Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 281 (NJ DDR 1952, S. 281); Dritte nicht als eine am Strafverfahren beteiligte Person angesehen werden kann und nicht zur Hauptverhandlung geladen bzw. zugezogen werden muß. In dieser Entscheidung ist weiter darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des § 431 StPO nur im Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahmen, also im objektiven Verfahren, Anwendung finden. Im Strafverfahren gibt es als „dritten“ Beteiligten gemäß § 374 ff. StPO nur den Verletzten. Darin, daß das Oberlandesgericht die Revision der Eigentümerin zugelassen und die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 WStVO nach den für Abs. 2 dieses Gesetzes geltenden Grundsätzen angewendet hat, liegt eine Verletzung des Gesetzes (§ 431 Abs. 2 StPO, § 16 Abs. 1 WStVO). Das Urteil bedurfte mithin der Aufhebung. Das Urteil des Landgerichts vom 5. September 1951, dem die von dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung zu Grunde liegt, war daher gleichfalls als gegenstandslos aufzuheben. II 1. Die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts hat zur Folge, daß über die Revision des Angeklagten und der Frau K. erneut entschieden werden muß, denn das Verfahren ist damit in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlaß des angefochtenen Urteils befunden hat. Das Oberste Gericht hat bereits in dem Urteil vom 13. Juni 1950 3 Zst 25/502) ausgesprochen, daß es zur Selbstentscheidung verpflichtet ist, soweit es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt. Es war daher über die Revision zu erkennen. 2. Aus den Ausführungen unter Ziff. I, 2 ergibt sich bereits, daß die Eigentümerin des Sägewerkes Frau K. als Nichtbeteiligte im Strafverfahren nicht zur.Einlegung eines Rechtsmittels befugt ist. Ihre Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3. Soweit mit der Revision des Angeklagten die Rüge der Nichtladung der K. zu dem Hauptverhandlungstermin erhoben wird, mußte ihr aus den vorstehend dargelegten Gründen der Erfolg versagt werden. 4. Dagegen mußte die Revision des Angeklagten insofern Erfolg haben, als damit die Nichtbegründung der von dem Landgericht angeordneten Einziehung des Sägewerkes gerügt wird. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. September 1950 (OGSt Bd. 1 S. 2563) bereits darauf hingewiesen, daß für das Gericht die Pflicht besteht, in den Fällen, in denen der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine Maßnahme nach § 13 WStVO bietet, diese Frage zu prüfen und die Gründe, die für oder gegen die Verhängung einer solchen Maßnahme sprechen, im Urteil zum Ausdruck zu bringen. Das Urteil des Landgerichts vom 16. November 1950 enthält jedoch keine Gründe für die nach § 16 Abs. 1 WStVO ausgesprochene Einziehung. Dadurch wird das Gesetz (§ 338 Ziff. 7 StPO) verletzt. Das Urteil des Landgerichts war daher insoweit aufzuheben, als die Einziehung des Sägewerkes angeordnet worden ist. In diesem Umfange mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Kassationsverfahrens, soweit sie den Angeklagten betreffen, an die Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden. II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht Wechselt ein Neubauerngrundstück den Besitzer, so ist für Streitigkeiten über die Bezahlung des auf dem Grundstück verbliebenen Inventars der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. OLG Schwerin, Urt. vom 3. März 1952 U 116/51. Nach dem Tode des Neubauern H. hat die Klägerin als Alleinerbin ein Neubauerngrundstück geerbt. Da die Klägerin das Grundstück nicht weiterbewirtschaften wollte, wurde es dem Beklagten von der Kreisbodenkommission mit Inventar übertragen. 2) NJ 1950 S. '348. 3) NJ 1950 S. 457. Die Klägerin erhielt von dem Beklagten für das Inventar keine Bezahlung und erhob deshalb beim Landgericht Klage auf Zahlung von 3230, DM. Der Beklagte erkannte einen Teil der Forderung an und wurde entsprechend verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Aus den Gründen: Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Nach Art. VI Abs. 1 der BodenreformVO vom 5'. September 1945 (Amtsbl. Mecklenburg 1946 S. 16) ist eine Veräußerung von Neubauernwirtschaften nicht gestattet. Die Wirtschaften sind vielmehr an den Bodenfonds zurückzugeben. Es erfolgt dann eine .Neuzuteilung der Wirtschaft an einen anderen Bodenbewerber, und zwar durch die Kreisbodenkommission. Jede Zuteilung von Neubauemland, d. h. sowohl die erste Zuteilung nach der Aufsiedlung der enteigneten Güter als auch jede weitere Neuverteilung, stellt einen Verwaltungsakt dar. Diese Verwaltunigsakte umfassen auch das zur Neubauernwirtschaft gehörende lebende und tote Inventar. Dieses ist, ebenso wie die Wirtschaft selbst, dem gewöhnlichen Rechtsverkehr entzogen. Die ordentlichen Gerichte sind zu einer Nachprüfung des Verwaltungsaktes und der damit zusammenhängenden Fragen nicht berechtigt. Sie dürfen insbesondere auch nicht prüfen, welche Inventarstücke als un-veräußerbare Zubehörteile eines Bodenreformgrundstücks zu betrachten sind. Ebensowenig können die Gerichte zu der Verwirklichung etwaiger von der Verwaltungsbehörde (der Kreisbodenkommission) getroffenen Anordnungen über eine Entschädigung des früheren Eigentümers einer zurückgegebenen Neubauem-wirtschaft herangezogen werden. Dies ist ausschließlich Aufgabe der Verwaltungsstellen. Da es sich im vorliegenden Falle um einen Besitzwechsel der vorstehend bezeichneten Art handelt, ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Ist der Rechtsweg aber nicht zulässig, so durfte ungeachtet des Anerkenntnisses des Beklagten eine materiell-rechtliche Entscheidung über den Klageantrag nicht getroffen werden. Es kam in diesem Falle auf die Anträge und Erklärungen der Parteien gar nicht an. Denn die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist in jedem Stadium des Prozesses von Amts wegen zu prüfen. Anmerkung: Im Zeitpunkt des Urteilserlasses galt bereits die VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 (GBl. S. 6291. Im § 18 wird vorgesehen, daß die VO mit ihrer Verkündung in Kraft tritt. Es ist zunächst darüber zu entscheiden, ob diese Bestimmung besagen soll, daß sie nur solche Auseinandersetzungen erfaßt, bei denen der Besitzwechsel erst nach Inkrafttreten eintritt oder aber, ob sie auch solche Auseinandersetzungen erfaßt, bei denen die Entschädigung noch nicht endgültig geregelt worden ist. Letzteres würde bedeuten, daß auch der dem Urteil zugrundeliegende Vorgang unter diese VO fällt und daß eine Entschädigung nach § 5 der VO festgesetzt werden müßte. Angesichts der Tatsache, daß bei Erlaß der VO zahlreiche ungeklärte Fälle Vorlagen, die einer gesetzlichen Regelung bedurften, und daß § 18 auch keine einschränkende Klausel enthält, ist die Bestimmung in § 18 im letzteren Sinne auszulegen, daß nämlich die Entschädigung nach der VO vom 21. Juni 1951 auch dann zu gewähren ist, wenn der Besitzwechsel vor ihrem Inkrafttreten eintrat. Hieraus folgt, daß zweifellos ein Anspruch der Klägerin im Sinne der Klage nicht gegeben war, sondern daß die zu zahlende Entschädigung gemäß § 8 der VO aus Haushaltsmitteln des Landes hätte erfolgen müssen. Die Klägerin hätte demzufolge ihre Ansprüche bei der zuständigen Kreisbodenkommission geltend machen müssen. Damit erweist sich letzten Endes die Entscheidung als richtig, ohne daß sie ausdrücklich auf die VO vom 21. Juni 1951 gestützt wurde. Es wäre aber zu begrüßen gewesen, wenn im vorgenannten Sinne die Entscheidung Gelegenheit genommen hätte, zur Wirkung des § 18 der VO Stellung zu nehmen. Hauptabteilungsleiter Dr. W. Artzt 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 281 (NJ DDR 1952, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 281 (NJ DDR 1952, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der und der nachfolgenden Tagungen des der orientieren vor allem auf die weitere Herausbildung und Festigung sozialistischen Rechtsbewußtsein, auf die Wahrung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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