Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 316 (NJ DDR 1952, S. 316); Rechtsprechung I. Entscheidungen des Obersten Gerichts Zivilrecht § 254 BGB. ' Ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten liegt vor, wenn dieser die von einem anderen verschuldete Unfallgefahr bei Beobachtung der zumutbaren erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte. OG, Urt. vom 14. Mai 1952 1 Zz 19/52. Der Kläger hat am 22. Oktober 1949 die jetzt unter der Rechtsträgersehaft der Verklagten stehende Badeanstalt Ma-rienbad in. A. aufgesucht, um dort ein Bad zu nehmen. Seine Abfertigung zögerte sich längere Zeit hinaus, so daß er erst nach Anbruch der Dunkelheit das Bad verließ. Da die zur Beleuchtung des 10 bis 12 m langen, zur Straße führenden Weges vorgesehene elektrische Lampe nicht brannte, hat der Kläger beim Verlassen des Gebäudes die Tür offen gelassen, um nicht im Dunkeln diesen Weg zurücklegen zu müsssen. Nach dem Kläger hat der als Zeuge gehörte R. und nach diesem ein dritter, unbekannt gebliebener Badegast den Raum verlassen. Der letztere hat die Tür hinter sich geschlossen, so daß der Fußweg nunmehr im Dunkel lag. Der Kläger ist in vornübergebückter Haltung weitergegangen und am Ende des Fußweges die dort angebrachte, aus 5 bis 6 Steinstufen bestehende Treppe hinuntergestürzt. Durch diesen Sturz hat er sich schwere Verletzungen zugezogen, die einen monatelangen Krankenhausaufenthalt notwendig machten. Außerdem ist er längere Zeit erwerbsunfähig gewesen und seitdem nur noch beschränkt erwerbsfähig. Mit der Behauptrag, die Verklagte trage ausschließlich die Schuld, weil sie nicht für die notwendige Beleuchtung des Fußweges vom Badehause zur Straße gesorgt habe, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,, die Verklagte zum Schadensersatz in Höhe von 6.392, DM und zur Zahlung einer monatlichen Rente von 150, DM zu verurteilen. Die Verklagte hat unter Bestreiten ihres Verschuldens sowie des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach die Abweisung der Klage beantragt. Dasi Landgericht in G. hat mit Urteil vom 5. April 1951 den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Verklagten, die die Abänderung des landgerichtlichen Urteils insoweit beantragte, als der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu mehr als der Hälfte gerechtfertigt erklärt wurdp, ist vom Oberlandesgericht in E. durch Urteil vom 31. August 1951 zurückgewiesen worden. Beide Urteile verneinen ein Mitver-schulden des Klägers. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation beider Urteile beantragt. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: Soweit die Instanzgerichte ausführen, daß die Verklagte fahrlässig ihre Pflicht, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, vernachlässigt hat, ist dem beizutreten. Es war trotz des bekannten Mangels an Glühbirnen Pflicht der Verklagten, alle Möglichkeiten zu erschöpfen, eine ausreichende Beleuchtung des Weges sicherzustellen. Es konnte ihr zugemutet werden, an anderen, weniger wichtigen Orten etwa in den Badezellen Kerzenbeleuchtung aufzustellen und die Glühbirnen für die Außenbeleuchtung zu verwenden. Die weiteren Ausführungen über die Frage der Mitverursachung des Schadens durch den Kläger sind aber rechtsirrig und verstoßen gegen das Gesetz (§ 254 BGB). Das Gericht hat zwar nicht von Amts wegen, aber doch immer dann, wenn der festgestellte Sachverhalt darauf hindeutet, die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten eingehend zu prüfen und das Verhalten beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Beide Gerichte haben übersehen, daß nicht nur schuldhaft handelt, wer ohne Not sich bewußt einer vermeidbaren Gefahr aussetzt, sondern auch, wer sich der Gefahr, der er sich aussetzt, zwar nicht bewußt ist, sie aber bei Beobachtung der zumutbaren, erforderlichen Sorgfalt erkennen mußte. Wenn der Kläger es nicht völlig an jeder Sorgfalt fehlen ließ, so mußte er, nachdem der Weg infolge des Schließens der Tür unbeleuchtet war, warten, um sein Auge an die Dunkelheit zu gewöhnen. Da er nicht das erste Mal die Badeanstalt benutzt hatte, wußte er, daß sich am Ende des Weges eine Treppe befand. Wenn er sich schon nicht dazu entschließen konnte, umzukehren und die Tür wieder zu öffnen, dann durfte er sich nur mit aller Vorsicht in die Dunkelheit hineinbegeben. Er mußte sich also entweder zu- rückwenden und die Tür zwecks Beleuchtung öffnen, oder, wenn er meinte, daß et- den Weg schon finden werde, sich auf diesem nur ganz langsam, vorsichtig mit dem Fuße tastend, bis er die erste Stufe fühlte, vorwärtsbewegen. Bei jedem anderen Verhalten mußte er damit rechnen, den Halt zu verlieren und die Treppe hinabzustürzen. Wer, wie der Kläger, plötzlich auf einem dunklen Weg steht, darf keine unvorsichtigen, wenn auch langsamen Schritte tun, anderenfalls läßt er die gebotene Vorsicht außer acht. Der Kläger hat also durch seinen Mangel an Vorsicht den Unfall mitverschuldet, und zwar in so hohem Maße, daß sein Mitverschulden dem der Verklagten gleichkommt. §§ 1613, 1711 BGB; Art. 33 der Verfassung; § 17 Gesetz über den Matter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950. Das nichteheliche Kind kann den gemäß Art. 33 der Verfassung und § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Eltern zu bemessenden und daher eventuell höheren Unterhalt vom 7. Oktober 1949, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung, an verlangen. OG, Urt. vom 7. Mai 1952 1 a Zz 7/52. Die Klägerin ist am 19. August 1947 als nichteheliches Kind geboren worden. Sie hat den Verklagten als ihren außerehelichen Vater gemäß §§ 1717, 1708 BGB auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen und hatte zunächst beantragt, ihn zu verurteilen, vom 19. August 1947 bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres eine vierteljährliche Unterhaltsrente in Höhe von 81, DM zu zahlen. Da der Verklagte den Beweis für den von ihm behaupteten Mehrverkehr nicht erbringen konnte, wurde er durch Urteil des Amtsgerichts in L. vom 10. Januar 1949 entsprechend dem Klageanträge verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 10. April 1951 und im Termin vom gleichen Tage Anschlußberufung eingelegt und beantragt, das. Urteil des Amtsgerichts in L. vom 10. Januar 1949 dahin abzuändern, daß der Verklagte an die Klägerin vom 19. August 1947 bis zum 6. Oktober 1949 vierteljährlich' 81, , ab 7. Oktober 1949 vierteljährlich 120, DM Unterhalt zu zahlen habe. Diesen Anspruch hat sie mit Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 begründet. [ Das Landgericht in L. hat die Berufung des Verklagten durch Urteil vom 11. Mai 1951 zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es das Urteil des Amtsgerichts dahinabgeändert, daß der Verklagte verurteilt wird, der Klägerin vom 10. April 1951 ab eine vierteljährliche Unterhaltsrente von 120, DM zu zahlen, und im übrigen die Anschlußberufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Aus den Gründen: Das angefochtene Urteil geht zunächst zutreffend davon aus, daß nach Art. 33 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 die Unterhaltsansprüche der ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich zu behandeln sind, und daher das nichteheliche Kind auch von dem Vater Unterhalt nach dessen wirtschaftlicher Lage fordern kann. Zutreffend stellt das Landgericht auch fest, daß ein Unterhaltssatz von 120, DM vierteljährlich bei einem Wochenverdienst des Verklagten von netto 75, DM gerechtfertigt ist, insbesondere weil der Verklagte nur für sich und seine Ehefrau zu sorgen habe. Irrig ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, daß die Erhöhung der Rente nicht bereits ab 7. Oktober 1949 zugesprochen werden könne, weil dem die Vorschrift des § 1613 BGB entgegenstehe; denn eine Inverzugsetzung des Verklagten sei nicht erfolgt, deshalb könne die Klägerin den erhöhten Anspruch erst seit Rechtshängigkeit fordern. Das Landgericht hat hier übersehen, daß § 1613 BGB sich nicht auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder bezieht. Für diese gilt vielmehr die Sonderbestimmung des § 1711 BGB, wonach Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangt werden kann, ohne daß es dabei einer Inverzugsetzung 316;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 316 (NJ DDR 1952, S. 316) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 316 (NJ DDR 1952, S. 316)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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