Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 29 (NJ DDR 1952, S. 29); gehend von dem Grundsatz des § 93 a, jede Partei als mit der Hälfte der Kosten belastet anzusehen ist. Demnächst ist der Kostenanteil derjenigen Partei, die mit dem Schuldausspruch obgesiegt hat, entsprechend dem Grundsatz des § 92 nochmals aufzuteilen, woraus im Gesamtergebnis zu Lasten der mit dem Schuldaus-spruch unterliegenden Partei 3U der gesamten Kosten resultieren. Dieses Ergebnis ist auch keineswegs willkürlich, wie Rademacher unter Hinweis darauf meint, daß derselbe Sachverhalt im Falle der Erhebung der Widerklage zur Belastung des Klägers mit den vollen Kosten geführt hätte. Denn zwischen dem bloßen Hilfs-antrage auf Schuldigerklärung und der Widerklage auf Scheidung besteht eben der wesentliche Unterschied, daß im ersten Falle der Beklagte der Scheidung widerstrebt, während im zweiten Falle die Scheidung auch von ihm angestrebt wird. Wird aber trotz' des Widerstrebens des Beklagten auf Scheidung erkannt, so bedeutet das ein teilweises Unterliegen des Beklagten. Das zwischen den Auffassungen von Rademacher und Ziegler vermittelnde Ergebnis entspricht auch gerade im Falle des § 48 EheG am meisten der Billigkeit: der Hauptanteil der Kosten trifft den Kläger, meistens den Ehemann, dessen Entwicklung die Veranlassung zur Scheidung gegeben hat, während ein kleinerer Anteil von dem Beklagten, meistens der Ehefrau, dafür zu zahlen ist, daß sie sich einem, wenn auch nicht von ihr verschuldeten, so doch objektiv begründeten Scheidungs-antrage widersetzt hat. Hauptabteilungsleiter Dr. Hans Nathan Das „erbbiologische Gutachten“ Es wird mehr und mehr üblich, daß in Unterhaltsprozessen unehelicher Kinder der Beklagte, wenn alle anderen Verteidigungsmittel auch die Blutgruppenuntersuchung versagt haben, Beweis durch ein „erbbiologisches Gutachten“ dafür anzutreten sucht, daß er nach den Umständen unmöglich der Vater sein kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Folge zunächst eine außerordentliche Verzögerung der Entscheidung und damit der Sicherstellung des Unterhalts für das Kind, die dem klagenden Kinde im allgemeinen nicht zuzumuten ist. Die weitere Folge ist regelmäßig eine außerordentliche Belastung der Staatskasse. Gutachten dieser Art sind recht teuer. Ein Vorschuß kann vom Beklagten, der den Beweis antritt, nicht gefordert werden, denn dem Kinde steht fast ohne Ausnahme einstweilige Kostenbefreiung zu, und dies bat zur Folge, daß nach § 120 ZPO auch vom Beklagten kein Vorschuß eingezogen werden kann. Die nachträgliche Beitreibung der Kosten vom endgültig unterlegenen Beklagten ist fast immer problematisch, oder sie geht letzten Endes auf Kosten des Kindes, da der Vater nicht in der Lage ist, den Unterhalt und die hohen Gerichtskosten nebeneinander zu zahlen. Anträge dieser Art werden dahen nach Möglichkeit abzulehnen sein, z. B. dann, wenn die Kindesmutter eidlich den Mehrverkehr in Abrede gestellt hat und es damit als bewiesen anzusehen ist, daß nur der Beklagte der Vater sein kann. Es wäre erwünscht, wenn den Gerichten in gewissem Umfange Material darüber zur Verfügung gestellt werden könnte, in welchen Fällen möglicherweise ein solches Gutachten überhaupt zu einem positiven Ergebnis gelangen kann. Es ist z. B. bekannt, daß nach den Erfahrungen der Wissenschaft ein gewisses Mindestalter (etwa 3 Jahre) und damit eine gewisse körperliche Entwicklung des Kindes Voraussetzung dafür ist, daß ein solches Gutachten überhaupt zu einem Ergebnis kommen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist also das Kind z. B. erst ein oder zwei Jahre alt, so könnte schon aus diesem Grunde die Ablehnung des Antrages erfolgen. Amtsrichter Dr. Rademacher, Borna Zur Frage der Pfändbarkeit von Deputatkohlen I. Die Frage der Pfändbarkeit von Deputatkohle ist in neuerer Zeit stark umstritten. Allein der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Halle hat die Frage auf Beschwerde innerhalb kurzer Zeit unterschiedlich entschieden. In dem einen Falle, in dem sich ein Deputatberechtigter in einem vollstreckbaren Vergleich u. a. zur Lieferung von Kohlen an seine geschiedene Frau verpflichtet und sich wieder verheiratet hat, hält das Oberlandesgericht die Pfändung des Anspruchs des Deputatberechtigten auf Gewährung von Deputatkohle für unzulässig. In dem anderen Falle hingegen, in dem sich ein von seiner Ehefrau getrennt lebender Deputatberechtigter ebenfalls in einem Vergleich verpflichtet hat, Kohlen und Holz zu liefern, erklärt es die Pfändung für zulässig, ohne sich mit seiner früheren abweichenden Entscheidung aus-einanderzus etzen. Angesichts dieser Rechtsprechung und der sonst noch zu dieser Frage vertretenen Auffassungen ist es dringend notwendig, eine abschließende Klärung herbeizuführen. Die nachstehenden Ausführungen mögen dazu beitragen. Nach dem Kollektivvertrag für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetriebe der Kohlenindustrie, Metallurgie, Chemie und Steine und Erden1), Anlage 5, erhalten Arbeiter und Angestellte der Braun- und Steinkohlenindustrie, die diesem Vertrag unterliegen, Kohlendeputate. Im einzelnen ist, soweit es im Rahmen dieser Ausführungen interessiert, folgendes bestimmt: „Die Deputate werden nach den sozialen Bedürfnissen gewährt und sind für den eigenen Bedarf bestimmt, dürfen nicht veräußert oder anderweitig verwendet werden. Bei Mißbrauch in der Verwendung der. Deputatbriketts erfolgt der Entzug der Deputate für ein Jahr. Bei nicht voller Verwendung der Deputate sind diese der Wirtschaft zuzuführen. Die Werksleiter und die BGL tragen die Verantwortung, daß obige Maßnahmen eingehalten werden. Die Menge der Deputate richtet sich nach folgenden Sätzen pro Jahr: A. Grundregel. 1. Alle Arbeiter und Angestellten erhalten ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter nach der Regelung dieser Anlage Deputate bis zu 5000 kg Briketts: a) verheiratete Arbeiter und Angestellte, b) verheiratete Frauen mit Familie, wenn der Ehemann kein Deputatempfänger ist, c) verwitwete Männer und Frauen mit einem oder mehreren im Haushalt lebenden schulpflichtigen Kindern. 2. Alleinstehende mit eigenem Haushalt 2000 kg Briketts. Alleinstehende Belegschaftsmitglieder können, wenn sie einen eigenen Haushalt führen und eine Wirtschafterin beschäftigen, nach Prüfung der Verhältnisse ein entsprechend höheres Deputat erhalten.“ Vor dem Inkrafttreten des vorstehend bezeichneten Kollektivvertrages war die Gewährung von Deputatkohle auch kollektivvertraglich geregelt. Danach waren in der Braunkohlenindustrie Briketts und in der Steinkohlenindustrie Steinkohle oder Briketts „unentgeltlich für den eigenen Bedarf“ zu gewähren, und zwar gemäß der Anlage 1 zu dem Vertrage gestaffelt nach den familiären Verhältnissen der Bezugsberechtigten. Im wesentlichen behält der neue Vertrag die frühere Regelung über die Gewährung von Deputatkohle bei. Diese kollektivvertraglichen Vereinbarungen sind Rechtsnormen unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung; sie sind getroffen nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 17 und 18 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1950 (GBl. S. 349), der VO über Kollektivverträge vom 8. Juni 1950 (GBl. S. 493) und der VO über den Neuabschluß der Kollektivverträge in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben für das Jahr 1951 vom 15. Februar 1951 (GBl. S. 117). Auf Grund dieser Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, unter Beachtung der Grenzen der Ermächtigung in Verbindung mit der abschließenden Bestätigung durch das Ministerium für Arbeit objektives Recht zu setzen. Daß mit dem Abschluß von Kollektivverträgen allgemein verbindliches Recht geschaffen wird, ergibt sich auch daraus, daß die Einräumung der Bezugsberechtigung auf Deputatkohle von unserer Wirtschaftsordnung als rechtsverbindlich anerkannt wird. Würden die Bestimmungen der Kollektivverträge nicht als allgemein verbindliche Rechtsnormen, sondern als nach dem Privatrecht zu beurteilende vertragliche Vereinbarungen angesehen, so wären alle Deputatregelungen in Kollektivverträgen über bewirtschaftete Waren nichtig, weil der zur Gewährung des Deputats Verpflichtete bei der Erfüllung der Ver- !) registriert unter Nr. II/l/l, eingetragen Blatt 1 Nr. 3 am 23. April 1951, seitdem in Kraft. 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 29 (NJ DDR 1952, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 29 (NJ DDR 1952, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise ihrer Erlangung zu gewährleisten. Schutz der Quellen hat grundsätzlich gegenüber allen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen sowie gesellschaftlichen Organisationen zu erfolgen.

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