Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 360

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 360 (NJ DDR 1952, S. 360); I Die Ergebnisse der Arbeit in den Jahren 1950 und 1951 bis zum Beginn des 10-Monate-Studienjahres zeigten, daß trotz der Verbesserung der Vorlesungen, trotz der Einführung neuer Studienmethoden in Form der Studiengruppen und im Sommer 1951 der Seminargruppen zu den Hauptvorlesungen, keine entscheidende! Verbesserung der Studienergebnisse erzielt wurde. Eine Analyse der geleisteten Arbeit, zeigte, daß die Wissensvermittlung nicht im Zusammenhang mit der damals vernachlässigten demokratischen Erziehungsarbeit gesehen wurde, also für sich allein notwendig die durch alte Oberschülertraditionen geförderten Tendenzen des nur formalen Lernens bei den Studenten verstärken mußte. Der Marxismus-Leninismus aber als schöpferische Wissenschaft kann den Studenten nicht formal vermittelt werden, sondern muß ihnen unermüdlich anerzogen werden. Das bedeutet, daß wir in der Konsequenz den Anforderungen der von uns! zu lehrenden Wissenschaft nicht gerecht geworden sind, da wir der politischen Erziehungsarbeit in keiner Weise den ihr gebührenden hervorragenden Platz eingeräumt haben. Aus diesem Grundmangel erklären sich fast alle Einzelschwierigkeiten der wissenschaftlichen Lehre in den vergangenen Semestern. Das zeigen insbesondere die Schwächen bei der Erziehung der Studierenden zur bewußten Disziplin. Zur Lösung des Problems ist es notwendig, die differenzierte Situation der Studenten im zweiten und im ersten Studienjahr zu Beginn des Herbst-Semesters 1951 darzustellen. Im zweiten Studienjahr zeigten sich die in der Vergangenheit gemachten Fehler besonders deutlich, waren doch die Hälfte der Studenten bereits vier, die andere Hälfte erst zwei Semester an der Fakultät. Diese Zusammensetzung brachte es mit sich, daß die Studenten mit unterschiedlichen Voraussetzungen an die Arbeit gingen. Die älteren Studenten besaßen ein höheres Bewußtsein, waren dafür aber mit zum Teil unwissenschaftlichen Vorkenntnissen belastet, deren Überwindung aus eigener Kraft ihnen bis dahin noch nicht möglich gewesen war. Die jüngeren Studenten trugen zwar derartige Irrtümer kaum mit sich, dagegen war ihr demokratisches Staatsbewußtsein in geringerem Maße entwickelt. In diesem Zusammenhang mußte die Erziehung der Studierenden zum vollen Erfassen des Inhalts der demokratischen Gesetzlichkeit durch Überwindung rechtsnihilistischer Tendenzen von besonderer Bedeutung sein, da sich bisher deutliche Anzeichen einer Unterschätzung der Gesetze unseres Staates zeigten. Die Lage im ersten Studienjahr war gekennzeichnet durch eine schlechte soziale Zusammensetzung der Studenten, die eine aus der Oberschule übernommene starke Tendenz des formalen Lernens sowie eine mangelhafte, in einer schlechten Studiendisziplin zum Ausdruck kommende Einstellung zum Studium zur Folge hatte. Diese Schwächen boten angesichts der Existenz unehrlicher, ja feindlicher Elemente unter den Studenten einen Ansatzpunkt für die antidemokratische Tätigkeit der Gegner unseres Staates, durch welche die gesamte Erziehungsarbeit in Frage gestellt werden konnte. Es gelang im Verlaufe der Arbeit, in beiden Studienjahren eine stete Aufwärtsentwicklung zu erzielen, nämlich die Studenten auf ein gemeinsames, wissenschaftlich qualifiziertes Niveau zu bringen, ihre Denkfähigkeit zu entwickeln und die Erscheinungen der Unterschätzung des Studiums unserer Gesetze wesentlich zurückzudrängen sowie einen Teil der feindlichen Elemente unter den Studenten zu isolieren, bedeutende Ansätze zu einer bewußten Studiendisziplin zu entwickeln und durch Übergang zur qualifizierten Seminararbeit die Überwindung des formalen Lernens in Angriff zu nehmen. Der größte Teil der Studenten bemühte sich ernsthaft, mit den erwähnten Schwierigkeiten fertig zu werden, nutzte aber noch nicht alle Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung ihrer Arbeit, insbesondere in noch ungenügendem Maße die Konsultationen, die von allen Lehrstühlen regelmäßig abgehalten werden. Der Grund hierfür liegt mit darin, daß der Lehrkörper es nicht verstand, die' Studierenden von der Bedeutung der Konsultationen durch deren Popularisierung in konkreter Verbindung mit den Einzelproblemen in Vorlesung und Seminaren und den individuellen Schwierigkeiten der Studenten zu überzeugen. Innerhalb des Lehrkörpers wurde diese schädliche Unterschätzung der tagtäglichen konkreten Erziehungsarbeit überwunden, denn im Verlaufe des Studienjahres setzte sich als Richtschnur dieser Arbeit die Erkenntnis durch, daß ein großer Teil der Studenten der Heranführung an die Wissenschaft aufgeschlossen! gegenüber steht und es nunmehr darum geht, in entscheidendem Maße einen Erfolg in der Erziehungsarbeit zu erringen als Grundlage für die durchgängige Hebung des wissenschaftlichen Niveaus der Studierenden. Voraussetzung für diese bessere Arbeit war der Umstand, daß die für die Lehrtätigkeit zur Verfügung stehenden Professoren, Dozenten, Assistenten und Hilfsassistenten sich weiter qualifiziert hatten und ernsthaft bemüht waren, konsequent auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. II In Verwirklichung der Beschlüsse der Tagung der Juristischen Fakultäten am 29. März 1952 in Halle und des „Wissenschaftlichen Beirats für Rechtswissenschaft beim Staatssekretariat für Hochschulwesen“ wurden die Zwischenprüfungen an unserer Fakultät durch eine Konferenz der im ersten Studienjahr tätigen Professoren, Dozenten und Assistenten sowie durch die Zwischenprüfungs-Kommission der Fakultät vorbereitet. Die hier beschlossenen Prinzipien waren: 1. Festlegung eines einheitlichen Maßstabes auf der Grundlage der nach dem Studienplan zu stellenden Anforderungen unter Berücksichtigung tatsächlich objektiver Mängel. 2. Verbindung der Überprüfung des Wissens mit der Feststellung der erreichten Denkfähigkeit, 3. Feststellung des tatsächlichen Leistungsstandes unter Berücksichtigung der vorhandenen Schwierigkeiten im bisherigen Studium; jedoch keinesfalls Orientierung auf die „Stipendien 2,2“, die als Durchschnittszensur für die Gewährung eines Leistungsstipendiums erreicht werden muß. 4. Feststellung der Gesamtzensur unter weitgehender Berücksichtigung der Seminarleistung an Hand der Seminarscheine. Die Prüfung ergab, daß die konsequente Verwirklichung dieser Prinzipien ein unverfälschtes Bild vom tatsächlichen Leistungsstand der Studenten bietet, was dadurch zum Ausdruck kam, daß die Prüfungsleistungen sich1 zumeist nicht wesentlich von den Seminarleistungen unterschieden. Dabei zeigte sich, daß gerade die Beachtung der Seminarleistungen eine wesentliche Hilfe für die Gesamteinschätzung darstellte. Es wird zur genauen Einschätzung des Leistungsstandes jedes einzelnen Studenten die Erweiterung der bisher gebräuchlichen Zensuren durch die Einführung einer Note zwischen'; dem jetzigen „gut“ und „befriedigend“ zu erwägen sein. Die Ergebnisse zeigten, daß die Mehrzahl der Studenten mindestens befriedigende Leistungen aufweist und die Zahl der nur „ausreichenden“ Studenten im Abnehmen begriffen ist (z. Z. nur noch rd. 15%). Da an einen eindeutig guten Studenten hohe Anforderungen gestellt werden müssen, gibt das gebräuchliche Zensurensystem keine konkrete Einschätzungsmöglichkeit der wachsenden Leistungen der bisher „befriedigenden Studenten“. Die nicht unerhebliche Zahl derer, die auf der Grenze zwischen „gut“ und „befriedigend“ stehen, verführt geradezu zu einer unvertretbaren Berücksichtigung sogenannter „Stipendiengesichtspunkte“, andererseits aber bei verantwortungsbewußter Einschätzung zu einer Minderbewertung der tatsächlichen Leistungen. Die Erweiterung der Zensurenskala auf sechs Zensuren scheint also ratsam. III Das Durchschnittsergebnis der Zwischenprüfungen ergibt im ersten Studienjahr die Note 2,9 und im zweiten Studienjahr 2,88. Das bedeutet, daß der überwiegende Teil der Studenten mit der Erzielung befriedigender und besserer Leistungen über dem Durchschnitt liegt und zum Teil die auf Grund der abstrakten! Wertung von Einzelsymptomen niedriger gesteckten Erwartungen übertrifft. Deutlich kommt hierbei die positive! Entwicklung zum Ausdruck, die die Studenten im Verlaufe der vergangenen Monate nahmen. 4 360;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 360 (NJ DDR 1952, S. 360) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 360 (NJ DDR 1952, S. 360)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, bereitet in der Praxis kaum Schwierigkeiten. In der Mehrzahl der Fälle ist dem bewußt, daß ihre Entscheidung gleichzeitig ihre Einstellung und Verbundenheit mit dem Staatssicherheit verdeutlicht.

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