Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 327 (NJ DDR 1952, S. 327); Eine ausdrückliche Erklärung der Eheleute L. über den Wohnsitz ihres Kindes liegt unstreitig nicht vor; doch kann aus dem tatsächlichen Verhalten beider Eltern keine andere Schlußfolgerung gezogen werden, als daß sich beide darüber einig waren, daß das Kind vorläufig bei der Mutter bleibt, also deren Wohnsitz teilen sollte. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß sich Ulrich im Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils noch im Säuglingsalter befand und kein vernünftiger Mensch auch der Vater nicht , auf den Gedanken gekommen wäre, ihn damals von der Mutter fortzunenmen. Aus dem unstreitigen Sachvor-trag der Parteien geht zudem eindeutig hervor, daß der Vater eine solche Absicht damals nicht hatte; das folgt vor allem daraus, daß er sich in der nachfolgenden Zeit rege bei seiner ehemaligen Frau um die Erzielung einer Verkehrsregelung mit dem Kinde bemüht und dadurch offenkundig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er selbst von einem ständigen Aufenthalt des Kindes in Staaken zumindest bis zur Regelung über das Sorgerecht ausging. Damit haben beide Eltern durch ihr gesamtes Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß Ulrich zunächst seinen Wohnsitz in Berlin-Staaken haben sollte, zumal alle den Lebenskreis des Kindes betreffenden Belange dort anfielen und dort entschieden werden mußten. Aus all dem ergibt sich, daß Ulrich seit seiner Geburt im Einverständnis des Vaters den Wohnsitz der Mutter geteilt hat. Somit ist für die Entscheidung über die Sorgerechtsregelung gemäß §§ 43, 36 FGG ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Mitte zuständig. Für die Anwendung des § 4 FGG ist infolgedessen kein Raum, da eine wahlweise Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Spandau überhaupt nicht vorlag. Diese konnte auch nicht wie der Vater des Kindes meint dadurch begründet werden, daß die Mutter sich in das bei dem Amtsgericht Spandau eingeieitete Sorgerechtsverfahren eingelassen hat. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes kann nicht vereinbart werden. Sie bestimmt sich allein nach dem Gesetz (§ 36 FGG) und richtet sich jeweils nach dem Wohnsitz des Kindes. Dieser befindet sich aber im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Der angefochtene Beschluß mußte daher wegen Verletzung der §§ 43, 36, 4 FGG, §§ 17 Abs. 1, 15 der VO vom 13. Oktober 1950, § 11 BGB aufgehoben werden. Da der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht hinreichend geklärt ist, erübrigte sich eine Zurückverweisung an das Landgericht. Der Senat konnte somit über die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts Mitte in der Sache selbst endgültig entscheiden. Diese Beschwerde ist unbegründet. Was der Vater zur Begründung seines Antrages auf Übertragung des Sorgerechtes an ihn geltend macht, ist im wesentlichen die Alleinschuld der Mutter an der Ehescheidung und der Umstand, daß das Kind 'bei den Eltern des Vaters gut aufgehoben wäre. Demgegenüber steht die klare Stellungnahme des Amtes Mutter und Kind, aus der hervorgeht, daß Ulrich bei der Mutter und deren Eltern, die es während der Berufstätigkeit der Mutter betreuen, ebenfalls sehr gut versorgt wird. Das Amt für Mutter und Kind hat die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter wärmstens befürwortet. Dieser klaren Sachlage gegenüber kann der Schuldausspruch bei der Scheidung keine entscheidende Rolle spielen, da die Sorgerechtsregelung allein das Wohl des Kindes zu beachten hat, nicht aber dazu geschaffen ist, den an der Scheidung schuldigen Elternteil zu strafen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Recht auf das zarte Alter des noch nicht einmal zweijährigen Kindes hingewiesen, das gerade in dieser Zeit der Fürsorge der Mutter in besonderem Maße bedarf, die weder der Vater noch eine Großmutter ersetzen kann. Da der Vater nichts vorgetragen hat, was Zweifel an der Eignung der Mutter zur Erziehung ihres Kindes auftauchen läßt und solche Umstände nach dem Bericht des Amtes Mutter und Kind bei der Kindesmutter auch nicht gegeben sind, kann es nur im Interesse des Kindes liegen, wenn es in der Umgebung, in der es bisher aufgewachsen und mit der es seit seiner Geburt vertraut ist, verbleibt. Der Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte war daher unter Zurückweisung der Beschwerde des Vaters in vollem Umfange wiederherzustellen. §§ 134, 138 BGB. Auch Lieferungen von Lebensmitteln an die faschistische Wehrmacht sind als Kriegslielerungen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Nichtigkeit von Kriegslieferungsverträgen aufzufassen. KG, Urt. vom 18. April 1952 2 U 127.51. Aus den Gründen: Da die Marmelade am 5. April 1945 an die Wehrmacht geliefert worden ist, handelt es sich um eine Kriegslieferung. Daß der Angriffskrieg Hitlers völkerrechtswidrig und damit gesetzwidrig war, bedarf keiner weiteren Ausführung. Der Senat schließt sich in vollem Umfange den grundlegenden Ausführungen der Entscheidung des Obersten Gerichtes der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. November 1950 1 Zz 37/50*) an, in der dies unter Heranziehung der in Frage kommenden völkerrechtlichen Verträge und Bestimmungen ausführlich nachgewiesen wird. Da aber der Aggressionskrieg des deutschen Faschismus Völkerrechts- und gesetzwidrig war, verletzen somit auch jede Handlung und jedes Rechtsgeschäft, die seiner Unterstützung dienten, das Gesetz. Wenn auch Marmelade an sich kein Kriegsmaterial (wie z. B. Waffen und Munition) ist, so kann sie doch zum Gegenstand eines Kriegslieferungsgeschäftes werden, wenn sie beispielsweise wie im vorliegenden Fall zur Versorgung der faschistischen Truppen bestimmt war und damit der Unterstützung des verbrecherichen Angriffskrieges diente (vgl. auch die Urteile des Kassationssenats des Kammergerichts vom 8. Februar 1951 1 Kas 9/50 Kas. Z. 2/51 und 14. August 1951 1 Kas 49/51 Kas. Z. 6/51). Das Marmeladenlieferungsgeschäft der Parteien verstößt also gegen das Gesetz und ist nach § 134 BGB nichtig. Es ist aber auch nach § 138 BGB nichtig, denn die Lieferung von Material und Lebensmitteln zur Unterstützung eines verbrecherischen Angriffskrieges verstößt schlechthin gegen die guten Sitten, wobei es gleichgültig ist, ob die zur Zeit des Vertragsabschlusses herrschende Rechtsauffassung Kriegslieferungsverträge nicht als sittenwidrig angesehen hat und ob die Vertragsparteien damals keine Bedenken gegen Kriegslieferungsgeschäfte gehabt haben. Daß auch der Klägerin zweifelsfrei bekannt war, daß die Marmeladenlieferung für die Wehrmacht bestimmt war, ist zunächst mit grober Wahrscheinlichkeit schon aus der Tatsache anzunehmen, daß die Parteien seit Dezember 1938 in ständiger Geschäftsverbindung miteinander standen und daß, wie der Zeuge Sch. bekundet hat, die Inhaber der Klägerin häufig im Büro der Beklagten waren; zum anderen wird aber die Richtigkeit dieser Annahme zur Gewißheit des Senats durch die übereinstimmenden Bekundungen beider Zeugen Sch. und T. bewiesen, nach denen die Klägerin für die Lieferung Bezugscheine erhalten hat, aus denen durch den Vermerk „Wehrmachts-Bezugscheine“ klar hervorging, daß es sich um Heereslieferungen handelte. §§ 2, 3, 6 Hausrats VO. Wirkt sich eine Wohnungsverteilung auch auf Kinder aus, so fällt deren Wohl entscheidend ins Gewicht. Die Sorge für unsere Jugend endet nicht mit der Erreichung der Volljährigkeit. KG, Beschl. vom 29. Februar 1952 2 W 22/52. Aus den Gründen: Ebensowenig verletzt die Entscheidung der Beschwerdekammer die Bestimmung des § 6 Hausrats VO. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner weiteren Beschwerde sind lediglich geeignet, seine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis des von den beiden Vorinstanzen ausgeübten richterlichen Ermessens zu erklären, können aber nirgends auch nur den Verdacht einer Überschreitung der auf Grund der HausratsVO dem entscheidenden Richter gewährten Ermessensfreiheit begründen. Das Amtsgericht hat nach Besichtigung des Hauses des Antragstellers festgestellt, daß das obere Zimmer mit Abstellraum für die Antragsgegnerin und ihren 17jährigen Sohn zu klein ist. Daraus folgt, daß es dem Wohl des noch minderjährigen Kindes der Parteien nicht entsprechen kann, wenn der Antragsgegnerin dem *) OGZ Bd. 1 S. 51; NJ 1951 S. 26. 327;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 327 (NJ DDR 1952, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 327 (NJ DDR 1952, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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