Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 323

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 323 (NJ DDR 1952, S. 323); Eindruck, den es in der Hauptverhandlung von diesem Angeklagten empfangen hat, überzeugt, daß er bei der geringsten sich ergebenden Komplikation rücksichtlos den Posten niedergeschossen hätte. Er vereinigt in seinem Charakter ein Höchstmaß von Gefühlskalte und Skrupellosigkeit, das ihn auch in der Hauptverhandlung noch seine furchtbaren Verbrechen mit völliger Unberührtheit und ohne eine Spur von Reue schildern ließ. Der Angeklagte ist nach seinem ganzen Verhalten und Auftreten der Typ des Menschen, von dem es im Volke heißt, daß er über Leichen geht. Neben diesen schlimmsten seiner Verbrechen, den Sprengstoffanschlägen auf Eisenbahnbrücken und den Überfallversuchen auf den Volkspolizeiposten, darf das übrige Ausmaß seiner verbrecherischen Tätigkeit in seiner Bedeutung nicht unterschätzt werden. Bei der Entscheidung über die gegen diesen Angeklagten zu verhängende Strafe war vielmehr auch zu berücksichtigen, daß seine gesamte übrige Tätigkeit, die in größtem Ausmaße durchgeführten Ausspionierungen und die Boykotthetze, die Terrortätigkeit während der Weltfestspiele und vor allem die von ihm als Haupt der Bande geleistete umfassende organisatorische Arbeit, so umfangreich, schwerwiegend und gefährlich ist, daß schon für sie allein die dauernde Unschädlichmachung des Angeklagten geboten gewesen wäre. Die demokratische Justiz kann in der heutigen Situation der sich ständig steigernden Angriffe gegen unsere friedliche Ordnung nicht auf die Anwendung der schwersten Maßnahme des sozialen Selbstschutzes, der Todesstrafe, verzichten. Der Schutz unserer werktätigen Menschen vor Angriffen dieser Art erfordert die härtesten Abwehrmaßnahmen. Die Verbrechen des Angeklagten Burianek sind so schwer, seine Gefährlichkeit ist so groß, daß das Gericht die Todesstrafe gegen ihn aussprechen mußten KRG Nr. 10; KRD Nr. 38. 1. Mannschaften einer Polizeiformation, die bei e'ner Massen Vernichtungsaktion (Verbringen in Gaswaeen) zur Sicherung mitwirken, sind Täter im Sinne von KRG Nr. 10 Art. II Abs. 3; sie stehen nicht nur mit der Tat im Zusammenhang. 3. Die Ermessensvorschrift des Art. II Abs. 4 Buchstabe b KRG Nr. 10, wonach die Tat milder bestraft werden kann, wenn sie auf Befehl beruht, ist bei einer gegen Tausende von Menschen gerichteten Vernichtungstat nur dann anwendbar, wenn weitere Milderungsgründe hinzutreten, insbesondere wenn der Täter in der ausführenden Formation nur eine untergeordnete Stellung eingenommen hat und eine Entfaltung eigener Initiative nicht festgestellt werden kann. 3. Beim Zusammentreffen von Delikten nach KRG Nr. 10 und KRD Nr. 38 sowie Art. 6 der Verfassung mit anderen Delikten ist § 74 StGB anzuwenden. OG, Urt. vom 14. März 1953 1 a Zst 3/53. Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in G. vom 23. Mai 1951. das am 25. Juni 1951 rechtskräftig geworden ist, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Art. II Abs. lc, 2d des KRG Nr. 10 sowie gleichzeitig gemäß Art. II Ziff. 6 und 7 der KRD Nr. 38 als Hauptschuldiger und weiterhin wegen Sabotage gemäß Befehl Nr. 160 der SMAD schuldig erkannt und unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten Zuchthaus und SUhnemaßnahmen verurteilt worden. Aus dem angefochtenen Urteil' ist zu entnehmen: Der Angeklagte, von Beruf Gärtnergehilfe, trat 1934. 18 Jahre alt, als Freiwilliger in die Wehrmacht ein. Nach Entlassung im Jahre 1937 übte er eine Zeitlang seinen Gärtnerberuf aus, ließ sich jedoch im November 1938 freiwillig in die Schutzpolizei einstellen, in der er in verschiedenen Formationen bis Kriegsende 1945 verwendet wurde. U. a. war er nach der Okkunation der Tschechoslowakei dort im März 1939 im Gebiet von Mährisch-Ostrau eingesetzt und nahm an der Verfolgung tschechischer Patrioten teil: 1940 war er bei einem Sonderbefehlsstab in Brüssel tätig. Im März 1941 wurde er einer motorisierten Verkehrsbereitschaft zugeteilt und nach Lodz versetzt: nach Abkommandierung im Februar 1942 von Lodz nach Posen wurde er 1943 nach Jugoslawien zur Partisanenbekämpfung „abgestellt". Nach verschiedenen anderen Verwendungen bei der Schutzpolizei bis Kriegsende und Entlassung aus kurzer amerikanischer Gefangenschaft kam er im August 1945 nach L. Dort hat er im Zuge der Bodenreform eine 8 ha große Landwirtschaft übernommen. Von, 1946 bis 1950 war er Bürgermeister in L. und auch Mitglied der SED. Wegen oftmaliger Trunkenheit ist er des Bürgermeisteramtes enthoben worden. Im September 1950 beschädigte der Angeklagte aus persönlichen Motiven den Motor einer Lichtleitung zum Druschsatz, um den Nachtdrusch in der Gemeinde zu stören. Deswegen ist er wegen Sabotage (Befehl Nr. 160 der SMAD) durch das insoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts in G. mit einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis bestraft worden. Im Zuge der Untersuchung der Sabotagehandlung hat sich ergeben, daß sich der AngeKlagte ah einem außergewöhnlich schweren, von den Hitlerfaschisten in Polen begangenen Verbrechen der Tötung von Zehntausenden von Menschen mittels Gaswagen beteiligt bat. Wegen dieses Verbrechens ist der Angeklagte gleichfalls angeklagt und für schuldig erkannt worden. Das Urteil stellt hierzu fest: Im Mai 1941 wurde die Einheit, der der Angeklagte in Lodz zugeteilt war, alarmiert. Ein Offizier vereidigte sie auf Schweigepflicht über die Mitwirkung an der durchzuführenden Aktion. Die Einheit begab sich mit Fahrzeug in das sogenannte Ghetto von Lodz, das in Wirklichkeit eine Art Konzentrationslager, aber vor allem eine Vorstufe für die Vernichtung jüdischer Menschen war. Hier wurden Juden Männer, Frauen und auch Kinder ■ zusammengetrieben, in Lastwagen geladen und auf einen hoch umzäunten Burghot in Helmno, den die Nazis damals Kulmhof nannten, gefahren. Dort wurden sie gezwungen, die Wagen zu verlassen und einen besonderen Vergasungswagen zu besteigen. In diesen wurden etwa 40 Menschen unter rohester Gewaltanwendung hineingepfercht. Der Vergasungswagen war ein Kraftfahrzeug mit einem luftdicht abgeschlossenen Kasten, in den mittels eines Schlauches die Auspuffgase eingeführt wurden. Der Wagen fuhr nach seiner Abschließung zu einem vom Kulmhof etwa % Fahrtstunde entfernten Platz, der als Massengrab diente. Die bei der Fahrt entwickelten Auspuffgase führten den gewaltsamen Tod der in den Wagen hineingezwängten Menschen herbei. Beim Eintreffen des Wagens an seinem Fahrtziel waren die meisten Insassen tot. Durch einen Mechanismus wurde der Wagenkasten gekippt. Dadurch fielen die Leichen aus dem Wagen auf die Erde. Sie wurden hierauf verscharrt. Wer noch nicht tot war, wurde von den Gestapoleuten erschossen. Der Angeklagte trug nicht nur durch Teilnahme an der Absperrung und Fahren eines Mannschaftsbegleitwagens zur „Sicherung" dieser Massentötung bei, sondern zwängte auch ebenso wie die Gestapoleute und die übrigen Begleitpolizisten die zu vergasenden Juden in den Todeswagen hinein. Wie der Angeklagte laut Protokoll der Hauptverhandlung in dieser angegeben hat, mußten die Begleiter nach Rückkehr von der Vernichtung die Hände in Lysol waschen. Jeder Transport aus dem Lodzer Ghetto umfaßte etwa 300 Menschen. Die Tötungen mittels Gaswagens wurden jeweils die ganze Nacht durchgeführt. Der Angeklagte hat hieran vom Mai 1941 bis Februar 1942 bis er nach Posen abkommandiert wurde teilgenommen. Allein für diese Zeit der Tätigkeit des Angeklagten sind mindestens 100 Transporte und demnach Tötungen von rund 30 000 jüdischer Menschen festgestellt. Der Angeklagte hatte anfangs keine genaue Kenntnis, was mit den abtransportierten Menschen geschah. Er verschaffte sich, nachdem bei seiner Polizeieinheit von Vernichtungen „ge-munkelt“ worden war, hierüber Gewißheit, indem er selbst den Begräbnisplatz aufsuchte. Auch jetzt kamen ihm keine Bedenken, „weiter mitzumachen“. Der Angeklagte empfing, wie die übrigen beteiligten Polizisten, als Belohnung für die „Sicherungstätigkeit“ und Hilfe beim Einladen in den Vergasungswagen einen besseren Verpflegungssatz, erhöhten Sold und regelmäßige Schnapsrationen. In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht die Handlung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach KRG Nr. 10 Art. II Abs. lc, begangen durch Mord und Ausrottung von. Zivilbevölkerung, gewertet. Die Teilnahme des Angeklagten hat es nach Art. II Abs. 2d dieses Gesetzes beurteilt, also dahin, daß der Angeklagte mit der Ausführung des Verbrechens im Zusammenhang gestanden habe. Die Beurteilung der damit verbundenen strafbaren nationalsozialistischen Betätigung hat es durch Einstufung des Angeklagten in die Gruppe der Hauptverbrecher nach Art. II Ziff. 6 und 7 KRD Nr. 38 vorgenommen, wobei es bezüglich der Merkmale der Ziff. 7 davon ausgegangen ist, daß sämtliche im besetzten Gebiet eingesetzten Polizeieinheiten dem SD unterstanden und sich aktiv für den Faschismus eingesetzt hätten und daß dies auch für den Angeklagten zütreffe. In den Strafzumessungsgründen wird hervorgehoben, daß der Angeklagte, obwohl er sich persönlich von der Tatsache überzeugt hatte, daß die von ihm verladenen und begleiteten Menschen am Ziel der Gaswagenfahrt als Leichen eingescharrt worden sind, für bessere Verpflegung, Schnaps und erhöhten Sold an Massenmorden mitgewirkt hat und daß jeder Teilnehmer an Taten grauenvollster Dezimierung des polnischen Volkes hart bestraft werden müsse: als strafmildernd ist berücksichtigt worden, daß der Angeklagte auf Befehl gehandelt habe. Das Landgericht hat für das faschistische Verbrechen eine Einzelstrafe von fünf Jahren Zuchthaus festgesetzt und unter Einbeziehung der Gefängnisstrafe für die Sabotage von einem Jahr sechs Monaten auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren zehn Monaten Zuchthaus erkannt. Der Generalstaatsanwalt hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit es die Verurteilung und Bestrafung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und wegen nationalsozialistischer Aktivität betrifft, am 16. Februar 1952 Kassationsantrag gestellt. Der Kassationsantrag ist begründet. Die tatsächlichen Feststellungen sind in dem Kassationsantrag nicht angefochten worden. Sie werden aufrechterhalten. Aus den Gründen: A 1. Das angefochtene Urteil wird der an sich vom Landgericht erkannten Notwendigkeit, die von den Nationalsozialisten insbesondere in Polen begangenen Massenmorde zu sühnen, nicht gerecht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die im Urteil ausgesprochene Annahme, die Vernichtung habe wahrscheinlich noch länger angedauert und die Zahl der 323;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 323 (NJ DDR 1952, S. 323) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 323 (NJ DDR 1952, S. 323)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität - dringend verdächtigt gemacht haben. Die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit bedeutet für alle Angehörigen der Linie den politisch-operativen Untersuchungshaft Vollzug auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren. Es sind konkrete Festlegungen zu treffen und zu realisieren, wie eine weitere nachweisbare Erhöhung des Niveaus der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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