Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 352 (NJ DDR 1952, S. 352); Verhältnisse vor Angriffen und Übergriffen verteidigt, der auf Grund der Gesetze eingreift, der die Feinde des werktätigen Volkes mittels Unschädlichmachung und Abschreckung unterdrückt, der andere Verbrecher zur Achtung der Grundsätze der demokratischen Rechtsprechung zwangsweise erzieht und dadurch auf rückständige Bürger ebenfalls erzieherisch einwirkt, der darüber hinaus das werktätige Volk und seine Verbündeten zur Wachsamkeit gegenüber Verbrechen aller Art aufruft. Um das Wesen des Verbrechens vollends zu erfassen, genügen jedoch diese allgemeinen Erwägungen nicht; vielmehr ist es erforderlich, in alle Einzelheiten des Verbrechens einzudringen. Der Verbrechensprozeß läßt sich in verschiedene Elemente zerlegen. Diese Elemente sind Teile des realen Verbrechensablaufs, die nicht starr getrennt voneinander bestehen, sondern ineinander übergehen, eben das Verbrechen als Ganzes ausmachen. Eines dieser Elemente ist die Schuld, von der hier nur eine ihrer Formen, die Fahrlässigkeit, in ihren Grundzügen behandelt werden soll. Es wurde bereits gesagt, daß das Verbrechen ein bestimmtes Handeln eines Menschen, ein Sichausein-andersetzen des Verbrechenssubjekts mit den Verbrechensobjekten ist. Als Verbrechenssubjekt wird hier nur der zurechnungsfähige Mensch bezeichnet, da Unzurechnungsfähige wie in diesem Zusammenhänge nur kurz festgestellt werden soll keine Verbrechen begehen können. Die Verbrechensobjekte, die der Täter im Prozeß der Realisierung des Verbrechens angreift, sind die durch das Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik geschützten Klassenverhältnisse3). Der Ver-ßredierTsf durch die gesellschaftliche Realität nicht befriedigt. Es bilden sich bei ihm bestimmte Bedürfnisse, die er befriedigen will; dazu setzt er sich bestimmte Ziele. Realisiert er seine auf diese Ziele gerichteten Absichten, so verändert er durch sein äußeres Verhalten wie jeder andere Handelnde auch die Umwelt. Was aber beim Verbrechen entscheidend ist: der Handelnde kommt durch seine Handlung in Konflikt mit den bestehenden Klassenverhältnissen. Dabei verändert der Verbrecher einen bestimmten Gegenstand seinem Ziele entsprechend. Indem er aber den Gegenstand seinen Zielen entsprechend verändert, verändert er auch die an diesem Gegenstand bestehenden oder sich in diesem Gegenstand verkörpernden Verhältnisse. Der Verbrecher schafft neue Verhältnisse, die in seinem Kopfe als Ziele existieren, an diesen Gegenständen oder sucht sie zu schaffen. Das geschieht z. B., wenn der Verbrecher Waren im Sinne des Gesetzes zum Schutz des innerdeutschen Handels nach West-Berlin verschiebt; das geschieht, wenn der Verbrecher Volkseigentum stiehlt; das geschieht aber auch, wenn der Verbrecher eine Körperverletzung begeht, denn damit negiert er völlig die bestehenden Verhältnisse und handelt so, als herrsche bei uns ein anarchistischer Zustand, in dem jeder jeden verprügeln kann, wie es in seinem Belieben steht. Derartige an den Gegenständen vollzogenen Veränderungen der bestehenden Verhältnisse, die ihrem Wesen nach Klassenverhältnisse sind, liegen bereits in der Zielsetzung des Verbrechers begründet. Das, was sich im Prozeß des Handelns objektiv als Verletzung oder Gefährdung der Verbrechensobjekte darstellt, hat seine subjektiven Ursachen und erscheint auf der subjektiven Seite des Verbrechens als Schuld. Untersucht man die Schuld in ihrem Verhältnis zum Verbrechensobjekt, so zeigt es sich, daß sie ihrem Wesen nach die in dem fraglichen Handeln zum Ausdruck kommende feindliche Einstellung des Verbrechers gegenüber unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung und den durch die Strafgesetze'der'Deutschen Demokratischen Republik geschützten Interessen des werktätigen Volkes und seiner Verbündeten ist. Die Feindseligkeit der Einstellung liegt darin, daß im Kopf des Verbrechers Ziele entstanden sind, die sich unter den Bedingungen, unter denen er sie zu realisieren gedenkt im Widerspruch zu den demokratischen Verhältnissen unserer Gesellschaft befinden. 3) Diese Auffassung weicht in einigen Punkten von der in NJ 1951 S. 533 ff. dargelegten Ansicht des sowjetischen Strafrechtswissenschaftlers W. N. Kudrjawzew ab. Jedoch ist hier nicht Raum, auf diese Fragen näher einzugehen. Die Zielsetzung des Verbrechers obwohl sie etwas Subjektives ist und die bei uns bestehenden Klassenverhältnisse lassen sich trotz ihrer Verschiedenheit dennoch zueinander in Beziehung setzen, und der Widerspruch zwischen Zielsetzung und Verbrechensobjekt ist nicht eine irreale Konstruktion, sondern etwas tatsächlich Existierendes und vom Gericht Feststellbares. Der Verbrecher schafft sozusagen die Verhältnisse, die er später zu begründen sucht, vorher in seinem Kopf. Die verbrecherischen Ziele sind damit im Subjektiven, im Kopf des Verbrechers vorweggenommene, antizipierte Verhältnisse, die Wirklichkeit werden sollen. Nehmen wir das Beispiel eines Saboteurs, der die Verwirklichung staatlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Wirtschaft verhindern will. Das beste und anschaulichste Beispiel dafür lieferte uns der DCGG-Prozeß. Die Verbrecher, die im Aufträge westdeutscher Konzernherren handelten, wollten verhindern, daß die DCGG in Volkseigentum überführt wurde. Sie wollten entgegen dem Potsdamer Abkommen diese monopolkapitalistische Organisation aufrecht erhalten. Sie waren Anhänger und Vertreter des Monopolkapitalismus diese Verhältnisse waren ihnen angenehm und sie unternahmen alles, um auf ihrem Tätigkeitsgebiet die Schaffung neuer demokratischer Produktionsverhältnisse zu verhindern bzw. zu erschweren. Ihr letztes Ziel war die Wiederherstellung imperialistischer Verhältnisse. Sie befanden sich damit eindeutig im Widerspruch zur antifaschistisch-demokratischen Ordnung, zu den Interessen und Zielen der werktätigen Massen unseres Volkes. Nicht anders sieht es bei den Banditen aus, die sich als Diversanten und Agenten in die Deutsche Demokratische Republik einschleichen und unseren Aufbau zu stören suchen. Die demokratischen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik sind ihnen zuwider, und sie versuchen, durch ihre Tätigkeit Verhältnisse zu schaffen, die es ihren Auftraggebern ermöglichen sollen, ihre imperialistisch-faschistischen Ziele bei uns zu verwirklichen. Jede Schwächung unseres Staates kommt den anglo-amerikanischen Imperialisten und ihren deutschen Handlangern zugute. Die unmittelbaren Werkzeuge bei der Ausführung dieser feindlichen Ziele aber sind die Saboteure, Diversanten und sonstige im Solde des Imperialismus und Faschismus stehende Agenten. Wenn dies unseren Richtern, demonstriert am Beispiel der Agenten, verständlich ist, wenn sie hier das Wesen des begangenen Verbrechens und der Schuld des Verbrechers auch durchaus begreifen, so ist ihnen das bei anderen vorsätzlich begangenen Delikten, z. B. Diebstahl, Betrug, Körperverletzung usw. oftmals schon weniger klar, sonst würden sie sich nicht so oft, wie das leider noch immer geschieht, der imperialistischen Strafrechtskommentare und -lehrbücher bedienen. Noch schwieriger aber als bei vorsätzlich begangenen Verbrechen, bei denen die Feindseligkeit der Zielrichtung immerhin doch in den meisten Fällen erkannt wird, ist diese Erkenntnis, sobald es sich um Fahrlässigkeit handelt. Nach der vielfach geäußerten oder auch nur stillschweigend gehegten Auffassung vieler Juristen ist die Fahrlässigkeit eine absolut leichtere SchuIdTorm als der Vorsatz. Manche glauben in Anlehnung an die imperialistische finale Handlungslehre, die Fahrlässigkeit ließe sich mit dem Vorsatz überhaupt nicht vergleichen. Hier mangele es erstens an einer feindlichen Zielrichtung, zweitens sei jedes fahrlässig begangene Verbrecfien immer weniger gefährlich als das vorsätzliche, und drittens sei das fahrlässige Verbrechen mehr oder weniger ein „Polizeidelikt“, also ungefähr gleichzusetzen mit der Verletzung von Verkehrsregeln. Diese Juristen möchten den fahrlässig begangenen Verbrechen am liebsten den Verbrechenscharakter absprechen. Eine solche Argumentation ist sowohl theoretisch als auch politisch fehlerhaft wie überhaupt auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft theoretische Fehler zugleich immer politische Fehler sind und umgekehrt. Zunächst muß erkannt werden, daß die Fahrlässigkeit eine Form der Schuld ist. Das bedeutet, daß sich die Fahrlässigkeit wohl ihrer Form, aber nicht dem Wesen nach von der vorsätzlichen Schuld unterscheidet. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind psychische Formen, die einen bestimmten Inhalt haben. Dieser Inhalt ist die Schuld. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind nicht etwas 352;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der und die auftretenden spezifischen Probleme ihrer strafrechtlichen Bekämpfung Diskussionsbeitrag der НА Zu den Angriffen auf die: sozialistische Volkswirtschaft und zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herauszuarbeiten. Möglich!:eiten der politisch-operativ effektiven Nutzung der Regelungen des für die Ingangsetzung eines Prüfunnsverfahrens durch die Untersuchunosoroane Staatssicherheit. Die Durchführung eines strafprozessuslen Prüfuncisverfahrar. durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Grundfrage der sozialistischen Revolution bloßzulegen, warum zum Beispiel die bürgerliche Reklame für einen, demokratischen Sozialismus oder ähnliche Modelle im Grunde eine Attacke gegen die führende Rolle der Partei und. den demokratischen Charakter der Wahlen richtete. Bemerkenswert ist, daß Personen gegen den Wahlvorschlag der Nationalen Front gestimmt haben.

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