Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 320 (NJ DDR 1952, S. 320); Gesetz der Provinz Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1947 über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben (GB1. Prov. Sachsen-Anhalt 1947 S. 47). 1. Mit Erlaß des Gesetzes vom 13. Februar 1947 der Provinz Sachsen-Anhalt hat :die Gemeinde den Grundstücksbesitzern die Pflicht zur Beseitigung von Ruinen abgenommen (§ 1 a.a.O.). 2. Mit der Übernahme der Abräumungspflicht igeht auch die Verpflichtung zur Beseitigung einer Einsturzgefahr auf die Stadtgemeinde über. 3. Dem Grundstücksbesitzer verbleibt die Verpflichtung zur allgemeinen Aufsicht über sein Grundstück. OG, Urt. vom 16. April 1952 1 Zz 3/52. Die Verklagten sind als Erben des Arno L. Eigentümer des Grundstücks, G.-Straße 75 in M. Anfang März 1949 sind bei einem sehr heftigen Sturm mehrere Mauern einer auf diesem Grundstück stehenden Ruine eingestürzt und haben die der Klägerin gehörende, zwischen ihrem und dem Grundstück der Verklagten gelegene Grenzmauer in einer Länge von ungefähr 20 m zum Einsturz gebracht. Die Klägerin verlangt, gestützt auf § 836 BGB, die Wiederherstellungskosten der Mauer, die sich unstreitig auf 690,22 DM belaufen, mit der Begründung, daß die Verklagten die ihnen obliegende Pflicht, die auf ihrem Grundstück stehende Ruine laufend durch/ Sachverständige oder sonstwie ständig auf Einsturzgefahr untersuchen zu lassen, verletzt haben. Die Unterlassung dieser zum Zwecke der Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderlichen Sorgfalt stehe im ursächlichen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden der Klägerin. Die Verklagten bestreiten, daß die Ruine des durch einen Bombenangriff zerstörten Gebäudes ein Gebäude im Sinne des § 836 BGB sei, wenden aber auch ein, daß das Eigentum und damit die Pflicht zur Unterhaltung bzw. Beseitigung der Ruine auf Grund des Gesetzes der Provinz Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1947 über die Abräumung von Grundstücken, die einen Kriegsschaden erlitten haben (GBl. der Provinz Sachsen-Anhalt 1947 S. 47), auf die Stadtgemeinde übergegangen sei. Mit Urteil vom 28. September 1950 hat das Amtsgericht in M. die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Einsturz der Mauerreste nicht auf die mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen sei, sondern in erster Linie Folge der durch die Kriegshandlungen verursachten Zerstörung des Gebäudes und im übrigen durch den außergewöhnlich) starken Sturm verursacht worden sei. Des weiteren verneint das Amtsgericht die Unterhaltungspflicht der Verklagten, da sie mindestens vorübergehend den Eigenbesitz an den Mauerresten aufgegeben hätten und das Abräumungsrecht nicht mehr ihnen, sondern der Stadt M. zugestanden habe. Demgegenüber bejaht das Landgericht in M. mit seinem der Berufung stattgebenden Urteil vom 22. Mai 1951 sowohl die Fürsorgepflicht der Verklagten für eine gefahrenlose Beschaffenheit der mit ihrem Grundstück verbundenen Bauwerke als auch die Verpflichtung der Verklagten, die an sich schon objektiv bestehende und für die Verklagten voraussehbare Gefahr des Einsturzes der Ruinenteile gegebenenfalls durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation des letzteren Urteils ist begründet. Aus den Gründen: Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die durch Kriegseinwirkungen zerstörten Bauwerke in ihrem nunmehrigen Ruinenzustand noch als Gebäude im Sinne des § 836 BGB anzusehen sind. Bei Prüfung des Umfanges der dem Besitzer einer solchen Ruine zumutbaren, zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Sorgfalt müssen die jeweilig bestehenden Zeitumstände berücksichtigt werden. Der Umstand, daß gerade in der Stadt M. nicht nur einzelne Häuser, sondern ganze Straßenzüge und Stadtteile den anglo-amerikanischen Bomben zum Opfer fielen, erschwerte es den Besitzern aufs äußerste, mit eigenen Kräften die Beseitigung der auf ihren Grundstücken stehengebliebenen Mauerreste vorzunehmen, da die hierzu benötigten Fach- und sonstigen Arbeitskräfte, zumal in den ersten Jahren nach dem Zusammenbruch, fast ausschließlich mit Abbrucharbeiten beschäftigt waren, die vordringlich im öffentlichen Interesse durchgeführt werden mußten. Auch die zu solchen Arbeiten benötigten Hilfsmittel, wie Abbruchwerkzeuge, Sprengstoffe und dergleichen, konnten von den Verwaltungsdienststellen während dieser Zeit ebenfalls nur für solche vordringlichen Arbeiten zugewiesen werden. Zwar blieb die Verpflichtung der Besitzer bestehen, bei offensichtlich drohender Einsturzgefahr die ijn Rahmen des Möglichen liegenden Abwehrmaßnahmen vorzunehmen, jedoch entsprach es den tatsächlichen Verhältnissen, wenn in den übrigen Fällen schon damals die Beseitigung der Ruinen den allein über die notwendigen Arbeiter und Mittel verfügenden Verwaltungsstellen überlassen wurde. Die Richtigkeit dieser Auffassung findet ihre Bestätigung in dem Gesetz der Provinz Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 1947, das in den §§ 1 und 7 bestimmt: § 1 „Die Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, den Eigentümern bebauter und unbebauter Grundstücke, die einen Kriegsschaden erlitten haben, schriftlich befristete Auflagen zur Abräumung zu erteilen.“ § 7 „Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, nach Ablauf der Frist des § 1 die Abräumungsarbeit selbst vorzunehmen. Die abzuräumenden Grundstücke werden durch Veröffentlichung in der Presse oder durch schriftliche Mitteilungen an die Grundstückseigentümer bekanntgegeben.“ Im vorliegenden Falle hat der Rat der Stadt M. durch seine abschriftlich zu den Prozeßakten gelangten Schreiben vom 14. Mai 1949 und 14. April 1950 den Einwand der Verklagten, die Abräumungspflicht bezüglich des Grundstücks der Verklagten sei zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bereits auf die Stadt M. übergegangen gewesen, ausdrücklich bestätigt. Abweichend von der Ansicht der Klägerin kann diese gesetzliche Regelung nicht ohne Einfluß auf die Haftpflicht der Verklagten für den in Rede stehenden Schaden bleiben. Mit der Übernahme der Abräumungspflicht ging sinngemäß auch die Verpflichtung zur Beseitigung einer Einsturzgefahr auf die Stadtgemeinde über. Dem Grundstücksbesitzer verblieb jedenfalls seither nur noch die Verpflichtung zur allgemeinen Aufsicht über sein Grundstück. Auf die Erfüllung dieser Pflicht können aber die Beweisregeln des § 836 BGB keine Anwendung finden. Sie regelt sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen, setzt also, wenn ihre Verletzung Schadensersatzansprüche zur Folge haben soll, den vom Kläger zu erbringenden Nachweis eines Verschuldens voraus. Das wiederum erfordert eine Prüfung der besonderen Lage des einzelnen Falles; zugleich aber muß dabei, um eine Überspannung der an den Grundstücksbesitzer zu stellenden Anforderungen zu vermeiden, auch auf die in aller Regel ohne sein Verschulden entstandene allgemeine Gefahrenlage, wie sie sich aus dem Umfange der Zerstörungen und einem unter Umständen unvermeidlich langen Bestehenbleiben der Bombenschäden ergeben kann, zu Gunsten des Grundstücksbesitzers Rücksicht genommen werden. Diese Prüfung kann im vorliegenden Falle auf Grund des von den Instanzgerichten festgestellten Sachverhalts nicht zur Bejahung eines für den Schaden der Klägerin ursächlichen ' Verschuldens der Verklagten führen. Denn sowohl das Amtsgericht wie das Landgericht in M. haben in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Einsturz des Mauerwerkes die Folge eines sehr heftigen Sturmes und demnach nicht einer schon vorher für die Verklagten erkennbaren unmittelbar drohenden Einsturzgefahr war. Das Landgericht in M. hätte also die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in M. zurückweisen müssen. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; § 267 Abs. 3 StPO. 1. Zum Begriff der Terrorhandlung. 2. Die Terrorhandlung als Erscheinungsform der Kriegshetze im Sinne von Art. 6 der Verfassung Terrorismus als besondere Methode der Kriegsvorbereitung. 3. Die Bedeutung der Motive des Täters für die Feststellung der inneren Tatseite. 4. Pläne, die der Täter außer seinen Handlungen entwickelt und zu deren Verwirklichung er noch nichts unternommen hat, sind für die innere Tatseite erheblich. 5. Die Verantwortung des Täters ist eines der Elemente seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 6. Die Feststellung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bildet die Grundlage für die Strafzumessung. OG, Urteil 1 Zst (I) 6/52 (Strafsache gegen Burianek u. a.*) Aus den Gründen: Die von den Angeklagten in größtem Ausmaß betriebene Sammlung interessierender Nachrichten aus * S. *) vgl. die Ausführungen von Frau Dr. Benjamin in NJ 1952 S. 244 f. 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 320 (NJ DDR 1952, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 320 (NJ DDR 1952, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und Strafvollzugeinrichtungen die Entlassungstermine für Strafgefangene entsprechend den drei festgelegten Etappen vereinbart und die Entlassungen termingerecht realisiert. Die im Befehl des Genossen Minister Weiterentwicklung der Leitungstätigkeit. Zur Qualität der Auswertung und Durchsetzung der Parteibeschlüsse, der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Befehle, Weisungen und Orientierungen des Genossen Minister und die darauf basierende Anweisung. In Durchsetzung der Richtlinie des Genossen Minister hat sich die Zusammenarbeit der Linie mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten darauf, bereits im Stadium der operativen Bearbeitung mit den-Mitteln und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit daran mitzuwirken, die gegnerischen Pläne und Absichten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, aber auch aus dem Vorgehen kapitalistischer Wirtschaftsunternehmen und der Tätigkeit organisierter Schmugglerbanden gegen mehrere sozialistische Staaten ergeben, hat die Linie insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Staatssicherheitsorgane gewissenhaft Rechnung zu tragen. Das sind Forderungen, die an Aktualität nichts verloren haben und die wir auch weiterhin konsequent durchsetzen müssen.

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