Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 30 (NJ DDR 1952, S. 30); pflichtung über bewirtschaftete Waren verfügen müßte, zu deren Bezug von den zuständigen Wirtschaftsbehörden keine Berechtigung eingeräumt ist. In der Bestätigung des Vertrages durch das Ministerium für Arbeit kann eine Einräumung nicht erblickt werden, da das Ministerium für Arbeit nicht zuständige Wirtschaftsbehörde ist. Bei der Bestimmung: „ Deputate dürfen nicht veräußert oder anderweitig verwendet werden“ handelt es sich demgemäß um ein gesetzliches Verbot, das das Gericht zu kennen und zu berücksichtigen hat und das als besondere Vorschrift gemäß § 851 Abs. 1 ZPO der Zulässigkeit der Pfändung der Forderung auf Gewährung des Deputats entgegensteht. Ist sonach der Anspruch auf Gewährung von Deputatkohlen grundsätzlich unpfändbar, so kann nur fraglich sein, ob zugunsten von Unterhaltsberechtigten, insbesondere von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, etwas anderes zu gelten hat, weil Zweifel darüber bestehen können, ob die Zweckbindung der Deputate „für den eigenen Bedarf“ den Bedarf des geschiedenen oder getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten mit einschließt. Für geschiedene unterhaltsberechtigte Ehegatten kann nichts anderes gelten als für jeden sonstigen Dritten. Nach Scheidung seiner Ehe hat ein im Kohlenbergbau Beschäftigter entweder gar keinen Anspruch mehr auf Deputatkohlen oder, wenn er weiterhin einen eigenen Haushalt führt, nur einen Anspruch auf eine Menge von 2000 kg, die gemäß Satz 2 der Ziff. 2 der Grundregel bis zum tatsächlichen Bedarf, höchstens jedoch bis auf 5000 kg, erhöht werden kann. Sofern also ein geschiedener Arbeiter oder Angestellter 2000 kg Briketts oder mehr als Deputat erhält, ist die Zweckbindung derart individuell, daß für die Einbeziehung des Bedarfs des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten in den „eigenen Bedarf“ kein Raum ist. Der diesen Fall betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Halle ist hiernach im Ergebnis zuzustimmen. Bei getrennt lebenden Ehegatten läßt sich m. E. auch keine Ausnahme rechtfertigen. Der Umstand, daß bei der Regelung für verheiratete Arbeiter und Angestellte keine Einschränkung gemacht worden ist, ändert daran nichts. Die Deputatregelung dient sozialpolitischen Zwecken. Sie ist dazu da, dem Bergmann in Anerkennung seiner schweren, für die Aufwärtsentwicklung unserer Volkswirtschaft außerordentlich bedeutsamen Arbeit eine warme Wohnung für sich und die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen und die Möglichkeit zu sichern, das Essen für die Familie und gegebenenfalls auch Futter für Kleinvieh zu kochen. Eine Einbeziehung des Bedarfs eines getrennt lebenden Ehegatten würde dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen. Oft wird sich durch das Getrenntleben der Eigenbedarf nicht verringern, weil der Haushalt des Deputatberechtigten mit noch in ihm verbleibenden Familienangehörigen unverändert fortgeführt wird. Ließe man in diesem Falle z. B. die Befriedigung des Brennstoffbedarfs aus dem Anspruch des Berechtigten zu, so wäre die Folge davon, daß die Restmenge nicht mehr ausreicht, den Bedarf des Arbeiters oder Angestellten zu decken. Es zeigt sich also, daß auch hier die Zweckbindung individuell und für die Einbeziehung des Bedarfs des getrennt lebenden unterhaltsberechtigten Ehegatten in den „eigenen Bedarf“ kein Raum ist. Dies ergibt sich auch noch weiter daraus, daß es sich bei diesem Deputat nicht um einen Teil des Leistungs- oder Zeitlohnes, sondern um Soziallohn handelt. Er wird nicht gewährt, um jemand anderem als dem Deputatberechtigten einen Vorteil zu verschaffen. Die diesen Fall betreffende Entscheidung des Oberlandesgerichts kann sonach nicht gebilligt werden. Die Begründung, die sich im wesentlichen aus dem angefochtenen landgerichtlichen Beschluß ergibt, in dem folgendes ausgeführt ist: „Nach der Anlage 1 zu dem Kollektiwertrage für den Kohlenbergbau und seine verarbeitenden Nebenbetriebe haben Arbeitnehmer mit Familie Anspruch auf 100 Ztr. Deputatkohle. Zu den Arbeitnehmern mit Familie zählen u. a. verheiratete Männer mit oder ohne Kinder, verwitwete Männer mit einem oder mehreren im Haushalt lebenden unverheirateten Kindern und verwitwete Männer mit Lebensgefährtin, sobald sie einen gemeinsamen Haushalt führen. Während also in den beiden zuletztgenannten Fällen Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Kohlendeputat der gemeinsame Haushalt ist, ist ein gemeinsamer Haushalt bei verheirateten Männern nicht erforderlich. Der verheiratete Bergarbeiter hat also ohne Rücksicht darauf, ob er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt führt oder von ihr getrennt lebt, einen Anspruch auf 100 Ztr. Deputatkohle. Die davon abweichende Auffassung der Drittschuldnerin findet in dem Kollektivvertrag keine Stütze. Zu dem eigenen Bedarf des verheirateten Bergarbeiters gehört daher auch der Bedarf seiner Ehefrau, auch wenn sie von ihm getrennt lebt. Die Überlassung eines Teiles der Deputatkohle an die getrennt lebende Ehefrau ist daher keine Veräußerung im Sinne des § 12 des Kollektivvertrages, sondern entspricht der Zweckbestimmung. Der getrennt lebenden Enefrau eines Bergarbeiters muß daher ein Anspruch gegen ihren Ehemann auf Überlassung eines Teiles der Deputatkohlen, die er ja gerade mit Rücksicht auf seine Verheiratung erhält, zuerkannt werden.“ ist positivistisch und verkennt den lebendigen Sinn und Zweck der Deputatregelung sowie die sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Zusammenhänge, die der Regelung zugrunde liegen. Solange Briketts noch der Bewirtschaftung unterliegen, muß die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Deputat-kohle auch deshalb verneint werden, weil eine Übertragung von Bezugsberechtigungen nicht zulässig ist. Wie bereits ausgeführt ist, beinhaltet die Deputatregelung zugleich die Bezugsberechtigung im Sinne der Bewirtschaftungsbestimmungen, und zwar unzweifelhaft nur für den Bergarbeiter selbst. Die Zulassung aer Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Gewährung der Deputatbriketts würde demgemäß dazu führen, daß einerseits von dem zur Gewährung des Deputats verpflichteten Betrieb verlangt wird, daß er bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Bezugsberechtigung abgibt, und daß andererseits dem die Pfändung des Anspruchs betreibenden Gläubiger zur Erlangung von bewirtschafteten Erzeugnissen ohne Bezugsberechtigung Vorschub geleistet wird. Beides ist nicht möglich. Wuroe man eine Pfändung zulassen, so wäre also die Folge, daß der Betrieb in Höhe der gepfändeten Menge weder an den Gläubiger noch an den Deputatberechtigten leisten kann. Der Gläubiger erhielte also zur Befriedigung seines Brenstoffbedarfs nichts; er würde vermutlich bei seinen Bemühungen zur Erlangung einer Kohlenkarte für Normalverbraucher noch auf Schwierigkeiten stoßen. Und dem Deputatberechtigten würde die sonst mögliche Befriedigung seiner Bedürfnisse vereitelt. Dabei ist noch zu erwähnen, daß nach Ziff. 4 der Grundregel „Deputate, die bis zum 31. Dezember nach dem abgelaufenen Deputatjahr nicht abgeholt sind“, als verfallen gelten und nicht in anderer Form abgegeben werden dürfen. Justitiar H. Schulz, Staatssekretariat für Kohle und Energie. II. Nach vollzogener Scheidung ist nach § 62 EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu entrichten. Das gleiche gilt für die Kinder grundsätzlich (§ 1612 BGB). Die Bestimmung des § 1612, derzufolge der Verpflichtete eine andere Art der Gewährung des Unterhalts verlangen kann, wenn besondere Gründe es recht-fertigen, findet gegenüber der Ehefrau keine Anwendung (Huth, Ehegesetz, Anm. 2 zu § 62); im Verhältnis zu den Kindern wird sie nicht praktisch werden, da ja nur der Verpflichtete, nicht der Berechtigte eine solche Umwandlung in Naturalleistung verlangen kann. Daraus ergibt sich, daß für die Zeit nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe die Lieferung von Brennmaterial nicht verlangt werden kann. Solange die Ehe noch besteht, also auch während des Scheidungsprozesses, trifft § 1361 BGB eine Sonderregelung, die noch als gültig anzusehen sein wird. Hiernach ist nicht nur eine Geldrente zu gewähren, solange die Ehegatten berechtigt getrennt leben, sondern es sind auch die zur Führung eines getrennten Haushaltes erforderlichen Sachen herauszugeben. (So auch § 19 der HausratsVO vom 21. Oktober 1944.) Hierunter kann man bei sinngemäßer Auslegung auch die vom Manne verdienten Brennstoffe verstehen, zum mindesten insoweit, als er, weil er noch verheiratet ist, noch die erhöhte Zuteilung von Brennstoffen erhält, die für Verheiratete vorgesehen ist. Eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO für die Dauer des Scheidungsprozesses auf Herausgabe von Brennstoffen für Frau und Kinder ist also in angemessenem Umfang nicht als unzulässig anzusehen. Die praktische Durchführung dieses Anspruchs wird jedoch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Soweit der Mann die Brennstoffe bereits bezogen und in seinem 30;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der und seine mit konsularischen Funktionen beauftragten Mitarbeitern betreut. Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der entwickelte die Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen üntersuchungshaftvollzug durchzusetzen, insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten? - die operative Basis zu stärken? Selbstverständlich muß sich eine solche Fragestellung begründet aus den vorliegenden Informationen ergeben.

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