Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 331 (NJ DDR 1952, S. 331); der Eigentümer außer Kraft gesetzt werden. Das Reichsheimstättengesetz wollte die Stellung der Eigentümer von Reichsheimstätten gegenüber anderen allgemeinen Bestimmungen nicht verschlechtern, sondern verbessern. Hieraus ergibt sich, daß der Sinn des § 17 des Reichsheimstättengesetzes dahin geht, daß die Unkündbarkeit auf seiten des Gläubigers vorliegen muß und daß eine Unkündbarkeit seitens des Eigentümers nur im allgemeinen Rahmen, d. h. nach Maßgabe des Art. 32 des Preußischen Ausführungsgesetzes weiter zulässig sein solllte. Die Beanstandung der Hypothekenbestellungsurkunde durch das Amtsgericht in G., welches eine entsprechende Abänderung der Urkunde verlangt, ist somit zu Recht erfolgt. Anmerkung: Die drei vorstehenden Entscheidungen bejahen zu Recht die Anwendbarkeit des Reichsheimstättengesetzes. In den ersten Jahren nach 1945 herrschte Zweifel darüber, ob das Gesetz noch Geltung beanspruchen könne. Es wurde besonders darauf hingewiesen, daß das Reichsheimstättengesetz den Nazis dazu gedient habe, ihre „Blut- und Boden-Politik“ zu verfolgen, zu welchem Zwecke das Gesetz während des faschistischen Regimes in der Tat einige Änderungen erfahren hatte. Bei der Beurteilung der Frage der Weitergeltung muß jedoch davon ausgegangen werden, daß das aus dem Jahre 1920 stammende Gesetz grundsätzlich kein faschistisches Gedankengut verwirklicht. Es gehört zu jenen Gesetzen, die auch nach 1945 anwendbar blieben, deren Inhalt jedoch durch den Staat der antifaschistisch-demokratischen Ordnung neu bestimmt wird. Auch die Heimstättengesetzgebung spiegelt den Klassencharakter des Rechts in den kapitalistischen Staaten wider. Das erste Heimstättengesetz wurde bereits im Jahre 1839 in Texas erlassen. 1862 folgte in den USA ein Bundesheimstättengesetz, nachdem in 33 Einzelstaaten der USA einzelne Gesetze ergangen waren. Das Wesen dieser Gesetzgebung bestand darin, den kleinen Landbesitzer gegen Zwangsversteigerung seines Landbesitzes wegen persönlicher Verschuldung zu schützen; ihr Ziel war die Seßhaftmachung von Landarbeitern, deren Abwanderung als verschuldete Farmer sonst zuungunsten der Agrarpolitik der Regierung gedroht hätte. Andere Staaten sind in ihrer Gesetzgebung dem Beispiel der USA gefolgt. In Deutschland machten sich zur Zeit der landwirtschaftlichen Krise zu Beginn der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts Bestrebungen bemerkbar, die eine ähnliche Regelung forderten. Im Jahre 1891 wurde von dem Großgrundbesitzer Graf von Dönhof-Friedrich-stein ein entsprechender Entwurf im Reichstag eingebracht, dem 1904 ein zweiter folgte, unter dessen Befürwortern sich bezeichnenderweise Leute wie von Riepenhausen, Freiherr Heyl zu Herrnsheim, Graf Hampsch und andere befanden. Ein Studium der Reichstagsdebatte (Sitzungsbericht Nr. 42 vom 25. Februar 1904) läßt erkennen, daß die Widersprüche zwischen den Großgrundbesitzern und den Industriebaronen offenbar eine entscheidende Rolle spielten, da beide ein Interesse daran hatten, sich billige Arbeitskräfte vom Lande zu sichern. Der Entwurf ist seinerzeit nicht Gesetz geworden; dennoch ist es sehr aufschlußreich, dieses historische Zeugnis zu studieren, weil es für die Beurteilung des Gesetzes aus dem Jahre 1920 aktuelle Bedeutung gewinnt. Der Abgeordnete von Riepenhausen, der für die Konservativen die Vorlage begründete, sprach von der „Seßhaftmachung der Arbeiter und besitzloser fluktuierender Volksschichten“, von der „Stärkung der Wehrkraft“. Zur Unterstützung der mit dem Entwurf verfolgten Ziele verwies er auf die bedenkliche Zunahme der besitzlosen Bevölkerung in Großstädten „im Dienste des Großgewerbes“. Er erinnerte an die Abnahme der Bevölkerung auf dem flachen Lande und an die Überfüllung der Städte mit Proletariern, „welche dem Lager der Sozialdemokratie täglich neue Kräfte zuführen“. Demagogisch pries er den Entwurf als eine „nationale, wahrhaft konservative, soziale Idee“. Zu seiner Unterstützung berief er sich ebenso auf die päpstliche Enzyklika wie auf die Befürwortung von Otto von Gierke, der zu dem Entwurf geäußert hatte: „ und dürfen hoffen, stark und groß genug zu bleiben, um durch die soziale Reform die sozialistische Revolution abzuwehren.“ Gegen den Entwurf sprachen die Freisinnigen und die Sozialdemokratie. Er wurde als eine Maßnahme des Großgrundbesitzes entlarvt, billige Arbeitskräfte auf dem Lande festzuhalten. Landarbeiter sollten an einen kleinen Landbesitz gebunden werden, um sich den allerungünstigsten Lebensbedingungen unterwerfen zu müssen. Der Vertreter der Sozialdemokratie nannte den Entwurf „utopisch, trügerisch, reaktionär und bis zum Himmel schreiend dilettantisch“, „ein Unikum von Quacksalberei!“. Fesselung des Kleinbauern, Beseitigung der Freizügigkeit, Knechtung an die Scholle des Kleinbauern, Förderung des Großgrundbesitzes, Erleichterung der Ausbeutung des Kleinbauern wurden als Kriterien genannt. Es wurde interessanterweise auf einen Jahresbericht der Brandenburgischen Landwirtschaftskammer von 1891 verwiesen, in dem es hieß: „Es dürfen unter keinen Umständen die Rentengüter so groß werden, daß die einzelnen Landwirte dann nicht mehr genötigt werden, durch Übernahme von Landarbeit sich noch anderweit Verdienst zu schaffen.“ Der Großgrundbesitz vermochte seinerzeit das Gesetz nicht durchzubringen. Der feudalistisch-kapitalistische Ausbeuterblock griff aber später, im ersten Weltkrieg, das Projekt aus anderem Anlaß wieder auf, nämlich aus Sorge vor einer Revolutionierung der heimkehrenden Soldaten. Deshalb verfolgte man seit 1915 das Projekt der Kriegerheimstätten, das jedoch schließlich wegen des Kriegsverlaufs nicht realisiert wurde. Ähnliche Bestrebungen wurden jedoch zunächst in einer Reihe anderer Gesetze verwirklicht, so im Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919, in der Erbbaurechtsverordnung vom 15. Januar 1919, in der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919 und in der Pachtschutzordnung vom 9. Juni 1920. Die Förderung der Reichsheimstättengesetzgebung im Jahre 1920 durch die SPD und die Gewerkschaften wurde 1zweifellos durch deren opportunistische Iund reformistische Grundauffassung bestimmt. Gegen den vorgelegten Entwurf sprach in der Sitzung der Nationalversammlung vom 29. April 1920 nur ein Vertreter der USPD, so daß der Entwurf mit außerordentlich großer Mehrheit verabschiedet wurde. Eine gewisse Egänzung erfuhr das Gesetz später durch das Beamtenheimstättengesetz vom 18. Juli 1927, dem in der Abstimmung nur die Wirtschaftliche Vereinigung und die KPD entgegentraten. Die politischen Zwecke, die dieses Gesetz bestimmten, bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Die Faschisten ordneten das Reichsheimstättengesetz ihren Zielen unter. Es diente nun der Schaffung eines „deutschen, rassebewußten und erbgesunden Volkstums“ und der Losung „Die Reichsheimstätte ist der Erbhof des Kleinsiedlers“. Die neugesiedelten Arbeiter wurden außerdem „ein Hilfskorps der Bauern bei der landwirtschaftlichen Erzeugungsschlacht“. Und eine weitere Parole lautete: „Verdoppelung des Kinderreichtums auf Grund von eigenem Heimbesitz.“ Bezeichnenderweise wurden jetzt die Heimstätten auch dem Kleinbürgertum zugänglich gemacht, so daß Handwerker und Kleinkaufleute die Möglichkeit erhielten, in einer Heimstätte Geschäft oder Werkstatt zu betreiben. Bevorzugt wurden nach dem geänderten § 2 des Gesetzes: Frontkämpfer, „Kämpfer für die nationale Erhebung“, Opfer des Krieges, der „nationalen Erhebung“ und „der nationalen Arbeit“ sowie ehemalige Angehörige der Wehrmacht, deren Witwen und kinderreiche Familien. Daß die Ausgabe von Reichsheimstätten mit Gewinn verbunden war, beweist besonders die Tatsache, daß im Jahre 1940 in Deutschland 56 private Ausgeber auftraten, darunter Aktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H., eingetragene Genossenschaften m. b. H., eingetragene Vereine und nazistische Organisationen wie die Kriegsopferversorgung und die DAF. Nach 1945 wurden die Ausgeber von Reichsheimstätten im „gemeinnützigen Wohnungswesen“ überwiegend in Volkseigentum überführt. An der Ausgabe und Leitung von Reichsheimstätten sind jetzt teils die Landesfinanzministerien, teils die Hauptabteilungen Arbeit der Landeswirtschaftsministerien beteiligt. Die weitere Anwendung des Reichsheimstättengesetzes steht auch einer generellen Löschung des 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 331 (NJ DDR 1952, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 331 (NJ DDR 1952, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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