Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 34

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 34 (NJ DDR 1952, S. 34); des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels nicht angewandt worden sei. Der Kassationsantrag ist begründet. Das Oberste Gericht hat bereits in dem Urteil vom 12. Juli 1951 2 Zst 18/511) ausgesprochen, daß das Gericht auch in den Fällen, in denen ein Verlangen auf Strafverfolgung des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs nicht vorliegt, zu prüfen hat, ob eine Bestrafung nach dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels erforderlich ist, wenn sich aus dem bereits bei dem Gericht anhängigen Verfahren ergibt, daß die in der Anklage bezeichnete Tat wegen ihrer Tragweite gleichzeitig gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels verstößt. In diesen Fällen ist das Gericht verpflichtet, nach Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 Abs. 1 StPO) die Tat so abzuurteilen, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, d. h. die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, gegen die die Tat verstößt. Es ist jedoch hierbei noch auf folgendes hinzuweisen: Wenn die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts oder vor dem Schöffengericht stattfindet, dann haben diese in solchen Fällen gemäß § 270 StPO ihre Unzuständigkeit auszusprechen und die Sache an die zuständige Große Strafkammer zu verweisen; denn nach § 28 der 3. DurchfBest zu dem Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 14. Oktober 1950 (GBl. S. 1087) sind für die Aburteilung von Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels nur .die Großen Strafkammer zuständig KRD Nr. 38. Wird in einem Verfahren wegen nationalsozialistischer Betätigung die Schuld des Angeklagten nicht erwiesen, so ist der Angeklagte freizusprechen, nicht das Verfahren einzustellen. OG, Urt. vom 3. August 1951 la Zst 19/51* *). Aus den Gründen: Verfahrensrechtlich ist zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in seinem der Revision stattgebenden, die Entscheidung der Strafkammer aufhebenden Urteil die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen hat. Der Strafsenat hätte gemäß seiner Auffassung, daß der Tatbestand des Art. Ill A III der KRD Nr. 38 nicht vorliege, auf Freisprechung des Angeklagten erkennen müssen. Der vorgenommenen Einstellung des Verfahrens liegt offenbar die Auffassung zugrunde, ein gewesenes Mitglied der NSDAP könne, wenn nach KRD Nr. 38 unter Anklage gestellt, deshalb nicht freigesprochen werden, weil die Direktive einerseits Einreihung in die Gruppen der Hauptschuldigen, Belasteten und Mitläufer sowie der Entlasteten vorsehe, andererseits der Befehl Nr. 204 der SMAD eine Verfolgung nur der genannten Belasteten bis einschließlich der Minderbelasteten gestatte. Auch die nominellen Mitglieder der NSDAP hätten sich also strafbar gemacht, könnten aber nicht verurteilt werden, weil ihnen gegenüber eine Prozeßvoraussetzung, die Inkraftsetzung der Direktive durch die Besatzungsmacht (KRD Nr. 51 Abs. 2) fehle. Daher müsse ihnen gegenüber das Verfahren eingestellt werden. Tatsächlich aber sieht KRD Nr. 38 die Bestrafung auch ehemaliger Nationalsozialisten und ihre Einstufung als Hauptschuldige und Belastete nur bei Feststellung persönlicher Schuld vor (Abschn. II Art. II11, Art. Ill D, Anhang A Einleitungsabsätze der Abschnitte I und II) von gewissen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen (s. insbesondere Abschn. III der Anlage A zur KRD Nr. 38. Ziff. 7, 8, 9 und 16). Noch bestimmter geht aus dem Befehl Nr. 201, besonders aus den Bestimmungen des Abs, 4 Punkt 7, den „Allgemeinen Bemerkungen“ laut der Veröffentlichung des Befehls Nr. 201 und den AusfBest Nr. 3 insbesondere Punkt 7, hervor, daß dann, wenn die erforderliche persönliche Schuld des Angeklagten nicht erwiesen, das Vorliegen der in Frage stehenden Tatbestände der KRD Nr. 38 zu verneinen ist, der Angeklagte frei- i) s. NJ 1951 S. 512. *) Bin Teil der Entscheidungsgründe dieses Urteils wurde bereits in NJ 1951, S. 565, abgedruckt. gesprochen werden muß. Jede andere Auffassung, nach der das Strafverfahren durch Einstellung statt durch Freisprechung beendigt werden soll, bedeutet den Versuch einer dem Befehl Nr. 201 fremden und von diesem nicht gewollten allgemeinen Untersuchung grundsätzlichen Maßregelung und ausnahmsweisen Entlastung von ehemaligen Mitgliedern der NSDAP als solchen, wendet sich also von dem gesetzlichen Grundsatz ab, daß nur die Schuldigen die Kriegsverbrecher, die besonders aktiven Nationalsozialisten, Militaristen und die Industriellen, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben (s. Abschn. I Ziff. 1 KRD Nr. 38) der Verurteilung zu Strafe und Sühnemaßnahmen unterliegen. Für die jetzigen, vor 1945 der NSDAP angehörenden faschistischen Verbrecher im Sinne des Art. Ill A III gelten diese Grundsätze in gleicher Weise wie für die früheren Faschisten §§ 224 Abs. 2, 73 StPO; § 4 der AO der DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen vom 27. Juli 1949 (ZVOB1. S. 554). Wenn es schon im allgemeinen unzweckmäßig ist, vom Angeklagten benannte Sachverständige als einzige Sachverständige zu hören, so ist dies bei Arbeits-uni'ällen sogar unzulässig. Nach § 4 der AO der DWK über das Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen ist ein von der Arbeitsschutzinspektion benannter Sachverständiger hinzuzuziehen. OG, Urt. vom 25. September 1951 3 Zst 39/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte war durch das Schöffengericht am 5. Dezember 1950 wegen fahrlässiger Tötung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter Berufung eingelegt. Während die Staatsanwaltschaft die Berufung in der hierauf anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen hat, ist der Angeklagte auf seine Berufung durch die Große Strafkammer am 22. Februar 1951 rechtskräftig freigesprochen worden. Das angefochtene Urteil stellt fest: Am 24. Juli 1950 arbeitete der Angeklagte, der Dachdeckermeister ist, mit seinem Gehilfen S. an dem Dach der Scheune des Neubauern St. Der Gehilfe hatte die Aufgabe, dem Angeklagten, der auf dem Dach selbst arbeitete, von einer Leiter Dachpappe zuzureichen. Zu diesem Zweck wurde eine Leiter, die ungefähr 10 cm tief in die Erde gesteckt wurde, an das Dach angelehnt. Die Holme dieser Leiter reichten am oberen Ende 10 bis 12 cm über das Dach hinaus. Vom Scheunenfenster aus wurde noch eine Dachleiter befestigt, deren erste Sprosse sich etwa 60 cm über der Dachkante befand. Während der Arbeiten hörte der Angeklagte einen Schrei und sah, als er sich umwandte, daß sein Gehilfe S., der mit dem Oberkörper über den Dachrand hinausragte, mit den Armen in der Luft herumgriff und dann abstürzte. S. war sofort nach dem Unfall bewußtlos und starb auf dem Transport zum Arzt. Das Urteil stellt weiter fest, daß es am genannten Tage auf dem Neubauernhof feucht und schlüpfrig und der Boden teilweise in mehr als 10 cm Tiefe aufgeweicht war, daß der Verunglückte Gummisohlen trug und einige Monate vor dem Unfall einen Fuß gebrochen hatte, der noch nicht richtig zusammengeheilt war, so daß er noch Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation beantragt. Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. Gegen die tatsächlichen Feststellungen ist, soweit sie den Unfall selbst betreffen, nichts einzuwenden. Angegriffen sind die unrichtigen Feststellungen zur Schuldfrage. Aus dem vom Urteil festgestellten Sachverhalt geht hervor, daß der Verunglückte mit Gummisohlen arbeitete, daß der Boden an der den Fußpunkt der Leiter umgebenden Stelle feucht und schlüpfrig war und daß der Verunglückte nicht sicher stehen und gehen konnte. Dies alles sind Umstände, die dem Angeklagten bekannt waren und die ihn hätten veranlassen müssen, alle Schutz- und Sicherheitsvorschriften besonders sorgfältig einzuhalten. Vom angefochtenen Urteil ist aber festgestellt, daß die von 34;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Befragungen und Vernehmungen, der Sicherung von Beweismitteln und der Vernehmungstaktik, zusammengeführt und genutzt. Die enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit der Hauptabteilung mit dem Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern abhängig. Das erfordert ein ständiges Studium der Psyche des inoffiziellen Mitarbeiters, die Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten im Umgang und in der Erziehung der inoffiziellen Mitarbeiter und die Abfassung der Berichte. Die Berichterstattung der inoffiziellen Mitarbeiter beim Treff muß vom operativen Mitarbeiter als eine wichtige Methode der Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur Hinweise überfein Verhalten und Auftreten bei der Festnahme Gewahrsam Befindet sich ein Inhaf- tierter bereits länger in der können mehr Hinweise gegeben und Rücktfßhisse gezogen werden.

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