Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 368 (NJ DDR 1952, S. 368); setze in den verschiedenen Ländern der damaligen sowjetischen Besatzungszone die Voraussetzungen dafür. So entstand u. a. das Gesetz über den Wiederaufbau von Städten und Dörfern im Lande Thüringen vom 18. Oktober 1945 (GBl. für Thüringen 1946, S. 9). In Mecklenburg erging die VO zum Wiederaufbau von Städten und Dörfern vom 6. Juli 1946 (Amtsbl. von Mecklenburg 1946, S. 100), in Brandenburg das Wiederaufbaugesetz vom 9. Oktober 1946 und in der damaligen Provinz Sachsen-Anhalt das Gesetz vom 13. Februar 1947 über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben (GBl. der Provinz Sachsen-Anhalt 1947, S. 47). Diese Gesetze und Verordnungen wurden also geschaffen, um die noch vorhandenen und brauchbaren Baustoffe und Bauteile ihrer Verwertung zuzuführen mit dem Ziele, den Wiederaufbau im Interesse der Bevölkerung zu beschleunigen. Die Feststellungen des Amtsgerichts „Wenn dieser Kessel auch noch mit der Rohrleitung verbunden war, ist er doch nicht als Gebäudebestandteil oder als Teil des Baues selbst, als Bauteil, anzusehen. Sachen, die zwar mit dem Gebäude oder dem Grundstück irgendwie verbunden sind, aber von dieser Verbindung gelöst und ander-weit wieder verwertet werden können, ohne daß sie bei der Lösung oder der Wiederverwendung eine erhebliche Substanzveränderung oder Wertminderung erfahren, wie Beleuchtungskörper, transportable Öfen, Herde und dergl., sind wohl Zubehör, aber keine Gebäudebestandteile und noch weniger Bauteile“ beruhen auf einem Rechtsirrtum, und zwar nicht nur hinsichtlich der Nichtanwendung des Gesetzes über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben, sondern auch hinsichtlich der Auslegung des § 93 BGB. Der Senat schließt sich den rechtlichen Ausführungen des Generalstaatsanwalts in bezug auf § 93 BGB an. Dort heißt es: „Unterstellt man zunächst einmal diese Gleichstellung von ,Bauteilen' mit wesentlichen Bestandteilen' im Sinne des BGB als zutreffend, so kann dennoch den Urteilen nicht gefolgt werden. Bestandteil im Sinne des BGB ist jeder Teil einer einheitlichen (einfachen oder zusammengesetzten) Sache. Nicht Bestandteil ist eine Sache, die zwar wirtschaftlich mit anderen Sachen zweckgebunden ist, insbesondere mit ihnen zu einem Sachinbegriff gehört, aber als selbständige Sache erscheint. Als eine selbständige Sache ist aber der Heizofen ohne die zugehörige Heizungsanlage nicht anzusehen, er ist vielmehr ein wichtiger Teil in der gesamten Heizungsanlage und bildet mit dieser eine wirtschaftliche Einheit. Dabei ist die Art der festen Verbindung nicht der ausschlaggebende Faktor, sondern die Tatsache, daß bei Lösung der Verbindung die Einheit der gesamten Anlage zerstört wird.“ Im vorliegenden Falle muß aber der Bauteilbegriff, wie oben schon dargelegt, aus dem Gesetz über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben, entnommen werden. Die Erklärung kann nicht nur durch bloße juristische Begriffsbestimmungen erfolgen, sondern muß im wesentlichen vom technischen Bauteilbegriff ausgehen. Daß die Auslegung des Begriffs nicht eng gehalten werden kann, ergibt sich schon aus der Präambel des oben genannten Gesetzes, in der es heißt: „ sowie die noch verwertbaren Baustoffe und Bauteile vor der völligen Vernichtung zu bewahren und für den Wiederaufbau nutzbar zu machen.“ Daraus folgt, daß unter die Begriffe „Baustoffe“ und „Bauteile“ schlechthin alles fällt, was beim Wiederaufbau Verwendung finden kann. Daß ein Heizkessel für den Aufbau einer Heizanlage ein wichtiger Bauteil ist, darüber besteht kein Zweifel. Bauteile können also Bestandteile (§ 93 BGB) wie auch Zubehör (§ 97 BGB) sein. Dabei ist es unwesentlich, ob es sich um einen völligen Trümmerhaufen oder um ein teilbeschädigtes Haus handelt; denn die Überschrift des oben genannten Gesetzes spricht nur von „Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben“. Deshalb ist die Feststellung des Amtsgerichts, daß es sich nicht um eine Trümmerbergung handele, unbeachtlich. Das Gesetz schreibt vielmehr vor, daß der Eigentümer grundsätzlich selbst berechtigt und verpflichtet ist (§ 1 des Gesetzes), sein kriegsbeschädigtes Grundstück abzuräumen. Der Gesetzgeber hat aber aus hygienischen und technischen Gründen, nämlich um die drohende Seuchengefahr, die durch Vorhandensein der Trümmermassen akut werden konnte, zu überwinden und der Wohnungsnot durch beschleunigten Wiederaufbau zu steuern, dem Eigentümer eine bestimmte Frist zur Abräumung gestellt. Wenn der Eigentümer diese Frist verstreichen läßt, geht die Abräumungspflicht nach § 7 auf die Gemeinde über, und nach § 8 sind dann die bei der Abräumung gewonnenen Bauteile und Baustoffe Eigentum der abräumenden Gemeinde. Das Amtsgericht und das Landgericht stellen fest, daß es sich um ein kriegsbeschädigtes Gebäude handelt. Beide kommen aber nicht zu der aus dem oben genannten Gesetz einzig möglichen Rechtsauslegung, nämlich, daß nach Ablauf der durch öffentliche Bekanntmachung gestellten Frist zur Selbstabräumung kraft Gesetzes die Pflicht zur Abräumung auf die Stadt M. übergegangen war und demzufolge die geborgenen Bauteile und Baustoffe in deren Eigentum gefallen sind. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner rechtlichen Ausführungen mehr, ob der Kläger Gewahrsam an den im Keller des beschädigten Grundstücks eingelagerten Gegenständen hatte, denn § 9 des oben genannten Gesetzes sieht ausdrücklich vor, solche Gegenstände, die nicht Bauteil oder Baustoff sind, dem Eigentümer zu übergeben. Es kommt also nur auf diese Eigenschaft und nicht auf die Gewahrsamsverhältnisse an. Da festgestellt worden ist, daß der streitige Heizkessel (Narag-Ofen) ein Bauteil im Sinne des Gesetzes ist, ist er mangels Abräumung des Gebäudes durch den Kläger in das Eigentum der Stadt M. übergegangen. Im übrigen ist der Ansicht des Amtsgerichts, es bestände „kein Anlaß, den Begriff Bestandteil mit Rücksicht auf die den Städten obliegenden erheblichen Abräumungskosten möglichst weit auszulegen, da die Stadtverwaltungen wie alle öffentlichen Körperschaften als bewußte Stützen und Träger der Naziherrschaft einen erheblichen Anteil von Schuld am Kriege und seinen Folgen tragen, während die von den Kriegsschäden unmittelbar betroffenen Einzelpersonen vielfach Antifaschisten und völlig schuldlos daran waren“, schärfstens entgegenzutreten. Das Amtsgericht verkennt vollkommen die gesellschaftlichen Umwälzungen, die infolge der bedingungslosen Kapitulation der faschistischen Wehrmacht und der damit verbundenen Liquidation des gesamten faschistischen Staatsapparates, also auch der Länder- und Gemeindeverwaltungen, erfolgt sind. Erst durch die Hilfe der SMAD wurden nach und nach Selbstverwaltungsorgane gebildet, welche mit fortschrittlichen, antifaschistischen Kräften besetzt wurden. Diesen Verwaltungen wurden mit der fortschreitenden Demokratisierung immer größere Befugnisse eingeräumt, bis mit der Bildung der Deutschen Demokratischen Republik die volle Verwaltungs- und Gesetzgebungsbefugnis auf deren Organe überging. Es ist nicht vertretbar, die Verwaltungsorgane, nunmehr auf der Grundlage der gefestigten antifaschistischdemokratischen Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik aufgebaut, mit den faschistischen Verwaltungen zu identifizieren. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1951 NJ 1952 S. 222 darauf hingewiesen, daß zwischen den faschistischen Verwaltungen und den nach dem 8. Mai 1945 entstandenen demokratischen Verwaltungsorganen keinerlei rechtliche Zusammenhänge bestehen. Im übrigen entspricht es auch der Billigkeit, daß die Stadtverwaltungen angesichts der erheblichen Kosten der Abräumung das Eigentum an den dabei gewonnenen Baustoffen erhalten. 368;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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