Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 282 (NJ DDR 1952, S. 282); § 2 HausratsVO; § 12 FGG. Bei der abwägenden Gegenüberstellung der nach § 2 HausratsVO zu berücksichtigenden Umstände sind mehr als die Schuldfrage des Eheprozesses das Wohl der Kinder und die Stellung der Frau als alleinstehende berufstätige Mutter zu berücksichtigen. Über die Pflicht des Gerichts, in Hausratsverfahren alle für die Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen von Amts wegen zu treffen. KG, Besohl, vom 14. Dezember 1951 2 W 136/51. Aus den Gründen: Es handelt sich bei der Entscheidung nach § 2 HausratsVO um eine Ermessensentscheidung, die der rechtlichen Nachprüfung im Wege der weiteren Beschwerde nur dann unterliegt, wenn der Richter bei der Ausübung des Ermessens Gesichtspunkte, die das Gesetz für wesentlich hält und ihm daher zu berücksichtigen vorschreibt, außer acht läßt oder so handelt, daß seine Entscheidung die Gesetzlichkeit unserer Ordnung verletzt. § 2 Abs. 2 der VO verpflichtet den Richter, alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um ein zwingendes Gebot an den Richter und nicht etwa auch um eine Ermessensfrage. Liegen in der Person jeder Partei wie auch hier solche besonders zu berücksichtigenden Umstände vor, so hat der Richter diese gegeneinander abzuwägen. Insoweit übt der Richter zwar eine Ermessensentscheidung aus, doch sind ihm auch hier insoweit Schranken gesetzt, als er bei dieser Abwägung die Grundsätze unserer Ordnung zu berücksichtigen hat. Dieses ist- im vorliegenden Falle nicht geschehen. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt keinen Zweifel darüber, daß das Landgericht im vorliegenden Falle unter den in § 2 HausratsVO besonders genannten „Umständen“ die Ursache der Eheauflösung, d. h. die Alleinschuld der Antragstellerin. für schwererwiegend als das Wohl des Kindes erachtet, zumindest aber beide als gleichwertig angesehen hat. Dies wird vor allem dadurch deutlich, daß die Beschwerdekammer nach einigen geringfügigen, ganz allgemein gehaltenen Ausführungen über das Wohl des Kindes seine Entscheidung mit folgendem Satz beschließt: „Nach allem sind im vorliegenden Falle die Gründe, welche zur Auflösung der Ehe geführt haben, von so überwiegender Bedeutung, daß die Billigkeit es erfordert, die Ehewohnung, wie geschehen, dem Antragsgegner zuzusprechen.“ Diese Auffassung des Landgerichts verletzt das Gesetz. § 2 HausratsVO gehört zu den zahlreichen Bestimmungen, die zwar während der faschistischen Diktatur in Kraft gesetzt worden sind, aber heute nach wie vor zur Anwendung gelangen. Die inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin und die Ziele und Aufgaben unseres antifaschistisch-demokratischen Staates machen es jedoch erforderlich, bei der Anwendung solcher Rechtsnormen ihren Inhalt aus dem Inhalt und dem Wesen unserer Ordnung neu zu bestimmen. Nur so ist es möglich, daß die Rechtsprechung ihrer Aufgabe, Hüterin der demokratischen Gesetzlichkeit zu sein, gerecht wird. Bei der Abwägung der nach § 2 Satz 2 a. a. O. zu berücksichtigenden Umstände ist deren jeweilige gesellschaftliche Bedeutung mit in Betracht zu ziehen. In diesem Rechtsstreit waren das Wohl des bei der Antragstellerin befindlichen Kindes einerseits und die Schuldlosigkeit des Antraggegners an der Ehescheidung, sowie seine bevorstehende, inzwischen vollzogene neue Eheschließung andererseits gegeneinander abzuwägen. Das Landgericht hat bei dieser Gegenüberstellung das Schwergewicht auf die Eheauflösung gelegt und das Wohl des Kindes ohne jede Sachermittlung mit der Erwägung abgetan, daß dieses keinen Schaden erleiden würde, wenn es mit seiner Mutter in einer „Einzimmerteilwohnung mit Küchenbenutzung“, d. h. also in Untermiete wohnt. Hierdurch.zeigt der angefochtene Beschluß, daß die Beschwerdekammer den neuen Inhalt, den die Worte „das Wohl der Kinder“ in § 2 HausratsVO durch die die Förderung unserer Jugend betreffenden Grundsätze erfahren haben, nicht erkannt hat. Die Kinder sind die Zukunft unserer Nation. Deshalb ist die Sorge um die Kinder, wie auch die Präambel des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037) ausdrücklich betont,/ eine der vornehmsten Aufgaben unseres demokratischen Staates. Dieser Grundsatz hat allgemeine Bedeutung für die gesamte antifaschistisch-demokratische Ordnung und gilt daher in gleichem Maße auch in Groß-Berlin. Zahlreiche von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Magistrat von Groß-Berlin erlassenen Gesetzesbestimmungen zeigen, daß unser Staat die Förderung des Wohles der Jugend als eine seiner wichtigsten Aufgaben betrachtet. Daraus folgt, daß bei der abwägenden Gegenüberstellung der nach § 2 HausratsVO zu berücksichtigenden Umstände das Wohl des Kindes in jedem Falle als schwererwiegend zu bewerten ist als die Schuldfrage des Eheprozesses. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zeigt, daß die Beschwerdekammer des Landgerichts Berlin in Verkennung des neuen Inhalts des § 2 HausratsVO solche, auf den Grundsätzen der Förderung unserer Jugend beruhenden Betrachtungen zur Frage des Wohles des Kindes überhaupt nicht angestellt hat. Dadurch erklärt es sich auch, daß die Beschwerdekammer ohne weitere Sachermittlungen allein auf Grund des nicht weiter nachgeprüften schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien seine Entscheidung gefällt hat. Hierin liegt aber eine weitere Verletzung des Gesetzes. Nach § 12 FGG ist der Richter verpflichtet, sämtliche für die Entscheidung erforderlichen tatsächlichen Ermittlungen von Amts wegen zu treffen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 1. März 1951 2 W 55/51 (NJ 1951 S. 473) ausgeführt, daß „eine Maßnahme, die dem Leben des Kindes eine neue Richtung gibt und entscheidend in den bisherigen Entwicklungsprozeß eingreift“ nur verfügt werden darf, wenn das Gericht durch gewissenhafte Prüfung aller Umstände die Überzeugung erlangt hat, daß die verfügte Maßnahme dem Wohle des Kindes dient. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für den Vormundschaftsrichter, sondern in gleichem Maße auch für den Richter, der in einem Auseinandersetzungsverfahren nach der HausratsVO gemäß § 2 eine Entscheidung zu treffen hat. Es bedurfte gerade im Falle der Parteien einer ganz besonders eingehenden Prüfung dahin, ob und wie weit der Verlust der Wohnung die Lebensverhältnisse und die Entwicklung des Kindes nachteilig beinflussen würde. Die Beschwerdekammer hätte insbesondere hierzu in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt für Mutter und Kind, dem Wohnungsamt und auch mit anderen demokratischen Organen oder Organisationen klären müssen, ob die zukünftigen Wohnverhältnisse des Kindes so beschaffen sein würden, daß eine nachteilige Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes gegenüber den bisherigen Verhältnissen nicht zu erwarten ist. Das Landgericht hat in dieser Richtung überhaupt nichts unternommen und sich mit der in dieser abstrakten Form zweifellos nicht zutreffenden Feststellung begnügt, daß das Wohl des Kindes in keiner Weise dadurch berührt wird, daß es in Zukunft mit seiner Mutter in einem Untermietverhältnis lebt. Einem solchen Verfahren kann keineswegs zugestimmt werden. Es enthält eine schwere Verletzung des § 12 FGG und bedeutet damit zugleich eine Überschreitung des dem Richter nach § 2 HausratsVO gewährten Ermessens. Die angefochtene Entscheidung verletzt aber auch insofern die Gesetzlichkeit, als sie auf Seiten der Antragstellerin nur ihre Schuld an der Ehescheidung, nicht aber ihre Stellung als alleinstehende berufstätige Mutter berücksichtigt. Dies ist ein „Umstand“, der heute nach § 2 HausratsVO nicht nur zu berücksichtigen ist, sondern als ein wesentlicher Umstand betrachtet werden muß, auch wenn er nicht ausdrücklich in den in § 2 Abs. 2 angeführten Beispielen genannt ist. Die Frau steht als Mutter unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge unseres Staates. Dieser für die gesamte antifaschistisch-demokratische Ordnung allgemein geltende Grundsatz, der seinen gesetzlichen Niederschlag nicht nur in Art. 32 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, sondern insbesondere auch in dem Gesetz und der Verordnung über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau gefunden hat, verpflichtet den Richter, bei der Entscheidung über eine Ehewohnüng die Belange der berufstätigen Mutter in besonderem 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 282 (NJ DDR 1952, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 282 (NJ DDR 1952, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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