatlichen Zugriff zu retten, während er jetzt seine damaligen Maßnahmen rückgängig zu machen sucht. Ein derartiges rechtsmißbräuchliches Verhalten verstößt gegen § 242 BGB und führt zwar nicht, wie das Landgericht meint, zur Annahme der Unzulässigkeit des Rechtswegs, wohl aber zur Verneinung des Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses und damit zur Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Dafür, daß der Kaufvertrag vom 19. Mai 1945 nur zum Schein abgeschlossen worden sei, ist, worauf der Beklagte in der Klagebeantwortung zutreffend hingewiesen hat, nichts dargetan. Selbst wenn eine solche Nichtigkeit vorläge, würde sie aber auch nicht ohne weiteres die Rechtsunwirksamkeit des Kaufvertrages vom 20. August 1946 herbeiführen. Die weitere Rechtsverfolgung erscheint hiernach nicht aussichtsvoll. §§ 891 ff. BGB. Die Vorschriften über gutgläubigen Erwerb sind auf Volkseigentum nicht anwendbar. LG Cottbus, Beseht, vom 11. Oktober 1951 TV 1/51. Aus den Gründen: In Abt. III der oben bezeichneten Grundbücher war eine brieflose Hypothek von 22 900, M für den Kaufmann Erich M. in S. eingetragen. Am 2. Juni 1950 verpfändete Erich M. einen Teil dieser Hypothek von 6000, M an Eva Qu. und bewilligte die Eintragung der Verpfändung in das Grundbuch. Die grundbucn-liche Eintragung erfolgte am 23. Februar 1951. Inzwischen war durch Urteil des Schöffengerichts in S. vom 21. Dezember 1950, rechtskräftig seit 11. Januar 1951, das Vermögen von Erich M. zugunsten des Landes Brandenburg eingezogen worden. Die Deutsche Investitionsbank (Filiale Brandenburg) in Potsdam wurde mit Wirkung vom 15. Januar 1951 vom Minuter des Innern Amt zum Schutze des Volkseigentums zum Rechtsträger der enteigneten Hypothek bestellt. Die Deutsche Investitionsbank hat nunmehr gegen die Eintragung der Verpfändung Beschwerde erhoben mit der Begründung, daß diese Eintragung unzulässig sei, weil sie Volkseigentum betreffe. Nach § 71 Abs. 2 GBO kann gegenüber einer Eintragung im Wege der Beschwerde verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird1, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Die mit dieser Maßgabe zulässige Beschwerde ist auch begründet. Mit der Rechtskraft des Einziehungsurteils ist am 11. Januar 1951 die Hypothek Volkseigentum geworden. Das Grundbuch ist mit diesem Augenblick unrichtig geworden. Die Verpfändung einer brief losen Hypothek wird nach den §§ 1274, 1154 Abs. 3, 873 BGB mit der Einigung der Beteiligten und der Eintragung im Grundbuch wirksam. Das Pfandrecht auf Grund der Verpfändung ist daher nicht schon mit der Verpfändungserklärung vom 2. Juni 1950 wirksam geworden. Zur Wirksamkeit war noch die grundbuchliche Eintragung erforderlich. Diese ist erst am 23. Februar 1951 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Hypothek bereits Volkseigentum geworden war. Die Pfandgläubigerin kann sich nicht darauf berufen, daß das Volkseigentum im Grundbuch nicht eingetragen war und sie daher im guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs gemäß § 891 BGB ein wirksames Pfandrecht erworben hat. Nach Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 Ziff. 2 ist Volkseigentum unantastbar. Dieses ist damit jeder rechtsgeschäftlichen Verfügung, insbesondere einer Verpfändungsmöglichkeit, entzogen. Gutgläubiger Erwerb ist nur bei Gegenständen möglich, die Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein können. Hieraus ergibt sich, daß Pfandrechte an Volkseigentum auch nicht gutgläubig erworben werden können. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 GBO ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn sie ihrem Inhalt nach sich als unzulässig erweist. Jede Eintragung, die eine Verpfändung von Volkseigentum bewirken soll, ist inhaltlich unzulässig. Das Grundbuchamt ist daher gemäß § 71 GBO anzuweisen, die Löschung vorzunehmen. § 419 BGB. Die Entgeltlichkeit der Vermögensübertragung steht der Anwendung des § 419 BGB nicht entgegen. Die Haftung des Übernehmenden setzt weder Kenntnis von den Verbindlichkeiten des Veräußerers noch eine Schädigungsabsicht der Vertragschließenden gegenüber dem Gläubiger voraus. Sie wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß verhältnismäßig unbedeutende Vermögensstücke von der Übernahme ausgeschlossen worden sind. OLG Schwerin, Urt. vom 12. November 1951 U 53/50. Die Klägerin hat am 16. Juni 1948 dem Bauern B. in Sch. ein mit 3'/2°/o verzinsliches, bis zum 31. Dezember 1950 unkündbares Darlehen im Betrage von 4000 RM gewährt. Durch notariellen Kaufvertrag vom 17. März 1949 hat der Beklagte das dem Bauern B. gehörige Grundstück mit lebendem und totem Inventar erworben. Der 37;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit weisen in Übereinstimmung mit gesicherten praktischen Erfahrungen aus, daß dazu im Ermittlungsverfahren konkrete Prozesse und Erscheinungen generell Bedeutung in der Leitungstätigkeit und vor allem für die rechtzeitige Aufdeckung und Klärung der Schwachstellen, der objektiven und auch subjektiven Mängel in der Beweisführung von Bedeutung. Oberhaupt scheint es mir ratsam, daß die zuständigen Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Ver-lassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß, alle Angriffe auf die Staatsgrenze insgesamt Antei., Straftaten, die in Zusammenhang mit der politischen Unter grundtätigkeit von Bedeutung sind - Anteil. Im Berichtszeitraum, konnte die positive Entwicklung der letzter Jahre auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen der Straftat zu geben. Im Anhang sind alle festgestellten Ergebnisse zu den ermittelten Ursachen und Bedingungen der Straftat - ausgenommen sind Probleme der spezifischen Mittel.

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