Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 315

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 315 (NJ DDR 1952, S. 315); Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung stellt einen urkundlichen Akt dar, in dem das Ergebnis der Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts schriftlich niedergelegt ist. Für den urkundlichen Akt der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist keine Form bestimmt (RGR-Komm., 6. Aufl., Anm. 1 zu § 1821 BGB, Palandt BGB, 3. Aufl., Anm. 4 a zu § 1828, Güthe-Triebel GBO, 6. Aufl., Anm. 102 zu § 29). Es ist deshalb jede Urkunde ausreichend, die den Inhalt der Entscheidung deutlich erkennen läßt. Nur muß beachtet werden, daß die Genehmigung gegenüber dem Vormund erfolgt (§ 1828 BGB) und dies in der Genehmigungsurkunde zum Ausdruck gebracht wird. Diesen gesetzlichen Erfordernissen wird Genüge getan, wenn der von mir vorgeschlagene Stempel benutzt wird. Auf Grund des § 16 FGG werden gerichtliche Verfügungen z. B. vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen) mit der Bekanntmachung an denjenigen, für welchen sie ihrem Inhalte nach bestimmt sind, wirksam. Die Genehmigung wird also wirksam, wenn sie dem Vormunde zugeht. Im übrigen wird auf den RGR-Komm., 6. Aufl., Anm. 1 zu § 1828 BGB Bezug genommen, wo es wörtlich heißt: „Wenn die Bestimmung des § 1828 unter Hinweis auf § 16 FGG regelmäßig dahingehend erläutert wird, daß die Genehmigung mit der Bekanntmachung an den Vormund wirksam werde, so ist damit nur gemeint, daß der Vormund ermächtigt ist, die Genehmigung dem Dritten mitzuteilen und ihr dadurch endgültige Wirksamkeit zu verschaffen. Nicht notwendig ist übrigens, daß die Genehmigung unmittelbar dem Vormunde vom Vormundschaftsgericht erklärt wird. Es genügt, wenn die Erklärung dem zu ihrem Empfange von dem Vormunde ermächtigten Dritten zugeht, und ebenso muß es als ■ genügend angesehen werden, wenn das Vormundschaf tsgericht die Erklärung durch Vermittlung eines Dritten dgm Vormunde zugehen läßt.“ Hier ist es üblich, daß bei Verträgen, bei denen ein Vormund mitgewirkt hat, dieser dem Notar die Ermächtigung erteilt, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Empfang zu nehmen und diese dem anderen Vertragspartner mitzuteilen. Der andere Vertragspartner bevollmächtigt gleichzeitig den Notar, die Genehmigung für ihn in Empfang zu nehmen. Die Ge- nehmigung wird also mit Aushändigung an den Notar rechtswirksam. Der Notar reicht nunmehr den Vertrag dem Grundbuchamt ein. Des Nachweises, daß der Vormund dem anderen Teil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mitgeteilt hat, bedarf es nicht, da hiervon nur die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes, nicht aber das Verfügungsrecht des Bewilligenden abhängt. Ist der Notar nicht ermächtigt, die Genehmigung in Empfang zu nehmen, so muß die Ausfertigung der Urkunde mit der Genehmigung an den Vormund übersandt werden zur Empfangnahme der Genehmigung und Mitteilung an den anderen Vertragspartner. Anschließend wird dann der Vormund den Vertrag dem Grundbuchamt einreichen. Durch das vorgeschlagene Verfahren wird eine wesentliche Vereinfachung erzielt und eine erhebliche Menge an Arbeitszeit eingespart. Zunächst fällt das Schreiben der Genehmigungsformulare weg, dann kommt das Ausfüllen der Formulare, das Schreiben des Beschlusses durch die Kanzlei, die Verbindung des Beschlusses mit der Urkunde usw. in Fortfall. Die Portokosten für die Zustellung des Beschlusses fallen weg, und außerdem wird Papier eingespart. In den Gerichtsakten wäre bei der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in der vorstehend beschriebenen Form etwa folgender Vermerk zu machen. V 1. Vertrag vom wird vormundschafts- gerichtlich genehmigt. 2. Genehmigungsvermerk auf die Urkunde setzen und diese an Vormund zurück. iS. Kosten. 4. Weglegen bzw. nach 6 Monaten (Vertragsausführung). S., den Auch für diese Verfügung könnte ein Stempel angeschafft werden, um die Arbeit zu erleichtern und zu beschleunigen. Ich stelle den vorstehenden Vorschlag hiermit zur Diskussion. Es wird sicher schon Amtsgerichte geben, die nach dem vorgeschlagenen Verfahren arbeiten. Diese könnten dann über ihre Erfahrungen berichten. Horst Engelmann, Sangerhausen Nachrichten Ein sowjetischer Jurist spricht zu deutschen Juristen Die sowjetische Delegation, die zur Feier des 5. Jahrestages der Gründung der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft nach Berlin gekommen war, wurde von dem Präsidenten der Allunions-Gesellschaft zur Pflege kultureller Beziehungen mit dem Auslande (WOKS), Professor Denis-s o w , geführt. Professor Denissow ist aber nicht nur als Präsident der WOKS weit über die Grenzen der Sowjetunion hinaus bekannt; sein Name hat zugleich in den Kreisen der von ihm vertretenen Wissenschaft einen guten und weitreichenden Klang. Die von ihm vertretene .Wissenschaft ist die sowjetischeRechtswissenschaft, die er an sowjetischen Universitäten lehrt und durch wissenschaftliche Forschungen von Rang bereichert hat. Das war Anlaß genug dafür, daß das Deutsche Institut für Rechtswissenschaft an Professor Denissow herantrat und ihn bat, vor deutschen Juristen über die sowjetische Rechtswissenschaft zu sprechen. Am 2. Juli 1952 behandelte Professor Denissow vor den Berliner Juristen, Wissenschaftlern und Praktikern, „Die theoretischen Grundlagen des sowjetischen Rechts“. Er hatte, da er als Präsident den WOKS nach Berlin gekommen war, nicht mit einem solchen Referat gerechnet und konnte deshalb, wie er sich ausdrückte, an die Vorbereitung seines Referates mit Hilfe von nichts anderem als einem Bleistift und einem elementaren Gedächtnis herangehen. Sein; Vortrag bewies und der Beifall, den er erhielt, bestätigte es wieviel ein Mensch mit diesen beiden Hilfsmitteln leisten kann, wenn er in sich die Fähigkeiten des Forschers und Lehrers, des Wissenschaftlers und' des Politikers in (solchem Maße vereint. Was Professor Denissow über die theoretischen Grundlagen des sowjetischen Rechts berichtete, war einmal eine systematisch klare und logisch geschlossene wissenschaftliche Zusammenfassung der Forschungsergebnisse der sowjetischen Rechtswissenschaft zu diesem Thema. Er wies nach, daß das sowjetische Recht vier Grundlagen hat: eine ökonomische, eine politische, eine moralische und eine theoretische, und stellte dies als These seinem Referat voran. Danach behandelte er diese Grundlagen im einzelnen und erwies sich darin, wie er dies tat, vor allem als hervorragender Pädagoge. Mit einer Einfachheit und Mühelosigkeit, wie sie nur dem eigen sind, der eine Sache wirklich beherrscht, vermittelte er seinen Hörern exakte wissenschaftliche Erkenntnisse, indem er vor allem mit zwei Methoden arbeitete. Entweder begründete er diese Erkenntnisse in der Auseinandersetzung mit anderen nicht selten feindlichen Ideologien und Theorien, oder er machte sie durch Beispiele, aus den verschiedensten Gebieten des menschlichen Lebens keineswegs nur aus dessen juristischer Seite lebendig und bewies ihre Richtigkeit durch die Erfahrungen der Praxis. Dabei gewannen die Hörer ein wirkliches Bild davon, was sowjetische Wissenschaft ist, was Kritik und Selbstkritik in dieser fortgeschrittensten Wissenschaft bedeuten, welcher Kampf der Meinungen auch innerhalb dieser Wissenschaft und zu deren Nutzen geführt wird und wie die sowjetische Rechtswissenschaft in ihren vier Grundlagen wirklich wissenschaftlich fundiert ist, wie sie in ihnen ruht. Erhielten so die deutschen Juristen, die an der Veranstaltung teilnahmen, auf der einen Seite einen großartigen Eindruck von dem hohen Stand der sowjetischen Wissenschaft, so war nicht minder stark der Eindruck der Persönlichkeit dessen, der diese Erkenntnisse vermittelte. Er demonstrierte vor deutschen Hörern, was ernst genommene Selbstkritik, was wirkliche wissenschaftliche Diskussion, was Konsequenz aus solcher Diskussion für die eigene Arbeit bedeuten. Und dies geschah mit einer solchen Bescheidenheit und einer solchen Klarheit, daß gar nicht der Gedanke aufkomimen konnte, hier würden irgendwelche phrasenhaften Erklärungen abgegeben. Nicht selten ereignete es sich aber auch in seinem Vortrag, daß er sich mit allem Nachdruck und aller Bestimmtheit hinter Ergebnisse seiner Forschungsarbeit stellte, die von den Forschungsergebnissen der Mehrheit der sowjetischen Wissenschaftler abweichen. Und die Hörer lernten: auch Selbstbewußtsein, auch das Einstehen für seine Ansichten gehört zum Typ des sowjetischen Wissenschaftlers, zu diesem Wissenschaftler neuen Typus, der die neue, die einzige wirkliche Wissenschaft vertritt. W. 315;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 315 (NJ DDR 1952, S. 315) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 315 (NJ DDR 1952, S. 315)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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