Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 293 (NJ DDR 1952, S. 293); Vietnams, Malayas und alle anderen sich gegen das nationale und soziale Joch aufbäumenden Nationen Asiens, Afrikas und Europas, schließlich alle zum Friedenslager gehörenden Menschen in allen Ländern der Welt, nicht zuletzt die in eine neue höhere Phase eintretende Deutsche Demokratische Republik. Gegenüber dieser gesammelten Kraft ist der Bonner Staatsstreich ohne Gewalt, auch wenn die Imperialisten in ihrer Ohnmacht den Terrorapparat der Lehrpolizei, der „Europa-Armee“ und der Invasionsmächte miteinander kombinieren wollen, auch wenn sich also bei den Bonner Verträgen von 1952 zum Staatsstreich das Element des Landesverrates noch hinzugesellt. Denn je offensichtlicher das Verbrechen, je heterogener die Schergen, desto sicherer ihr Untergang, desto gewisser die Rettung des Friedens. Zum gegenwärtigen völkerrechtlichen Status Deutschlands Von Herbert Standke, Heinz Tillmann, Harry Wünsche, wissenschaftliche Mitarbeiter an der Fakultät für Außenpolitik und Völkerrecht der Deutschen Verwaltungs-Akademie „Walter Ulbricht“. Auf der theoretischen Konferenz in Leipzig über „Die Aufgaben der deutschen Rechts- und Staatswissenschaften“ wurde der Wunsch geäußert, daß unsere Wissenschaftler mehr als bisher den Praktikern unmittelbare Hilfe leisten. Die nachstehenden Ausführungen, die durch ein in der „Neuen Justiz“ veröffentlichtes Urteil des OLG Schwerin veranlaßt und vor der Bekanntgabe der Note der Sowjetregierung an die Westmächte über den Friedensvertrag mit Deutschland abgeschlossen wurden, sind von diesem Wunsche getragen. Sie sind das Ergebnis einer Diskussion im Arbeitskollektiv des Instituts für Völkerrecht an der Deutschen V erwaltungs-Akademie „Walter Ulbricht“. Ihre Veröffentlichung soll eine fruchtbare Diskussion auslösen und ein Beitrag zu einer Verbesserung unserer wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiete des Völkerrechts sein. Das Institut für Völkerrecht würfle daher Stellungnahmen begrüßen, da die Verfasser keinesfalls der Meinung sind, daß ihre Ausführungen den Inhalt der aufgeworfenen Probleme erschöpfend behandelt haben. Prof. Dr. Leo Zuckermann, Direktor des Instituts für Völkerrecht In seinem Urteil vom 18. Juni 19511) lehnt das OLG Schwerin die Haftung der Gebietskörperschaften für vor dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten ab, weil eine Rechtsnachfolge nicht gegeben sei. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, jedoch enthält die Urteilsbegründung Völker- und staatsrechtliche Ausführungen, die nicht unwidersprochen bleiben können. Der Senat verneint die Rechtsnachfolge im Hinblick auf den völkerrechtlichen Status Deutschlands nach der Kapitulation am 8. Mai 1945. Er führt aus, die Völkerrechtspersönlichkeit des deutschen Staates sei durch die sog. debellatio untergegangen, und die Errichtung des Alliierten Kontrollrates habe eine neue Souveränität begründet. Diese Auffassung widerspricht sowohl der historischen Entwicklung als auch den völkerrechtlichen Vereinbarungen über Deutschland. Unter Debellation versteht man im imperialistischen Völkerrecht den Erwerb fremden Staatsgebietes durch kriegerische Eroberungen. Der Vernichtung der Staatsgewalt und damit der Rechtspersönlichkeit des Staates durch Krieg folgt bei formloser Einstellung der Feindseligkeiten die Annexion des Gebietes durch einseitige Erklärung, die sog. Annexionserklärung des Siegers. In Ausnahmefällen kann die Debellation auch durch einen vertraglichen Verzicht auf das eigene staatliche Dasein oder durch den Abschluß eines Protektoratsvertrages zustande kommen. Kennzeichnend für die Debellation ist grundsätzlich der Wechsel der Staatsangehörigkeit: die Bewohner des annektierten Gebietes werden Staatsangehörige des erobernden Staates. Die Lehre von der Debellation ist von der imperialistischen Völkerrechtspraxis zum Zwecke der Rechtfertigung der territorialen Neuverteilung der Erde entwickelt worden. Am Beginn des 20. Jahrhunderts hatte „die Kolonialpolitik der kapitalistischen Länder die Besitzergreifung unbesetzter Länder auf unserem Planeten beendet. Die Welt erwies sich zum ersten Mal als bereits aufgeteilt, so daß in der Folge nur noch Neuverteilungen in Frage kommen, d. h. der Übergang von einem Besitzer auf den anderen, nicht aber die Besitzergreifung herrenlosen Landes“). Der Kampf um die Neuverteilung wird von den Imperialisten in ständig wechselnden Formen geführt. Besonders heftig wird dabei um die politische Herrschaft über Rohstoffquellen und Absatzgebiete gerungen. Im Kampf um diese territoriale Neuverteilung der Welt spielte die Annexion von debellierten, d. h. ihrer völkerrechtlichen Rechtspersönlichkeit beraubten Gebieten eine immer größere Rolle. Aus der Geschichte des Imperialismus seien einige Beispiele von Annexionen Rebellierter Staaten erwähnt. Sehr deutlich wird der Zusammenhang zwischen ökonomischer und politischer Herrschaft bei der Annexion von Tunis. Seine hervorragende strategische Bedeutung und der Reichtum an Bodenschätzen erregte bereits in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts das Interesse französischer, englischer und italienischer Kapitalistengruppen, und es entwickelte sich ein scharfer Konkurrenzkampf. Die französischen Kapitalisten drängten deshalb auf eine Eroberung der politischen Herrschaft. Zusammenstöße zwischen Nomadenstämmen wurden als Kriegsvorwand benutzt, und ein französisches Expeditionskorps besetzte die wichtigsten tunesischen Gebiete zur „Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung“. Der aller Machtmittel beraubte Bei von Tunis wurde gezwungen, im sog. Bardo-Vertrag vom 12. Mai 1881, unter dem Deckmantel eines Protektoratsvertrages, die Zustimmung zur Besitzergreifung des Landes durch die Franzosen zu geben. Ein ähnliches Schicksal erlebten die Burenrepubliken. Um die Goldfelder von Witwatersrand in die Hand zu bekommen, schürten die englischen Imperialisten den Krieg und erklärten nach der Besetzung der Hauptstädte von Transvaal und Oranje die Annexion der Burenrepubliken. Über zwei Jahre führten die Buren jedoch noch einen erbitterten Kleinkrieg, ehe sie am 31. Mai 1902 im sogenannten Frieden von Pretoria auf ihre staatliche Unabhängigkeit verzichten mußten, mit der Kapkolonie zur Südafrikanischen Union verschmolzen und so Untertanen der Britischen Krone wurden. Das Beispiel einer unverhüllten imperialistischen Annexion ist die Eroberung Äthiopiens durch das faschistische Italien. Beide Staaten waren Mitglieder des Völkerbundes. Unter dem Bruch internationaler Verträge und der feierlich anerkannten völkerrechtlichen Grundsätze der Gleichberechtigung und Unabhängigkeit aller Staaten überfielen italienische Truppen ohne jeglichen Anlaß Äthiopien. Nach verzweifelter Gegenwehr wurde das kleine, schlecht bewaffnete äthiopische Heer durch die überlegenen faschistischen Streitkräfte unter Anwendung von Giftgas zerschlagen. Der Kaiser von Äthiopien mußte fliehen. Seine Appelle an den Völkerbund blieben trotz der Unterstützung durch die Sowjetunion ergebnislos. Unter Büligung der imperialistischen Mächte annektierte der faschistische Aggressor Äthiopien. Als „Kaiserreich Abessinien“ wurde es eine italienische Kolonie. Weitere Beispiele der Debellation eines Staates und deren Hintergründe sind die Annexion Koreas durch Japan 1910 und die Albaniens durch das faschistische Italien 1939. Von besonderer Anschaulichkeit für die 2) Lenin, Der Imperialimus als höchstes Stadium des Kapi-i) NJ 1951 S. 468. talismus, Moskau 1946, S. 93. 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 293 (NJ DDR 1952, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 293 (NJ DDR 1952, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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