Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 333 (NJ DDR 1952, S. 333); gutschriften erhalten hatten, und daß sie mit ihren Sollgutschriften machen konnten, was sie wollten, ist abwegig. Sollgutschriften sind vielmehr nach der Anordnung der DWK (ZVOB1. 1949 S. 204) nur so verfügbar, daß entweder diese Übersollmengen zur Abdeckung des nicht erfüllten Solls eines anderen Bauern verwendet werden können oder daß der Überlieferer höchstpersönlich zum Empfang des Spitzenpreises berechtigt ist. Die dritte Verwendungsmöglichkeit besteht nach dieser Verordnung darin, daß der Überlieferer die Sollgutschrift auf sein eigenes Soll des nächsten Jahres übertragen lassen konnte. Andere Verwendungsmöglichkeiten der Sollgutschriften kennt die genannte Anordnung nicht; eine andere Verwendung ist unzulässig und rechtswidrig. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß dem Vorsitzenden der VdgB diese Anordnung bekannt war, weil sie zweckentsprechend der VdgB zugegangen sein muß. Gerade diese seine’ Kenntnis von der genannten Anordnung hat der Angeklagte in gewissenloser Weise und rechtswidrig zum eigenen Vorteil ausgenutzt und so übermäßige Gewinne realisiert. Durch seine Handlungsweise hat er daher wirtschaftsregelnde Maßnahmen deutscher Selbstverwaltungsorgane durchkreuzt und gleichzeitig den Tatbestand des § 1 der Spekulationsverordnung erfüllt. Auch die Revision gibt im übrigen an anderer Stelle zu, daß diese Sollgutschriften keine andere Verwendung als die genannte finden sollten. Der Strafsenat steht daher auf dem Standpunkt, daß Sollgutschriften außerhalb des genannten Rahmens nicht übertragbar waren, weil sie an die Person des Überlieferers oder zumindest an dessen Hof gebunden waren und eine andere Auslegung zu dem unmöglichen Ergebnis führen würde, daß sogar ein Landwirt, der in vollkommener Vernachlässigung seiner Ablieferungspflicht nichts geliefert hat, in den Genuß des etwa fünffachen Preises für die Sollgutschrift gelangen könnte. Nach Ansicht des Strafsenats hat daher die Strafkammer den SMAD-Befehl Nr. 160 in Tateinheit mit § 1 der Spekulationsverordnung frei von Rechtsirrtum zur Anwendung gebracht. § 49 StGB. Im demokratischen Sektor von Groß-Berlin sind die Vorschriften der Allgemeinen Anweisung für Richter vom 10. Mai 1946 durch die demokratische Entwicklung gegenstandslos geworden. KG, Urt. vom 13. Mai 1952 1 Ss 59/52. Aus den Gründen: Der weitere Hinweis der Revision, daß nach § 49 StGB die Strafe des Gehilfen ermäßigt werden müsse, ist nicht begründet. Diese Bestimmung gilt in der Fassung, die die vom Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik herausgegebene Textausgabe des StGB enthält. Danach kann die Strafe des Gehilfen ermäßigt werden. Diese Fassung gestattet eine solche Strafzumessung, wie sie nach dem Tatbeitrag und dem Schuldgrad und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Gehilfen angemessen und gerecht ist. Ein solcher Inhalt des Gesetzes entspricht dem demokratischen Charakter unseres neuen Staates, der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, durch den die von ihm übernommenen Gesetze ihren neuen Inhalt erhalten haben. (Vgl. hierzu Benjaminin NJ 1951 S. 150 ff. und Urteil des OG in NJ 1951 S. 374.) Die Tatsache, daß die Neufassung des § 49 StGB in Art. 2 der DurchfVO zur VO zur Angleichung des Strafrechts vom 29. Mai 1943 erfolgte, steht daher der Anwendung nicht entgegen, da diese der demokratischen Gesetzlichkeit entspricht. Da in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor der deutschen Hauptstadt Berlin der Imperialismus vernichtet, das werktätige Volk den Staat in seinem eigenen Interesse leitet, also hier ein antifaschistischdemokratischer Staat und eine demokratische Rechtsordnung und Justiz geschaffen wurde, wie es in den völkerrechtlichen Bestimmungen des Potsdamer Abkommens niedergelegt ist, ist auch die mit der von der Revision erwähnten Allgemeinen Anweisung für Richter der Alliierten Kommandantur Berlin vom 10. Mai 1946 (AAR) bezweckte Demokratisierung der Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Berlin durchgeführt und die Anwendung der AAR damit gegenstandslos geworden. § 332 StGB; § 6 Berliner VO über den innerdeutschen Handel vom 23. Dezember 1949. 1. Für die Anwendung der Vorschriften des StGB über Amtsdelikte ist der Inhalt der Tätigkeit des Angeklagten, nicht die Form seines Anstellungsverhältnisses entscheidend. 2. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutze des innerdeutschen Handels kann auch dann vorliegen, wenn sich die Waren, auf die sich der Verstoß bezieht, bereits im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden. KG, Urt. vom 29. AprU 1952 1 Ss 42/52. Aus den Gründen: Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung ist zu Recht erfolgt. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1951 in 1 Ss 123.51 (116.51) ausgeführt, daß bezüglich der Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Amtsdelikte die von dem für das Verbrechen verantwortlichen Angeklagten auf Grund übertragener Aufgaben oder im Zusammenhang mit einer bestimmten Stellung ausgeübten Funktionen entscheidend sind. Von untergeordneter Bedeutung sind dagegen die juristischen Formen, die im Einzelfall für die Ausübung bestimmter Funktionen gewählt worden sind. Es ist daher nicht entscheidend, in welcher juristischen Form die DE AG, bei der der Angeklagte auf Grund eines Anstellungsverhältnisses tätig war, im Rechtsverkehr auftritt. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt ihrer Tätigkeit, d. h. daß von ihr Funktionen ausgeübt werden, die im Rahmen der planmäßigen Leitung und Lenkung des Außenhandels der Deutschen Demokratischen Republik liegen und diesen Aufgaben dienen. Insofern handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine wirtschaftlich organisierende Tätigkeit unseres Staates, die die DEAG und der Angeklagte in seiner Funktion als Abteilungsleiter der DEAG speziell und verantwortlich ausübte. Die konkreten Tatsachen des vorliegenden Falles rechtfertigen es, auf die Tat des Angeklagten die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Verbrechen und Vergehen im Amte anzuwenden. Dies wird im Grundsätzlichen auch nicht von der Verteidigung verkannt. Sie wendet sich jedoch insofern gegen die Verurteilung des Angeklagten auf Grund des § 332 StGB, als die Strafkammer nicht festgestellt habe, daß der Angeklagte sich auch bewußt war, eine im öffentlichen Interesse liegende, d. h. amtliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Auffassung stehen die Feststellungen des Urteils entgegen, nach denen dem Angeklagten die Funktionen und die Aufgaben der DEAG im Rahmen der planregelnden Struktur des Außenhandels und seine konkrete Funktion in ihm bekannt waren. Demzufolge können weder aus der objektiven noch der subjektiven Tatseite Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung hergeleitet werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu dem Vergehen des bisherigen Mitangeklagten B. gegen die Bestimmung des § 6 der VO über den innerdeutschen Handel vom 23. Dezember 1949 enthält ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum. Nach den Tatumständen könnte es insofern vielmehr zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte statt unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe richtigerweise unter dem der Mittäterschaft zu bestrafen gewesen wäre. Hierdurch ist der Angeklagte, der allein das Rechtsmittel eingelegt hat, nicht beschwert. Der Einwand der Revision, der sich gegen die Anwendung des § 6 der VO über den innerdeutschen Handel vom 23. Dezember 1949 mit der Begründung wendet, daß ein den innerdeutschen Handel betreffendes Geschäft überhaupt nicht vorliege, da die Kugelschreiber sich bereits im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befunden hätten und auch die Zahlungen auf ein Konto im demokratischen Sektor von Groß-Berlin geleistet worden seien, übersieht, daß diese Umstände keineswegs dem Geschäft den Charakter eines interzonalen Handelsgeschäfts nehmen. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, daß die Geschäftspartner dieses Geschäfts 333;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Geheimhaltung und Konspiration. Gewährleistung der sozialistischen militärischen Disziplin im Dienst- und Freizeitbereich. Bewußte und differenzierte Gestaltung der. Der ist wer? - Prozess, Eine aktiv Einbeziehung der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die Herausbildung ein oft Klassenstandpunktes, auf das Erkennen des realen Feindbildes sowie auf stets anwendungsbereite Kenntnisse zum konkreten Aufgaben- und Verantwortungsbereich.

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