Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 309 (NJ DDR 1952, S. 309); 2. Soziale Herkunft und Ausbildung der Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften. 3. Struktur der Berliner demokratischen Justiz. 4. Tätigkeit der verschiedenen Justizangestellten, der Rechtanwälte und Notare, Rechtsbeistände, Schieds-männer. 5. Der Zivilprozeß (von der Klageschrift bis zum Urteil) 6. Der Strafprozeß (von der Anzeige bis zum Urteil) 7. Die freiwillige Gerichtsbarkeit (sämtlich unter Erläuterung der gebräuchlichsten Aktenzeichen) 8. Aufgaben der Staatsanwaltschaft und des Strafvollzugs. ’ 1 : 9. Hauptgesichtspunkte für das Gnadenwesen. Zu den beiden letzten Themen wurden Staatsanwälte als Seminarleiter herangezogen. Als alle Themen durchgearbeitet waren, richtete die Abteilungsleitung 4 Fragen an die Teilnehmer: 1. Haben Sie etwas zugelernt, das Sie für ihre tägliche Arbeit in der Abteilung verwerten können? Was z. B.?. 2. Worüber hätten Sie gern noch mehr gehört? 3. Was war schlecht am Kursus? (Zeit? Raum? Vorbereitung und Vortrag des Referenten? Vorbereitung und Mitarbeit der Teilnehmer? Fehlten Literaturangaben, Gesetzestexte und dgl.?) 4. Welche Verbesserungen schlagen Sie für eine Fortsetzung des Kursus vor? Die Antworten ergaben Gutes und Schlechtes. 80°/o der Teilnehmer bejahten die Verwertung der erworbenen Kenntnisse in ihrer täglichen Arbeit; der Rest verneinte sie, betonte jedoch, sein Allgemeinwissen bereichert zu haben. Eine mit Registraturarbeiten beschäftigte Kollegin hob u. a. hervor, daß ihr erst jetzt die Struktur der Justiz restlos klar geworden sei und sie nun ihre Arbeit mit größerem Verständnis verrichte. Im gleichen Sinne äußerten sich Hilfskräfte der Personalleitung und der Referate „Gerichtskontrolle und Revision“ und „Gesetzgebung“. Das neuerworbene Wissen befähigt diese Mitarbeiter, von der mechanischen Verrichtung ihrer Tätigkeit loszukommen. Alle Teilnehmer bemängelten, daß die Themen zu kurz behandelt wurden. Sie wünschten die Fortsetzung des Seminars und machten viele gute Vorschläge dazu (z. B. Erläuterung bestimmter neuer Maßnahmen, Besuch von Gerichtsverhandlungen, Kennenlernen der Arbeitsweise der Geschäftsstellen und Kanzleien der Gerichte, Literaturhinweise usw.). Auf den Erfahrungen dieses ersten Seminars aufbauend wird nun eine Kommission aus Teilnehmern und Lehrern ein zweites Seminar vorbereiten, das die bisher erworbenen Kenntnisse erweitern und vertiefen und neue Gebiete behandeln soll. Es ist geplant, dieses Seminar zu einer ständigen fachlichen und gesellschaftlichen Fortbildungseinrichtung in der Magistratsabteilung Justiz zu machen. Referent Fritz Marquard Zur Frage des naturwissenschaftlichen Vaterschaftsnachweises im gerichtlichen Verfahren Von Dr. med. Hans Gärtner, wissenschaftlicher Assistent am Institut für gerichtliche Medizin an der Humboldt-Universität zu Berlin Zahlreiche Anfragen aus Kreisen der Juristen, der Gesundheitsverwaltung sowie der Abteilungen Mutter und Kind geben Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen: „Welche Methoden stehen nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Verfügung bzw. sind geeignet, im forensischen Verfahren, bei Unterhaltsklagen, Ehelichkeitsanfechtungen und der Feststellung der Identität von Findelkindern, die Vaterschaft eines Mannes auszuschließen bzw. festzustellen?“ Vor einer Besprechung der einzelnen Methoden sei auf die Bestimmungen des BGB hingewiesen, die zumeist die Grundlage des Verfahrens bilden. Nach den §§ 1592 und 1717 BGB gilt als gesetzliche Empfängniszeit die Zeit vom 181. bis zum 302. Tage vor der Geburt des Kindes, unter Einschluß sowohl des 181. als auch des 302. Tages. § 1591 bestimmt, daß das Kind nicht ehelich ist, „wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat“. Entsprechend sagt § 1717, daß eine Beiwohnung außer Betracht bleibt, „wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat“. Für den Beklagten im Unterhaltsprozeß sowie für den Kläger, der die Ehelichkeit eines Kindes anficht, kommt es darauf an, diese „offenbare Unmöglichkeit“ im Sinne des Gesetzes zu beweisen. Über die Frage, welche Anforderungen an den Beweis des Begriffs „den Umständen nach offenbar unmöglich“ zu stellen sind, ist in den letzten Jahren sowohl in der juristischen als auch in der medizinischen Literatur viel diskutiert worden, so daß auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen werden kann. Für die Beurteilung einer fraglichen Vaterschaft stehen heute vier Untersuchungsmethoden zur Verfügung. Drei davon sind Ausschlußmethoden, die vierte kann sowohl den Beweis einer Vaterschaft als auch deren Ausschluß erbringen. I. Tragzeit - bzw. Reifegradbegutachtung Unter Tragzeit versteht man die Schwangerschaftsdauer, d. h. die Zeit, die von der Befruchtung bis zur Geburt des Kindes verstreicht. Der eigentliche Konzeptionstermin wird nur in den seltensten Fällen einwandfrei zu bestimmen sein. Man ist in der Berechnung der Tragzeit und der rückwirkenden Bestimmung des vermutlichen Konzeptionstermins somit auf andere Methoden angewiesen. Zunächst sind die Angaben der Kindesmutter über ihre letzte Regel erforderlich. Die weitaus größte Zahl aller reifen Kinder wird mit einer Tragzeit von 280 Tagen (gerechnet nach dem I. Tag der letzten Periode der Kindesmutter) bzw. 270 Tagen (gerechnet nach dem Konzeptionstermin) geboren. Dabei handelt es sich um statistische Durchschnittswerte, die Abweichungen zur oberen oder unteren Grenze bzw. individuelle Abweichungen keineswegs ausschließen. Knaben weisen zudem meist eine weniger lange Tragzeit als Mädchen auf. Die Schwierigkeit der einwandfreien Bestimmung des befruchtenden Beischlafes liegt nicht allein darin, daß meist mehrere Beiwohnungen in die gesetzliche Empfängniszeit fallen, sondern vor allem darin, daß die Frage, wann nach einer vorangegangenen Regelblutung das Befruchtungsoptimum zu suchen ist, noch nicht mit Sicherheit entschieden ist. Nach neueren Untersuchungen (Stieve) ist anzunehmen, daß die Frau, abgesehen von der Zeit der Regelblutung, dauernd empfängnisfähig ist. Das Empfängnisoptimum dürfte etwa in der Mitte zwischen zwei Regelblutungen vom II. bis 17. Tag liegen. Auf der Tatsache, daß zu dieser Zeit bei der ge-schlechtsreifen Frau die Ausstoßung eines reifen Eies aus dem Eierstock erfolgt, baut Knaus seine Lehre auf, wonach eine Befruchtung angeblich nur drei Tage vor und drei Tage nach der Ausstoßung des Eies erfolgen kann. Ogino äußert sich ähnlich, läßt aber einen etwas größeren Spielraum offen. Diese Theorien haben in der Medizin nicht allgemeine Anerkennung gefunden und sind nach gerichtsmedizinischen Erfahrungen für die forensische Praxis nicht anwendbar. Erschwerend kommt hinzu, daß noch nicht einwandfrei bekannt ist, wie lange sich die männlichen Samenfäden im weiblichen Geschlechtsapparat befruchtungsfähig halten. Stoeckel nimmt dafür 48Stunden an. Auch über den Zeitraum, den das Ei befruchtungsfähig bleibt, liegen noch keine endgültigen Angaben vor. 309;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 309 (NJ DDR 1952, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 309 (NJ DDR 1952, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Rechtsverletzungen als auch als Reaktion auf bereits begangene Rechtsverletzungen erfolgen, wenn das Stellen der Forderung für die Erfüllung politisch-operativer Aufgaben erforderlich ist. Mit der Möglichkeit, auf der Grundlage des Operationsplanes des jeueiligen Zentralen Operatiworganges oder und der Hinweise und Orientierungen der Zentralen Koordinierungsgruppe oder Übergabe an die Deutsche Volkspolizei, sofern deren Verantwortlichkeit gegeben ist.

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