Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 314

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 314 (NJ DDR 1952, S. 314); leicht Vio des Forderungsbetrages als Geschäftswert zu berechnen, wobei Mindest- und Höchstsätze festgelegt werden könnten. Die Streitfrage, welcher Betrag als Geschäftswert in Betracht kommt, erhebt sich immer wieder und läßt eine entsprechende gesetzliche Regelung geboten erscheinen. Zu berücksichtigen ist doch vor allem, daß eine Entscheidung bzw. ein Vergleich im Vertragshilfeverfahren meist nur eine vorübergehende Regelung bedeutet. Schon aus diesem Grunde liegt es im Interesse sowohl des Schuldners als auch des Gläubigers, daß für die Tätigkeit des Anwalts ein wirklich angemessener Betrag berechnet wird, weil es sonst passieren kann, daß die Kostenlast schwerer wird als der Vorteil, den die eine oder andere Seite durch das Vertragshilfeverfahren erlangt. Freilich besteht im Vertragshilfeverfahren kein Anwaltszwang. Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß gleichwohl sich die Parteien noch der Hilfe von Anwälten bedienen, die oft auch deshalb erforderlich wird, wenn das Gericht ungeachtet der Tatsache, daß die Parteien oder nur eine Partei nicht am Orte des Gerichts ihren Wohnsitz haben, Verhandlungstermin anberaumt. In solchen Fällen empfiehlt es sich, vor Ansetzung des Termins eingehend zu prüfen, ob nicht die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden bzw. verglichen werden kann. Rechtspfleger Rudi Peter, Leipzig. II Die Rechtslage in dem von Peter behandelten Fall ist eindeutig. Sind im Vertragshilfeverfahren auf seiten der Parteien Anwälte beteiligt, so regeln sich deren Gebührenansprüche nach ausdrücklicher Vorschrift der in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg erlassenen Durchführungsverordnungen zur Stun-dungsVO, im übrigen bereits nach allgemeinen Grundsätzen nach den Landesgebührenordnungen für Rechtsanwälte. Die Landesgebührenordnungen enthalten in der Regel nur für bestimmte Fälle Vorschriften über die Berechnung des Geschäftswertes und verweisen im übrigen auf die Reichsgebührenordnung (vgl. z. B. Art. 16 der Preußischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung vom 18. Dezember 1923 / 2. Juli 1926, § 17 der Sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare vom 1. Februar 1926). Die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte verweist in § 10 hinsichtlich der Wertberechnung auf die §§ 9 bis 15 GKG, und dieses wiederum (§ 9) verweist auf die §§ 3 bis 9 ZPO. Maßgebend ist also, da es sich bei einem Anträge auf gerichtliche Vertragshilfe weder um die Zahlung einer Geldforderung noch um einen der in den §§ 4 bis 9 ZPO geregelten Fälle handelt, § 3 ZPO, wonach der Wert des Streitgegenstandes von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Die gesetzliche Regelung, die Peter befürwortet, ist also bereits vorhanden, und im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der Einzelfälle ist eine weitergehende Regelung nicht nur nicht erforderlich, sondern auch nicht einmal zweckmäßig. Das Gericht hat vielmehr in jedem Einzelfall das Interesse des Schuldners an der Stundung der Forderung dieses Interesse ist der Streitgegenstand, nicht etwa der Betrag der Forderung nach freiem Ermessen abzuschätzen, wobei die Höhe der Forderung, bei Trümmerhypotheken der Zeitwert der Forderung, lediglich der Ausgangspunkt sein wird. Der von Peter vorgeschlagene Bruchteil von Vio der Forderung wird in vielen Fällen eine angemessene Schätzung des Wertes des Interesses an der Stundung darstellen, ohne daß es aber zulässig wäre, sich mechanisch auf einen solchen Bruchteil festzulegen. Der Erwägung von Peter, daß gerade im Vertragshilfeverfahren die Kostenlast nicht allzu hoch sein und nicht schwerer wiegen darf als der vom Schuldner erstrebte Vorteil, ist durchaus beizutreten. H. Nathan. Mängel bei Vergleichen in Ehesachen über Nebenansprüche Die durch § 2 der VO vom 21. Dezember 1948 geschaffene Möglichkeit der Verbindung von Klagen vermögensrechtlicher Natur mit Klagen oder Widerklagen in einer Ehesache brachte einen wesentlichen Fortschritt. Jedes Ehegericht sollte darauf hinwirken, daß im Ehescheidungsprozeß über alle Nebenansprüche, wie Unterhalt, Hausrat, Wohnung, Sorgerecht für die Kinder und auch etwaige sonstige vermögensrechtlichen Ansprüche entschieden wird bzw. daß die Parteien sich darüber vergleichen. Welche Vorteile sich daraus sowohl für die Parteien als auch für das Gericht ergeben, ist bekannt. Es scheint aber angebracht, nochmals an die Rundverfügung des Chefs der damaligen Deutschen Justizverwaltung vom 11. Juni 1949 3731 III 5 846/49 und an § 3 Abs. 2 DVO zu erinnern, wonach das Gericht auf die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Verbindung aller in Frage kommenden Ansprüche mit der Ehesache ausdrücklich hinweisen soll. Die Rechtzeitigkeit des Hinweises ist besonders deshalb notwendig, um die Parteien in die Lage zu versetzen, ihre gegenseitigen Ansprüche in vermögensrechtlicher Hinsicht im vorbereitenden Termin genau zu formulieren. Vielleicht ist es sogar zweckmäßig, den Parteien schon in jedem Falle vor dem vorbereitenden Termin einen entsprechenden Hinweis zu geben, weil ja in der Regel bei Scheitern des Sühneversuchs sofort in das Streitverfahren eingetreten wird. Erfahrungsgemäß führt die Nichtvorbereitung der Parteien besonders in den Fällen zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Verhandlung, in denen die Ehesache bereits in der ersten Verhandlung entscheidungsreif wird. Oftmals sind die Parteien gar nicht in der Lage, ihre Ansprüche vor allem hinsichtlich des Hausrates genau zu bezeichnen, so daß es dann auch bei den Vergleichen teilweise an der notwendigen Präzision mangelt. Das findet seinen Niedetschlag in Formulierungen wie „diverses Geschirr“, „einige Paar Schuhe“, „einen Teil der vorhandenen Wäsche“ oder „die noch im Besitz des Beklagten befindlichen Sachen“ (ohne nähere Bezeichnung) usw. Die Parteien und auch das Gericht haben sich mit solchen ungenauen Bezeichnungen meist wohl in der Erwartung zufrieden gegeben, daß die Herausgabe der Sachen auf keine Schwierigkeiten stoßen werde, vielleicht auch deshalb, um eine nochmalige Verhandlung wegen der Nebenansprüche zu vermeiden. Wenn aber die erwartete gütliche Einigung nach Vergleichsabschluß über die ungenau bezeichneten Gegenstände doch nicht erfolgt und es zur Vollstreckung kommt, ergibt sich meist, daß diese eben wegen der ungenügenden Bezeichnung gar nicht möglich ist. Um zu vermeiden, daß es trotz Entscheidung bzw. Vergleichs über die Nebenansprüche anschließend doch noch zu weiteren Rechtsstreiten kommt, muß noch stärker als bisher darauf geachtet werden, daß die Ansprüche jeweils so genau nach Art und Umfang bezeichnet werden, daß gegeben-falls auch eine Vollstreckung möglich ist. Es ist m. E. besser, den Termin notfalls noch einmal zu vertagen, um eine restlose Klärung herbeizuführen, als durch unvollständige oder ungenaue Formulierungen die beabsichtigte Vereinfachung bzw. Beschleunigung und damit auch die Entlastung der Gerichte illusorisch zu machen. Rechtspfleger Rudi Peter, Leipzig Vorschlag zur Verbesserung und Vereinfachung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen gemäß §§ 1821, 1822, 1828, 1829 BGB Bei dem größten Teil der Amtsgerichte erfolgt die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch Erlaß eines formellen Beschlusses. Dieser Beschluß wird sodann dem Vormund zugestellt. Nach Rückkehr der Zustellungsurkunde wird der Beschluß auf die Urkunde gesetzt und die Ausfertigung dem Notar übersandt mit dem Bemerken, daß die Genehmigung dem Vormund am zugestellt worden ist. Eine Vereinfachung dieses umständlichen Verfahrens scheint mir möglich und erforderlich zu sein. Nach eingehender Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen bin ich zu dem Ergebnis gekommen, daß das Verfahren wesentlich dadurch vereinfacht werden kann, daß auf die eingereichte Urkunde ein Stempel gesetzt wird, der etwa wie folgt zu lauten hätte: Vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Die Genehmigung erfolgt gegenüber dem Vormund Pfleger. S., den (Siegel) , Rechtspfleger. 314;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 314 (NJ DDR 1952, S. 314) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 314 (NJ DDR 1952, S. 314)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Überwerbung Spezifische Probleme der Zusammenarbeit mit bei der Vor- gangs- und personenbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet solche Informationen zu beschaffen, die zur Anlegung von Vorgängen führen, mit deren Hilfe feindliche Personen und Stützpunkte in der erkannt, aufgeklärt und zerschlagen werden können. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit.

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