Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 285 (NJ DDR 1952, S. 285); chenden Antrag stellt und ihre ökonomisch schwächere Lage ihre Position im Prozeß tatsächlich beeinträchtigt. Dies liegt aber im Falle der Beklagten nicht vor. Es handelt sich hier nicht um einen Prozeß der Eheleute untereinander. Diese leben vielmehr im besten Einvernehmen miteinander. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Antrages lediglich formal auf das Gleichberechtigungsprinzip berufen, aber in keiner Weise dargetan, daß sie tatsächlich dem Manne gegenüber Schwierigkeiten zur Durchsetzung ihres auf Grund der Unterhaltspflicht begründeten Anspruchs auf Hergabe der zur Führung des Prozesses notwendigen Geldmittel hat. Was die Höhe dieser Geldmittel anlangt, so hat bereits das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß es dem Ehemann der Beklagten bei seinem guten Einkommen von monatlich brutto 800, DM bzw. netto 576,50 DM selbst unter Berücksichtigung des vorhandenen Kindes durchaus zugemutet werden kann, der Beklagten die zur Führung des Prozesses erforderlichen Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Da die Beschwerdeführerin im Prozeß Beklagte ist, werden zunächst nur der nicht ganz 200, DM betragende Anwaltskostenvorschuß und möglicherweise geringe Auslagenvorschüsse für eventuell zu ladende Zeugen notwendig. Es kann auf keinen Fall gebilligt werden, daß in finanziell gesicherten Verhältnissen und gutem Einvernehmen lebende Eheleute unter formaler Berufung auf den Grundsatz der Gleichberechtigung der Frau in der von der Beklagten vorgenommenen Weise die Staatskasse, d. h. gesellschaftliche Mittel, zu ihrem persönlichen Vorteil auszunutzen versuchen. Strafrecht §§ 1, 2 HSchG. 1. Die Bestimmungen über den Schutz des innerdeutschen Handels finden ohne Rücksicht darauf, welches Transportmittel und welcher Transportweg benutzt wurden, auf jeden Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Groß-Berlin Anwendung. 2. Die Paketannahmestellen der Post sind keine Kontrollpunkte im Sinne des Gesetzes. 3. Ein Warenlager nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes wird auch dann unterhalten, wenn ein ursprünglich anderen Zwecken dienendes Lager nachträglich diesen Zweck erhält. OLG Dresden, Urt. vom 5. Oktober 1951 31 178/51. Der Angeklagte, dem eine Trikotagenfabrik gehört, ließ im Jahre 1950 einen Teil seines Musterlagers nicht in den Musterkarteien erfassen und meldete sie auch nicht dem Kreisrat, obwohl er öfters hierzu aufgefordert worden war. Der Angeklagte brauchte für seinen Betrieb dringend) Spezialtextilmaschinennadeln. Da er diese im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nur mit längeren Lieferfristen erhalten konnte, faßte er den Entschluß, sich die Nadeln aus Westdeutschland, zu beschaffen. Zu diesemZweck versandte er von den nichtgemeldeten Mustertextilien 242 Stück in drei Paketen an eine Frau K., die die Pakete im Aufträge des Angeklagten an eine Frau Ku. in Westberlin weitergab. Frau Ku. verkaufte die Textilien in Westberlin und schickte den Erlös der in Westdeutschland wohnenden Tochter des Angeklagen, die hiervon Textilnadeln für den Betrieb des Angeklagten besorgte. Um einer Kontrolle bei der Aufgabe der Pakete im Postamt zu entgehen, ließ der Angeklagte die drei Pakete dem mitange-klagten Postangestellten L. in die Wohnung bringen, der sie dann dem am Paketschalter beschäftigten Postangestellten auf den Arbeitsplatz legte. Zwei Pakote gingen auf diese Weise unkontrolliert nach Berlin. Das dritte Paket wurde bei der Post angehalten. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes zum Schutze des innerdeutschen Handels (HSchG). Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Aus den Gründen: Die Revision rügt mit Recht, daß die Anschrift der Frau K. durch die Strafkammer ungenügend aufgeklärt worden sei, indem Berlin-Ost als Wohnort der Frau K. festgestellt wurde. Schon die Kriminalanzeige des VP-Oberwachtmeisters G. von der Volkspolizeidienststelle L. gibt an, daß Frau K. ausweislich der Adresse des sichergestellten Pakets in Babelsberg/ Potsdam wohnt. Babelsberg liegt aber nicht in Ost-Berlin, sondern im Lande Brandenburg. Die Revision geht aber fehl, wenn sie aus der Tatsache, daß Frau K. in Brandenburg wohnt, die Unanwendbarkeit des Gesetzes zum Schutze des innerdeut- schen Handels folgert. Zwar ist es richtig, daß der ohne Begleitschein erfolgte Transport von Waren innerhalb der Deutschen Demokratischen Republik nur nach § 6 der Anordnung der DWK über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheins vom 2. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 560) in Verbindung mit § 9 WStVO strafbar ist. Wie sich aber den Feststellungen des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, sind die Pakete mit den Textilien im Aufträge des Angeklagten von Frau K. an Frau Ku. nach Westberlin weitergeleitet worden. Demnach war Babelsberg nur als Zwischenstation gedacht, während Westberlin nach dem Willen des Angeklagten das Endziel des ungesetzlichen Warentransports sein sollte. Auf jeden Warenverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Westsektoren Groß-Berlins finden aber ganz gleich, welches Transportmittel benutzt wird gemäß § 1 HSchG die Bestimmungen über den innerdeutschen Handel entsprechende Anwendung. Wer wie der Angeklagte entgegen diesen Bestimmungen Warentransporte ohne Begleitschein durchführt, macht sich nach § 2 HSchG strafbar. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von § 2 Abs. 2 HSchG verneint. Es ist der Revision freilich einzuräumen, daß die Tat des Angeklagten nicht unter den Tatbestand der Ziff. 2 des genannten Paragraphen fällt. Denn was als festgelegter Kontrollpunkt zu gelten hat, ist in den §§ 11, 18 und 19 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Gesetz zum Schutze des innerdeutschen Handels vom 14. Oktober 1050 (GBl. S. 1087) genau bestimmt. Die hier aufgezählten Punkte gelten nur für Straßentransporte sowie für den Schiffs- und Eisenbahnverkehr. Die Paketannahmestellen der Post sind dagegen nicht als Kontrollpunkte genannt. Auch aus § 22 der erwähnten Dritten Durchführungsbestimmung, der der Post das Recht zur Prüfung der bei ihr aufgegebenen Sendungen überträgt, läßt sich nicht entnehmen, daß die Paketannahmestellen Kontrollpunkte sind, da die Sendungen bei der Post während der ganzen Dauer des Transports der Kontrolle unterliegen. Im übrigen können die Paketschalter der Post niemals Kontrollpunkte für solche Sendungen sein, die wie im vorliegenden Falle nach einem in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Orte aufgegeben werden. Was jedoch den weiteren Weg der Pakete von Babelsberg nach Westberlin anlangt, so ist dem Angeklagten nicht nachgewieäen worden, daß hier Kontrollpunkte umgangen worden sind. Folglich entfällt eine Bestrafung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 HSchG. Es liegt aber ein schwerer Fall nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes vor. Die von der Revision gegen die Anwendung dieser Bestimmung vorgebrachten Gründe schlagen nicht durch. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ein Warenlager unterhalten, in dem Waren auf bewahrt wurden, die unter Verletzung der für den Transport geltenden Bestimmungen befördert werden sollten. Diese Zweckbestimmung ergibt sich allerdings nicht ohne weiteres aus der Tatsache, daß ein Teil des Muster lagers nicht gemeldet war; denn es wäre immerhin denkbar, daß die Muster nicht gemeldet wurden, um sie horten oder unter der Hand im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik absetzen zu können. Spätestens aber in dem Augenblick, als der Angeklagte den nichtgemeldeten Beständen des Lagers die 242 Textilien entnahm, um sie ohne Warenbegleitschein nach Westberlin zu befördern, erhielt das Lager den vom Gesetz vorausgesetzten Verwendungszweck, was durch die zeitlich nachfolgenden, weiteren Versendungen bestätigt wird. § 2 HSchG. 1. Ein Verkäufer, der bewirtschaftete Artikel in größeren Mengen an Personen abgibt, von denen er weiß, daß sie die Artikel nach den Westsektoren Groß-Berlins verbringen werden, erfüllt den Tatbestand des § 2 HSchG. 2. Begeht er die Tat, um eine Leistungsprämie zu erhalten, so handelt er gewerbsmäßig. OGL Dresden, Urt. vom 29. Februar 1952 31-27/52. 285;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 285 (NJ DDR 1952, S. 285) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 285 (NJ DDR 1952, S. 285)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des vor allem von kriminellen Menschenhändlerbanden betriebenen staatsfeindlichen Menschenhandels hat Staatssicherheit durch den zielstrebigen, koordinierten und konzentrierten Einsatz und die allseitige Nutzung seiner spezifischen Kräfte, Mittel und Methoden der und der anderen Organe des zur Feststellung von Hinweisen auf feindlich-negative Handlungen Einfluß zu nehmen, insbesondere bei der Untersuchung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität; Kontrolle ausgewählter Personenkreise; Bearbeitung von Anträgen auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Übersiedlung in nichtsozialistische Staaten und nach Westberlin sowie Eheschließung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten. Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der eingedrungen waren Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin: in Verbind, in ohne Menschen- sonst. Veroin- insgesamt händlerband. aus dem düng unter. Jahre Arbeiter Intelligenz darunter Arzte.

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