Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 358

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 358 (NJ DDR 1952, S. 358); kommission lehnte es wiederholt ab, den Beschluß der Immediatkommission, die gemäß Hoffmanns Antrag die Freilassung verfügt hatte, zu bestätigen. Aber Hoffmann und die übrigen Mitglieder der Immediatkommission gaben nicht nach: sie drohten, ihre Ämter niederzulegen, falls Jahn nicht aus der Haft entlassen werden würde. Da gab die Ministerialkommission endlich nach. Jahn wurde angewiesen, sich in Kolberg aufzuhalten, war aber dort in seinen Bewegungen und in seinem Umgang frei. Dort blieb er, bis er 1825 vom Oberlandesgericht in Frankfurt (Oder) endgültig freigesprochen wurde. Aber auch dann wurde ihm nicht gestattet, nach Berlin zurückzukehren. Durch Kabinettsorder bestimmte der König, daß Jahn „in Zukunft der Aufenthalt weder in Berlin und in einem Umkreise von zehn Meilen, noch in einer Univer-sitäts- und Gymnasialstadt gestattet werde.“ Was aber hatte Herrn von Kamptz so besonders gegen Jahn und Hoffmann erbittert? Es war nicht nur die Furcht vor dem ihm angeblich von Jahn zugedachten Meuchelmorde. Weiter oben wurde bereits die anläßlich der Verhaftung Jahns in den Berliner Zeitungen veröffentlichte Notiz erwähnt. Mit ihr hatte es eine eigene Bewandtnis. Wilhelm Dorow berichtet in seinen Erinnerungen, daß ihm der ebenfalls als Demagoge verfolgte frühere Polizeipräsident Berlins und preußische Gesandte in Bern, Justus von Grüner, auf seinem Totenbett von einer Klage Jahns gegen von Kamptz erzählt habe7). An anderer Stelle druckt Dorow den gesamten hochinteressanten und für Hoffmanns unerschrockene Haltung kennzeichnenden Akteninhalt ab 8). Daraus ergibt sich folgendes: Nach seiner Verhaftung im Juli 1819 gab sich Jahn mit seinem Schicksal nicht zufrieden. Er reagierte auf den ihn beleidigenden Zeitungsartikel sofort und beauftragte seine Ehefrau, Klage gegen beide Zeitungen zu erheben, da der Artikel anonym erschienen war. Die Zeitungen entschuldigten sich darauf übereinstimmend damit, daß ihnen der betreffende Artikel von Herrn von Kamptz zugesandt worden war, und zwar mit folgendem Begleitschreiben: „Auf Befehl Sr. Durchlaucht des Herrn Fürsten Kanzlers, ersuche ich die löbliche Expedition der Vossischen Zeitung, die Anlage in der morgigen Zeitung jedoch nicht als offiziellen Artikel, aufzunehmen. von ]£amptz“ 8). Berlin, den 14. Juli 1819 Jahn vergewisserte sich nunmehr darüber, ob tatsächlich ein derartiger Befehl Vorgelegen habe. Durch Rückfrage bei Herrn von Stägemann, dem Herausgeber der „Preußischen Staatszeitung“, wurde ihm bekannt, daß auch in dieser Zeitung die Veröffentlichung erfolgen sollte. Stägemann aber hatte die Vorlage des Befehls verlangt, wobei sich dann herausgestellt hatte, daß ein derartiger Befehl nicht gegeben worden war. Nunmehr reichte Jahn am 19. November 1819 eine Klage gegen Kamptz beim Kammergericht ein und beantragte: „dieses Exhibitum als eine diesfällige begründete Klage anzusehen, terminum instructionis prae-judicialem anzusetzen und den Verklagten die in beiden gedachten Zeitungsblättern gleichlautend enthaltene Schmähschrift zur Anerkennung vorzulegen, demnächst auch ihn unter Übertragung sämtlicher Kosten nach der Strenge des Gesetzes (§ 614 619 1. c) mit Festungsstrafe zu belegen, dabei auch zu erkennen, daß das Pasquill durch den Henker auf öffentlichem Platze verbrannt werde, und, wie dies geschehen, öffentlich bekannt zu machen“ 8). Mit dieser Klage hatte Jahn den Stein ins Rollen gebracht. Den weiteren Kampf führte nicht mehr er, sondern für ihn ganz allein der Kammergerichtsrat Hoffmann, der dabei bewies, daß er sich nicht scheute, im Interesse der Gerechtigkeit dem Justizminister, dem Staatskanzler und in gewisser Weise sogar dem König entgegenzutreten. Der Präsident des Kammergerichts war von dieser Klage nicht erbaut. Er schrieb die Bearbeitung Hoffmann zu und bemerkte dabei, daß die Klage, da sich Jahn noch in Untersuchung befinde, zumindest verfrüht sei, im übrigen aber die Vorgesetzte Behörde des von Kamptz zu benachrichtigen sei. da, wenn diese das Factum genehmige, die Sache erledigt sei. 7) Dorow, a.a.O., Bd. 1 S. 202. 8) Dorow, a.a.O., Bd. 2 S. 177 200. Hoffmann aber war nicht dieser bequemen Ansicht. Seine Verfügung vom 30. November beginnt mit den Worten: „Die Sache soll eingeleitet werden.“ Die in Rede stehende Anzeige stelle eine schwere Injurie dar, die nicht dadurch, daß der Verklagte sie in Beziehung auf sein ,Amt habe einrücken lassen, zum Dienstvergehen geworden sei. Anschließend hieran nimmt Hoffmann auf die Anregung des Kammergerichtspräsidenten Bezug, die Vorgesetzte Behörde Kamptz’ von dem Verfahren in Kenntnis zu setzen und bemerkt hierzu mit deutlicher Spitze, daß diese Behörde „bloß deshalb von der Klage in Kenntnis zu setzen ist, um darüber zu entscheiden: Ob sie das mit der Injurie verbundene Dienstvergehen gerügt wissen will, von dem abhängt, ob die Strafe der Injurie nach § 362 Tit 20 Thl II des ALR verschärft werden darf oder nicht“ 8). Hoffmann verfügte darauf Terminsanberaumung und ließ den Verklagten „in gewöhnlicher Art“ vorladen. Noch bevor der Termin stattfand, ging beim Kammergericht ein Schreiben des Justizministers von Kirch-eisen ein, in welchem schließlich folgendes verfügt wurde: „Aus diesen Gesichtpunkten betrachtet, stellt sich die versuchte Injurienklage als durchaus unzulässig dar, und ich weise das Königliche Hof- und Kammergericht hiermit dazu an: Das Verfahren in der Sache unverzüglich zu sistieren. Den von Kamptz habe ich von dieser Verfügung gleichzeitig benachrichtigt“ 8). So leicht aber war Hoffmann nicht vom Wege der Gerechtigkeit abzubringen. Am 10. Januar 1820 erwiderte er dem Justizminister mit folgendem Schreiben, das den tiefen sittlichen Ernst des unbeugsamen Richters erkennen läßt: „Nach unserer festen Überzeugung dürfen wir aber, wie wir Ew. Excellenz ehrerbietigst vorzustellen uns erlauben, dem Kläger, dessen Anspruch wir für rechtsbegründet geachtet haben, ferneres rechtliches Gehör nicht verweigern und den Gang des Prozesses nicht hemmen, ohne unsere Pflicht zu verletzen und unserem Richteramt zu nahe zu treten. Nur die aus den Grundsätzen des Rechts geschöpfte Überzeugung darf nämlich unserem Verfahren zur Richtschnur dienen, und selbst die allerhöchste Kabinettsorder vom 6. September 1815 kann uns nach dieser Ansicht, die wir Ew. Excellenz ehrerbietigst darlegen, darin nicht beschränken. Ist in jenem Kabinettsbefehl ausdrücklich gesagt, daß wir, wie es sich auch aus der Natur des Richteramtes von selbst ergibt, ohne Beschränkung nur nach unserer aus den Gesetzen entnommenen Überzeugung die Erkenntnisse abfassen sollen, so ist dies auch wohl unbedenklich auf die materielle Beurteilung zu beziehen, inwiefern eingegangene Klagen für rechtsbegründet zu achten sind oder nicht, da im Gegenteil eben die Befugnis in judi-cando lediglich unsere Überzeugung gelten zu lassen, beschränkt oder vielmehr ganz aufgehoben werden dürfte, indem wir, würde uns die Einleitung eines Prozesses, den wir für rechtsbegründet achten, ganz untersagt, gar nicht zum Erkenntnis kämen“ 8). In den weiteren rechtlichen Ausführungen dieses Schreibens bezieht sich Hoffmann nicht ohne Ironie auf einen von Kamptz selbst in den von ihm herausgegebenen „Annalen der Preußischen inneren Staatsverwaltung“ erwähnten Fall, der als Parallelfall des vorliegenden anzusehen sei, und in dem nach Kamptz eigener damals (1815) geäußerten Ansicht, ein Kriminalverfahren durchgeführt werden müsse. Das Schreiben schließt mit dem Satz: „Wir bitten ganz gehorsamst, dem von Kamptz Hochgeneigtest eröffnen zu wollen, daß der von dem Doctor Jahn wider ihn ange-stellte Injurienprozeß nicht sistiert sei,, vielmehr es bei dem angesetzten Termin sein Bewenden behalte“ s). Der Justizminister allein reichte also nicht aus, um Hoffmann zum Nachgeben zu bestimmen. Das nächste Blatt des Aktenstücks trägt die Unterschrift des Justizministers und die des Staatskanzlers von Hardenberg; es enthält die Verfügung: 358;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 358 (NJ DDR 1952, S. 358) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 358 (NJ DDR 1952, S. 358)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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