Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 318

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 318 (NJ DDR 1952, S. 318); keine Pflicht, trotz des fehlenden Antrages für den Transport ausschließlich G-Wagen zu verwenden. Es hieße die Sorgfaltspflicht der Verklagten überspannen, wollte man ihr und ihren Erfüllungsgehilfen zumuten, von sich aus eine, noch dazu nicht immer gleich auf den ersten Blick erkennbare, zu besonders sorgfältiger Behandlung verpflichtende Eigenschaft des Gutes festzustellen. Angesichts des Umfanges des Betriebes der Reichsbahn und der ihr durch den Wirtschaftsplan gestellten Transportaufgaben, an deren erster Stelle die ständige Steigerung des Wagenumlaufes steht, ist es unentbehrlich, daß die Absender die zwingenden Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung genauestens beachten. Sie dürfen sich nicht darauf verlassen, daß ihre Versäumnisse durch zusätzliche Kontrollen, die einen schnellen und reibungslosen Güterverkehr hemmen, nachgeholt werden. Eine gegenteilige Ansicht würde den Mitarbeitern der Eisenbahn Pflichten auferlegen, die nicht zumutbar und nicht ohne Gefährdung des Betriebes erfüllbar sind. Es lag daher bei dem gegebenen Sachverhalt für die Verklagte kein sich aus den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung oder aus den allgemeinen Prinzipien der Sorgfaltspflicht ergebender Anlaß vor, von der Verwendung eines O-Wagens Abstand zu nehmen. Wenn durch Funkenflug von der Eisenbahn im offenen Wagen beförderte Güter beschädigt oder verbrannt werden, hätte der Eigentümer an sich einen Schadensersatzanspruch aus dem Beförderungsvertrage. Die Haftung der Eisenbahn ist aber durch § 83 EVO mit der Maßgabe beschränkt, daß eine Haftung für Schäden, die aus der mit dieser Beförderungsart (in offenen Wagen) verbundenen Gefahr entstehen, entfällt. Funkenflug ist eine der dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen Gefahren, wie sie der § 83 EVO voraussetzt. Der Kläger kann deshalb aus der Tatsache des Funkenflugs allein keinen Schadensersatzanspruch herleiten, es muß hierzu ein Verschulden der Eisenbahn treten (§ 83 Abs. 3 EVO). Ein solches Verschulden, dessen Nachweis nach den Grundsätzen der Beweisregelung Sache des Klägers ist, kann, wie schon oben ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall nicht aus der Beförderung im O-Wagen hergeleitet werden. Daß die Verklagte ein anderweitiges Verschulden trifft, kann auch in der Tatsache allein, daß der betreffende O-Wagen dicht hinter der Lokomotive eingeordnet wurde, nicht gefunden werden, da es für die Einordnung des O-Wagens lediglich von Bedeutung ist, ob das beförderte Gut leicht entzündbar ist oder nicht. Einen solchen Hinweis hatte die Klägerin nicht gegeben. Ob diese ungünstige Einstellung des Wagens und die damit verbundene starke Gefährdung des Frachtgutes aus sonstigen Gründen ein Verschulden des Eisenbahnpersonals darstellt, hat der Kläger nicht bewiesen. Die Haftung der Verklagten entfällt somit gemäß § 83 Abs. la EVO. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den zur Verpackung des Birkensamens verwendeten Hanfsäcken um solche Gewebe pflanzlichen Ursprungs handelt, deren Beförderung im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Anlage C zu § 54 EVO nur bedingt zugelassen ist. Auch insoweit wäre die Haftung der Verklagten ausgeschlossen, da die aus der unrichtigen oder fehlenden Kennzeichnung solcher Güter entstandene Gefahr zu Lasten des Absenders geht (§ 57 Abs. 1, § 83 Abs. 1 e EVO). Die Klägerin hätte in diesem Falle, so wie es die einschlägigen Bestimmungen (§ 56 Abs. 1 d in Verbindung mit Anlage C Rand-Nr. 352 (1)) vorschreiben, das Frachtgut mit Kursivschrift bezeichnen und mit Rotstift unterstreichen müssen. Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, daß es überspannt wäre, dem Publikum zuzumuten, die einschlägigen Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsordnung bezüglich der Art und Weise der Verpackung und der Kennzeichnung zu kennen, kann nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, daß es der Sorgfalt eines Kaufmanns widerspricht, wenn er feuerempfängliche Güter im Frachtbrief lediglich mit dem Vermerk „Vor Feuchtigkeit zu schützen“ bezeichnet, muß von dem Inhaber eines Betriebes verlangt werden, daß er sich genaue Kenntnis über die einschlägigen, die Versendung seiner Güter betreffenden Bestimmungen verschafft. § 13 GVG; § 274 Abs. 1 Ziff. 2, § § 313, 139 ZPO. Die Zulässigkeit des Rechtsweges ist als unabdingbare Prozeßvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Legt der Sachverhalt die Möglichkeit nahe, daß ein Verwaltungsakt den Streitgegenstand bildet, so hat das Gericht ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien die Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs aufgeworfen haben, von den Parteien weitere Aufklärung zu verlangen. Für die Prüfung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, ist entscheidend, ob die Verwaltung, über eine Ware-Geld-Beziehung hinausgehend, in verfügend-vollzie-hender Tätigkeit zur Durchführung ihrer wirtschaftlich-organisatorischen Aufgaben, gegebenenfalls mit Hilfe staatlichen Zwanges, verpflichten wollte und verpflichtet hat. OG, Urt. vom 30. April 1952 1 Zz 103/51. Der Verklagte, der Kreis A., erhielt 1947 zur Versorgung der Bevölkerung vom Ministerium für Handel und Versorgung des Landes Thüringen Getreide aus dem Kreis L. zugewiesen. Im August/September 1947 hat der Verklagte der Klägerin den Auftrag erteilt, etwa 2000 ,t Getreide dort aufzukaufen und nach A. zu überführen. Die Klägerin hat diesen Auftrag in der Weise ausgeführt, daß sie das Getreide iml Kreis L. von einzelnen Lieferanten aufkaufte, es mit 21 Bisenbahnwaggons nach A. versandte und im eigenen Speicher bis zur Ausgabe an; die von dem Verklagten bezeichneten Empfangsberechtigten lagerte. Um diesen Auftrag finanziell durchführen zu können, hatte die Klägerin bei der damaligen Landeskreditbank einen Bankkredit in Höhe von 200 000, EM aufgenommen; damit hatte sie ihre Auslagen einschließlich der Löhne für etwa 10rAufkäufer undWachpersonal bestreiten können. Die Getreideaktion war Anfang April 1948 beendet. Infolge des großen Umfangs dieser Aktion, wobei besonders die Tatsache hinzukommt, daß die Aufkäufe in einem entfernt gelegenen Kreis vorgenommen wurden, sind der Klägerin Sonderunkosten in Höhe von 3,659,15 RM entstanden. Nachdem vom Ministerium für Handel und Versorgung des Landes Thüringen die Erstattung dieser Sonderunkosten abgelehnt worden war, hat die Klägerin diese nunmehr von dem Verklagten mit Rechnung vom 27. August 1948 verlangt. Daraufhin hat der Verklagte 365,91 DM, das ist der im Verhältnis 1 :10 abgewertete Betrag, an die Klägerin gezahlt. Mit der Behauptung, daß der Verklagte ihr auch den Differenzbetrag von 3 293,24 DM zu zahlen habe, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Verklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrags führt die Klägerin im wesentlichen aus, daß aus Anlaß der Auftragserteilung der Ausschuß Handel und Versorgung des Kreisrates des verklagten Kreises A. ihr am 27. November 1947 zugesichert habe, der Verklagte werde die Sonderkosten insoweit tragen, wie sie das Land Thüringen nicht zu tragen gewillt sei. Der Verklagte, der kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt, führt aus, daß bei ,der Sitzung des Ausschusses Handel und Versorgung am 27. November 1947 der Klägerin gegenüber nur die Bereitschaft erklärt worden sei, der Klägerin Unterstützung zu gewähren, wenn das Land Thüringen wider Erwarten sich zur Tragung der Sonderkosten außerstande erklären sollte. Im übrigen seien gemäß Ziffer 3 der Verfügung des Thüringischen Ministeriums der Finanzen VK 8/11 vom 3. August 1948 verspätet geltend gemachte Forderungen, die vor der Währungsreform entstanden sind, im Verhältnis 1 : 10 abzuwerten; die Klägerin hätte schon vor der Währungsreform einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Forderungen geltend machen können, zumindest hätte sie vom Verklagten einen entsprechenden Kostenvorschuß verlangen können. Die Abwertung der Forderung sei deshalb berechtigt. Demgegenüber hat die Klägerin behauptet, daß sich der Verklagte ausdrücklich verpflichtet habe, gegebenenfalls die Sonderkosten zu erstatten, im übrigen liege auch kein Gläubigerverzug vor, der die Abwertung rechtfertige. Das Landgericht in G. hat mit dem Urteil vom 9. November 1950 den Verklagten antragsgemäß verurteilt. In seinen Gründen bejaht es die Zahlungsverpflichtung des Verklagten auf Grund der Zusicherung des Ausschusses für Handel und Versorgung des Kreisrates des Verklagten und verneint außerdem die Voraussetzungen der wegen Gläubigerverzugs geltend gemachten Abwertung. Die vom Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik beantragte Kassation dieses Urteils ist begründet. Aus den Gründen: Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist dem Kreis A. zur Versorgung seiner Bevölkerung vom Land Thüringen die Anweisung erteilt worden, 2000 t Getreide im Kreis L. zu beschaffen. Es war danach Sache der Kreisverwaltung, dafür zu sorgen, daß dieses Getreide in den Kreis A. gebracht wurde, um es den Zuteilungsnormen entsprechend an die Bevölkerung ausgeben zu können. Um diese ihm obliegende verwaltungsrechtliche Pflicht erfüllen zu können, hat sich der Verklagte der Klägerin bedient und ihr aufgegeben, im Kreis L. Getreide im Umfang der freigegebenen Menge aufzukaufen und zur Verfügung der Abteilung Handel und Versorgung 318;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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