Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 35 (NJ DDR 1952, S. 35); dem Verunglückten benutzte Leiter nur 10 bis 12 cm über den Dachrand hinausragte, während sie entsprechend § 62 der Unfallverhütungsvorschriften Nr. 36 für Hoch- und Tiefbau ein Meter über den Dachrand hätte reichen müssen. Ferner ist im Urteil festgestellt, daß der Verunglückte unmittelbar vor dem Absturz mit den Händen in der Luft herumgriff, um Halt zu suchen, den er an dem nur 10 bis 12 cm hohen Griff nicht finden konnte. Wenn das angefochtene Urteil trotz dieser Feststellungen das Verhalten des Angeklagten, der gemäß § 2 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften Nr. 1 für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der benutzten Leiter verantwortlich war, nicht als ursächlich für den Unfall angesehen hat, so ist dies auf das Gutachten des Sachverständigen E. zurückzuführen, der nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils erklärte, daß eine vorschriftsmäßige Leiter bei den hier auszuführenden Arbeiten nur hinderlich gewesen wäre. Der von dem Angeklagten benannte Sachverständige ist selbst Dachdeckermeister. Wenn es schon allgemein unzweckmäßig ist, Sachverständige, die vom Angeklagten benannt sind, als einzige Sachverständige zu hören, so ist dies bei Arbeitsunfällen sogar unzulässig. Nach § 4 der AO der DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen vom 27. Juli 1949 (ZVOB1. S. 554) ist ein von der Arbeitsschutzinspektion benannter Sachverständiger hinzuziehen. Dies ist wie das OG bereits entschieden hat (3 Zst 58/50) erforderlich, um die Verantwortlichkeit für Arbeitsunfälle einwandfrei feststellen zu können. In der künftigen Hauptverhandlung wird daher ein auf Vorschlag der Arbeitsschutzinspektion ausgewählter Sachverständiger über die Frage der vom Angeklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu hören sein. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht § 138 BGB. Zum Begriff der Sittenwidrigkeit in der anti-faschistisch-demokratischen Ordnung. KG, Urt. vom 24. April 1951 2U 36/51. Aus den Gründen: Die Klägerin, die neben der Produktion von Fußbodenbelag auch Holzspielwaren herstellt, trat am 28. Juli 1949 schriftlich an den Beklagten, der in Berlin-Treptow einen Restaurationsbetrieb unterhält, mit der Bitte heran, ihr beim Absatz von Spielwaren (Holzeisenbahnen) in Berlin behilflich zu sein und ihr dadurch zur Erlangung von Betriebskapital und Wiederaufnahme ihrer Teppichproduktion zu verhelfen. Der Beklagte ließ sich darauf von der Klägerin Warenproben kommen und bestellte nach nochmaligem Angebot der Klägerin vom 23. August 1949 telegrafisch eine größere Spielwarenlieferung. Die Klägerin nahm die Bestellung am 29. August 1949 ebenfalls telegrafisch an und lieferte die Holzeisenbahnen auch unverzüglich an den Beklagten. Insgesamt handelte es sich um einen Posten von 1100' größeren und 160 kleineren Holzeisenbahnen. Auf den zwischen den Parteien vereinbarten Preis von insgesamt 5900’, DM zahlte der Beklagte noch vor Lieferung der Ware 3000, DM; zur Begleichung dev restlichen 29001. DM übergab er dem Inhaber der Klägerin einen auf den 25. September 1949 vordatierten Scheck. Er ließ jedoch alsbald danach den Scheck sperren, so daß die Klägerin denselben nicht einlösen konnte. Die Klägerin hat unter Vorlage des Originalschecks im Urkundenprozeß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2929,80’ DM nebst 4°/o Zinsen seit dem 5‘. Mai 1949 an sie zu verurteilen. Das Landgericht hat im Urkundenverfahren nach dem Klageantrag entschieden, dem Beklagten aber die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten. Nachdem die Klägerin nunmehr Antrag auf vorbehaltlose Aufrechterhaltung des Urteils gestellt, der Beklagte Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung beantragt hatte, hat das Landgericht entschieden, daß das Vorbehaltsurteil vorbehaltlos aufrecht erhalten wird. Die Entscheidung wird damit be- gründet, daß der Beklagte für seine Behauptung, daß die Bezahlung des Restkaufpreises vom Absatz der Waren abhängig gemacht worden sei. beweisfällig geblieben und daher als Käufer der Ware verpflichtet sei, den Kaufpreis zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufung mußte Erfolg haben. . Der Vorderrichter geht ohne weiteres von der Annahme aus. daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag gültig ist. Diese Auffassung geht fehl. Das Landgericht hätte nicht daran Vorbeigehen dürfen, daß der Beklagte das Landgericht in zwei persönlichen Schreiben darauf hingewiesen hat, daß das Geschäft im Grunde genommen auf Westmarkbasis beruhte. Das Landgericht wäre nach Kenntnis dieser beiden Schreiben verpflichtet gewesen, das Fragerecht des § 139 ZPO in dieser Richtung auszuüben und sich in seinem Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Rechtsgeschäft nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder zumindest wegen Verstoßes gegen die guten Sitten als nichtig anzusehen ist. Diese Überlegung hätte der Vorderrichter umsomehr anstellen müssen, als die von dem Beklagten überreichte Geschäftskorrespondenz gerade in dieser Beziehung wertvolle Aufschlüsse über den Zweck der Spielzeuglieferung an den Beklagten enthält. Wie sich aus den Geschäftsunterlagen ergibt, ging der Anstoß zu dem Abschluß des Vertrages von der Klägerin aus, die am 28. Juli 1949 an den Beklagten ein Schreiben richtete, in dem es folgendermaßen heißt: „Bisher konnten wir nicht weben und haben uns mit der Anfertigung von wirklich erstklassigen Spielwaren Holzeisenbahnen beholfen. Diese Produktion stellen wir nun ein und haben noch Vorräte an Fertigwaren und Rohstoffen auf Lager, die wir gern bald abstoßen würden, da wir für unsere Umstellung unser Betriebskapital dringend brauchen. Sind Ihnen nun in den Westsektoren Berlins Firmen bekannt, die gute Holzspielwaren und Spielwarenrädchen billig kaufen würden? Wenn'wir für einen Zug 1 Westmark bekämen, der in Ostmark etwa 5, DM kostet, so wäre uns ja durch den Umtausch geholfen.“ Schon dieses Schreiben zeigt, daß es der Klägerin darum zu tun war, daß die Eisenbahnen in den Berliner Westsektoren gegen Westmark verkauft werden sollten. In einem weiteren Schreiben der Klägerin vom 21. September 19491 heißt es dann aber noch weiter: „Sehr geehrter Herr K.! Bedenken Sie doch bitte, daß wir Sie fragten, ob Sie unsere Holzeisenbahnen in den Westsektoren verkaufen könnten und ob es möglich wäre, daß Sie für uns für den großen Zug 1 Westmark und für den kleinen Zug 50’ Westpfennige herausholen könnten. Darum hat es sich doch lediglich 'gehandelt, und Sie haben uns doch in dem Glauben gelassen, daß Sie einen Käufer in den Westsektoren für unsere Waren hätten. Vielleicht bekommen Sie jetzt durch die 'Währungsreform niedrigere Beträge, als wir fordern, und deshalb soll nun auf einmal das Geschäft rückgängig gemacht werden, und das geht doch nicht. Gegen Ostmark hätten wir die Züge selbst in Berlin verkaufen können und das wollten wir eben gerade nicht.“ Aus den Erwiderungen des Beklagten geht eindeutig hervor, daß dieser nicht nur mit den Vorschlägen der Klägerin einverstanden war, sondern sich auch bemüht hat, die Eisenbahnen in den Berliner Westsektoren abzusetzen. Beide Parteien haben also das Geschäft mit dem Ziele geschlossen, durch Ausnutzung des illegalen Umwechslungskurses mehr aus den Bahnen herauszuholen, als bei einem Verkauf in der Deutschen Demokratischen Republik oder im demokratischen Sektor von Groß-Berlin erzielt worden wäre, d. h. sie wollten die durch die Spaltung Berlins entstandene Situation für sich zu einem „guten Geschäft“ ausnutzen. Zu der Zeit des Vertragsabschlusses September 1949 waren allerdings die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels und zum Schutze des innerdeutschen Zahlungsverkehrs bzw. der entsprechenden Verordnungen für Groß-Berlin noch nicht erlassen. Auch handelte es sich bei den Holzeisenbahnen nicht um bezugsbeschränkte Waren. 35;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 35 (NJ DDR 1952, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 35 (NJ DDR 1952, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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