Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 283 (NJ DDR 1952, S. 283); Maße zu berücksichtigen. Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat eine solche Erwägung offenbar überhaupt nicht angestellt, denn der angefochtene Beschluß nimmt hierzu mit keinem Worte Stellung. Keinesfalls kann aber der Auffassung des Antragsgegners zugestimmt werden, wenn er in seinen Ausführungen, die sich gegen die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin richten, den Standpunkt vertritt, daß die Antragstellerin schon deshalb mit einem Einzelzimmer auskommen könne, weil das Kind sich sowieso den ganzen Tag über in der Schule oder im Kindergarten aufhalte. Die Berufstätigkeit der Frau und die dadurch bedingte Unterbringung des Kindes in einer zur Unterstützung der berufstätigen Mutter geschaffenen gesellschaftlichen Institution (Kindergarten, Kinderhort, Kindertagesstätte usw.) darf niemals der Beweggrund für eine zu Ungunsten der Frau ergehende Entscheidung nach § 2 HausratsVO sein. Dies wäre ein schwerer Verstoß gegen die zum Schutz und zur Förderung der Frau erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und damit ein Mißbrauch des dem Richter nach § 2 a. a. O. zustehenden Ermessens. Der angefochtene Beschluß war somit wegen der Verletzung materiellen und formellen Rechts aufzuheben. § 580 Ziff. 7 b ZPO. 1. Eine erst nach Rechtskraft des Urteils entstandene Urkunde 1st keine Grundlage für die Erhebung der Restitutionskiage nach § 580 Ziff. 7 b ZPO. 2. Die Entdeckung neuer Zeugen oder Sachverständiger, wie überhaupt die Entdeckung neuer Tatsachen, rechtfertigt, abgesehen vom Falle des § 580 Ziff. 3 ZPO, nicht die Restitutionsklage. OLG Halle, Urt. vom 21. Februar 1952 1 U 137/51. Die Ehelichkeitsanfechtungsklage desJ Klägers war im Vorprozeß rechtskräftig abgewiesen worden, nachdem seine frühere Ehefrau bekundet hatte, daß sie während der Empfängniszeit nur mit dem, Kläger verkehrt habe. Nunmehr hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, wonach er schon während der Empfängniszeit zeugungsunfähig war. Restitutionsklage erhoben. i Die Klage wurde abgewiesen aus folgenden Gründen: Die Restitutionsklage ist zwar formgerecht und in der gesetzlichen Frist des § 586 ZPO innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Restitutionsgrundes und im Laufe von fünf Jahren seit Rechtskraft des angefochtenen Urteils erhoben worden. Es liegt jedoch kein Restitutionsgrund vor. Die Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO, auf die sich die Klage stützt, sind nicht gegeben. Zwar wäre die Tatsache der schon 1945 bestehenden Zeugungsunfähigkeit des Klägers geeignet gewesen, eine ihm günstige Entscheidung im Ehelichkeitsanfechtungsprozeß herbeizuführen. Die Gesetzesvorschrift verlangt aber weiter, daß die Urkunde, die den Beweis erbringen soll, erst jetzt aufgefunden worden ist oder erst jetzt benutzt werden kann. Danach muß sie aber schon so zeitig vorhanden gewesen sein, daß sie im früheren Rechtsstreit hätte verwendet werden können. Hier aber ist die der Klage zugrundegelegte Urkunde erst lange nach Rechtskraft des Berufungsurteils angefertigt worden, also überhaupt erst nachträglich entstanden, und zwar auf Veranlassung des Klägers. Außerdem sind schriftliche Sachverständigengutachten nicht als Urkunden im Sinne des § 580 Ziff. 7 b ZPO anzusehen (Jonas, Anm. IV 2 zu § 580 ZPO). Eine solche Urkunde hat ihre Bedeutung im wesentlichen nur darin, daß ein im Vorprozeß nicht gehörter Sachverständiger nunmehr vernommen werden könnte. Damit bedeutet ein solcher Urkundenbeweis nicht mehr als ein Sachverständigenbeweis. Die Entdeckung neuer Zeugen oder Sachverständiger, wie überhaupt die Entdeckung neuer Tatsachen, rechtfertigt nicht die Restitutionsklage. Diese Möglichkeit ist in den vom Gesetz zugelassenen Restitutionsgründen nicht gegeben, vielmehr absichtlich ausgeschlossen worden. Nur wenn ein Zeuge oder Sachverständiger sich bei seiner Aussage einer Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat und das Urteil hierauf beruht, kann gemäß Ziff. 3 des § 580 ZPO eine Restitutionsklage darauf begründet werden. Diese Beschränkung auf das Vorliegen einer falschen strafbaren Zeugen- und Sachver- ständigenaussage kann jedoch nicht durch Vorlage einer schriftlichen Sachverständigenbekundung bedeutungslos gemacht und umgangen werden, denn die gesetzlich vorgesehenen Gründe einer Restitutionsklage können im Interesse der Rechtssicherheit nur nach strengem Maßstab angelegt werden und vertragen keine ausdehnende Anwendung. Anmerkung: Das vorstehende Urteil entspricht der bisherigen Anwendung der Vorschriften über die Restitutionsklage, die im Hinblick auf die jetzt bestehende Möglichkeit der Kassation eines Urteils eher noch einengender ausgelegt werden müssen, als es schon bisher geschah. Es ist also zweifellos zutreffend, wenn das Urteil das Vorliegen eines Tatbestandes des § 580 Ziff. 7 b ZPO verneint. Indem er sich unrichtigerweise auf § 580 Ziff. 7 b stützte, hat der Kläger offenbar übersehen, daß ein Erfolg der Klage bei Geltendmachung eines anderen Restitutionsgrundes viel wahrscheinlicher war. Kann der Kläger wirklich eindeutig nachweisen, daß er bereits während der Empfängniszeit seiner ehemaligen Frau zeugungsunfähig war, so muß sich die Frau mit der im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Aussage einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht haben. Ist dies aber der Fall, so greift der Restitutionsgrund des § 580 Ziff. 3 durch, falls die Voraussetzungen des § 581 ZPO erfüllt werden. Es wäre also Sache des Klägers gewesen, sich zunächst um den Eintritt dieser Voraussetzungen zu bemühen. „ ., Dr. H. Nathan § 627 ZPO. Das Prozeßgericht kann eine für die Dauer des Rechtstreits nach § 627 ZPO getroffene Regelung nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptprozesses nicht mehr durch eine andere einstweilige Regelung ersetzen. KG, Beschl. vom 7. März 1952 2 W 29/52. Zwischen den Parteien ist ein Ehescheidungsverfahren anhängig gewesen, das durch Urteil des Amtsgerichts vom 15. Juni 1950 17 Ra 711/50 rechtskräftig entschieden worden ist, nachdem die Klägerin am 19. März 1951 ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen hatte. Auf Antrag der Klägerin war in diesem Verfahren eine einstweilige Anordnung gemäß § 627 ZPO dahingehend erlassen worden, daß der Beklagte ihr für die Dauer des Rechtsstreits, und zwar beginnend mit dem 8. Dezember 1947, 100, RM, später DM, monatlich an Unterhalt zu zahlen habe. Am 2. März 1951 beantragte der Beklagte, die einstweilige Anordnung dahingehend zu ändern, daß er mit Wirkung vom 26. Juni 1948 an die Klägerin nur noch 50, DM monatlich an Unterhalt zu zahlen habe. Er begründete sein Begehren damit, daß er seit der Währungsreform nur noch 48, DM wöchentlich verdiene. Das Landgericht gab diesem Anträge durch Beschluß vom 22. März 1951, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin vom 19. März 1951 die Berufung zurückgenommen hatte, in vollem Umfange mit der Begründung statt, daß der glaubhaft dargetane Verdienstrückgang des Beklagten nach der Währungsreform die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertige. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin alsbald Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, daß einmal eine Abänderung der einstweiligen Unterhaltsregelung mit rückwirkender Kraft nicht zulässig sei und daß zum anderen die vom Beklagten behauptete Verdienstminderung sehr unwahrscheinlich sei und daher von ihm genauer, als bisher geschehen, belegt werden müsse. Aus den Gründen: Die nach § 627 Abs. 4, § 569 ZPO zulässige und formgerechte Beschwerde ist begründet. Es handelt sich bei dem Antrag des Beklagten auf Abänderung der ursprünglich erlassenen einstweiligen Anordnung im Grunde genommen um den Antrag auf Erlaß einer neuen einstweiligen Regelung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller behaupteten veränderten wirtschaftlichen Verhältnise. Wenn auch eine auf Grund des § 627 ZPO ergangene einstweilige Anordnung vom Gericht jederzeit abgeändert werden kann, wenn die für ihren Erlaß maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung erfahren, so hat doch jede einstweilige Anordnung dieser Art den Zweck, die Rechtsverhältnisse der in Scheidung lebenden Ehegatten in bezug auf Getrenntleben, Unterhalt, Personensorgerecht usw. „für die Dauer des Rechtstreits“, d. h. für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eheprozesses, zu regeln. Sonderregelungen für die Zeit nach rechtskräftiger Erledigung des Eheverfahrens 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 283 (NJ DDR 1952, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 283 (NJ DDR 1952, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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