Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 310 (NJ DDR 1952, S. 310); Im Gegensatz dazu bieten die Reifezeichen objektive Unterlagen. Man versteht unter Reifezeichen einen bestimmten körperlichen Entwicklungszustand, den das Kind bei der Geburt nach normaler Tragzeit aufweist. Es gehören dazu: Gewicht, Körperlänge, Schädelumfang, Entwicklung der äußeren Geschlechtsteile, Verschwinden der Wollbehaarung, Überragen der Fingernägel, Anstehen der Zehnägel usw. Diese Befunde sind sehr wichtig. Zusammen mit den Angaben über Stärke, Dauer und Zeitpunkt der letzten Regelblutung sowie über die Abstände, in denen sie auftrat, und mit möglichst genauen Angaben über den vermutlichen Konzeptionstermin ist es in günstigen Fällen möglich, bei Übertragung, Frühgeburt, längerem Auseinanderliegen zweier Beiwohnungen einen Mann als Erzeuger auszuschließen. Allerdings wird ein solcher Ausschluß nur in sehr seltenen Fällen ein „offenbar unmöglich“ im Sinne des Gesetzes erreichen. II. Zeugungsfähigkeit des Mannes Der fragliche Vater hat den Beweis, daß er zeugungsunfähig ist, nicht nur für den Zeitpunkt der Untersuchung, sondern rückwirkend für die gesamte gesetzliche Empfängniszeit zu erbringen. Gerichtsmedizinisch wird grundsätzlich das völlige Fehlen beweglicher Samenfäden im Ejakulat gefordert. Die Identität des durch Masturbation gewonnenen Spermas muß einwandfrei feststehen, gründliche Vorsichtsmaßregeln sind dazu erforderlich. Die Forderung des völligen Fehlens beweglicher Samenfäden im Ejakulat ist eine unbedingte. Zu beachten ist, daß chemische und physikalische (thermische!) Einflüsse die Beweglichkeit (vorübergehend) aufheben können. Auch bei genauester Untersuchung können nicht alle Teile des Ejakulates im Blickfeld sichtbar werden, und wo ein beweglicher Samenfaden zu finden ist, können durchaus weitere vorhanden sein. Theoretisch genügt ein Samenfaden zur Befruchtung. Neuere Forschungen weichen bezüglich der Zahl der Samenfäden, die die Voraussetzung für die Befruchtung durch einen Samenfaden schaffen sollen, ab. Sie sind weder einwandfrei wissenschaftlich bewiesen noch allgemein anerkannt. Eine Anwendung für die forensische Praxis ist nicht möglich. Ob beim Vorhandensein weniger beweglicher Samenfäden die Fortpflanzungsfähigkeit des Untersuchten herabgemindert ist, wird der Sachverständige im einzelnen Fall zu entscheiden haben. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob die bei der Untersuchung festgestellte Zeugungsunfähigkeit bereits in der gesetzlichen Empfängniszeit bestanden hat. Das wird man in der Regel annehmen können, wenn Veränderungen an den männlichen Geschlechtsteilen nachgewiesen werden, die zu dieser Zeit bereits vorhanden waren: z. B. Verlust beider Hoden (Verlust eines Hodens hebt die Zeugungsfähigkeit nicht auf!), Zustände nach doppelseitiger Nebenhodenentzündung durch Tripper mit Verschluß der samenableitenden Wege usw. Die Beiziehung früherer Unterlagen (Krankengeschichten, Karteikarten Klinik, Ambulatorium, Facharzt ) kann erforderlich werden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß die Frage der Beischlafsfähigkeit des Mannes getrennt von der Zeugungsfähigkeit zu untersuchen und zu begutachten ist. Die Beurteilung ist besonders schwierig, da der Untersucher fast ausschließlich auf subjektive Angaben angewiesen ist. III. Blutgruppen Die Beurteilung der Frage der Vaterschaft erzielte wesentliche Fortschritte, als nach der im Jahre 1901 durch Landsteiner erfolgten Entdeckung der menschlichen Blutgruppen 1923 Bernstein den Nachweis erbrachte, daß sich die Blutgruppen nach bestimmten Gesetzen vererben. Durch Feststellung der klassischen Blutgruppen A, B, 0' und AB wurde es möglich, in geeigneten Fällen einen Mann als Erzeuger eines Kindes auszuschließen. Das Verfahren wurde 1927 für gerichtliche Zwecke offiziell anerkannt. In den folgenden Jahren kamen noch A-Untergruppen, die Blutkörperchenmerkmale M, N und MN, der Blutfaktor P (p) und in neuester Zeit die Rhesusfaktoren Rh (rh) hinzu. Während die angeführten Bluteigenschaften heute in der forensischen Praxis bereits mit Erfolg An- wendung finden, eröffnen sich mit den Rhesus-Unter-gruppen, die noch in der Erforschung begriffen sind, neue Perspektiven. Der Blutgruppenbeweis ist heute weit verbreitetes Allgemeingut, es erübrigt sich, auf Einzelheiten einzugehen. Praktisch ist es möglich, jeden dritten zu Unrecht in Anspruch genommenen Mann mit Hilfe der klassischen Blutgruppen und der Blutfaktoren (unabhängig voneinander) auszuschließen. Auf Grund einiger Anfragen der letzten Zeit ist folgende Feststellung wichtig: Der Blutgruppenausschluß stellt einen exakten naturwissenschaftlichen Beweis dar. Dieser Beweis ist in keiner Form durch anders lautende Zeugenaussagen zu erschüttern. Ein durch Blutgruppenzusammensetzung im Sinn der Forderung des BGB als „den Umständen nach offenbar unmöglich“ ausgeschlossener Mann kann eben nicht der Erzeuger des Kindes sein. Es ist in diesem Fall völlig zwecklos, noch ein erbbiologisches Gutachten beizuziehen, das selbstverständlich zu keinem anderen Ergebnis als die Blutuntersuchung kommen kann. Auch bei verstorbener Kindesmutter kann ein Blutgruppengutachten erstattet werden, evtl, unter Einbeziehung der Eltern der Kindesmutter. Bei der Zusammensetzung der Blutgruppen gibt es sogenannte ungeeignete Fälle: Mutter und Kind gleichen sich dabei in einer Weise, daß praktisch jeder Mann, der der Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat, der Erzeuger des Kindes sein kann. In allen diesen Fällen und denjenigen, wo kein Ausschluß vorliegt, wird es aus den verschiedensten Gründen nicht zuletzt aus psychologischen notwendig werden, die Frage der Vaterschaft auf andere Weise zu klären. IV. Erbbiologisches Vaterschaftsgutachten Diese Möglichkeit bietet das erbbiologische Gutachten, das im Gegensatz zu den besprochenen Methoden eine Vaterschaft sowohl ausschließen als auch beweisen kann. Häufig wird die Ansicht vertreten, daß diese Methode von den Nazisten entwickelt wurde. Das ist ein Irrtum. Die Anfänge gehen weit zurück. Schon 1796 finden wir in England im House of Lords die Verhandlung des Douglas Peerage case, bei dem es um die Entscheidung ging, ob Archibald Douglas der rechtmäßige Sohn seines Vaters John Douglas oder ein untergeschobenes Kind sei. Der Gerichtshof legte seiner Entscheidung das Ähnlichkeitsprinzip zugrunde und bejahte die legitime Abkunft. 75 Jahre später kam das gleiche Gericht in dem Pairschafts-prozeß Townshed zu einer entgegengesetzten Entscheidung, wobei wiederum das Ähnlichkeitsprinzip von besonderer Bedeutung war. Man erkannte früher zwar die Ähnlichkeitsmethode als hinreichenden Beweis für eine Vaterschaft an, zog aber als Sachverständige Laien, besonders Künstler und Kunstmaler, hinzu. Ein Anfang des vorigen Jahrhunderts in Hannover verhandelter Fall erinnert bereits stärker an die heutigen Methoden. Dabei wurde die Bedeutung einzelner Befunde von den Sachverständigen zwei Ärzten gutachtlich gewürdigt und in einer Beurteilung zusammengefaßt, die dem Richter als Grundlage für seine Entscheidung diente. Die Sachverständigen, die Vater und Kind untersucht hatten, erklärten übereinstimmend, daß eine frappante Ähnlichkeit in der Kopfform, der Gesichtsbildung und einigen anomalen Merkmalen an Händen und Füßen festzustellen war. Auch die ihnen vorgelegte Frage, ob die Vorgefundenen Ähnlichkeiten eine in der Natur und Erfahrung begründete Vermutung der Vaterschaft enthalten, bejahten beide Sachverständige und erklärten, daß zwar ein bündiger Beweis durch diese Übereinstimmung nicht geliefert sei, wohl aber die größte Wahrscheinlichkeit. Bis zur heutigen Form der morphologischen Vaterschaftsbestimmung blieb es ein weiter Weg. Kurz vor der Machtübernahme durch das Naziregime 1933 waren diese Methoden so vervollständigt, daß man daran gehen konnte, sie für die Praxis zu verwerten. Es blieb den Nazis Vorbehalten, sie zusammen mit ihrer Rassenirrlehre zur Verfolgung mißliebiger Personen zu gebrauchen und entsprechend zu diskriminieren. Das erbbiologische Vaterschaftsgutachten hat mit nazistischen Rassentheorien und sonstigen Irrlehren 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 310 (NJ DDR 1952, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 310 (NJ DDR 1952, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung hat die Objektkommandantur auf der Grundlage der Beschlüsse unserer Partei, den Gesetzen unseres Staates sowie den Befehlen und Weisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit verankert sind. Auch die konkrete Absprache über die Verantwortlichkeit bei der Realisierung bestimmter Maßnahmen ist von großer Bedeutung. Die Zusammenarbeit der Stellvertreter der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess.

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