Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 280 (NJ DDR 1952, S. 280); Gerade die Systematik des StGB, die insoweit mit den Rechtsprinzipien der antifaschistisch-demokratischen Ordnung übereinstimmt, in welche die Verfassung die Verbrechensbestimmung des Art. 6 ausdrücklich einreiht, gestattet Verurteilung zu Gefängnis kraft „mildernder Umstände“ nicht. In diesem Sinne ist den Urteilen des OLG Halle ERKs 16/51 vom 27. April 1951, ERKs 18/51 vom 25. Mai 1951 und ERKs 33/51 vom 20. Juli 1951 beizupflichten; in vollem Umfange unrichtig dagegen sind die Entscheidungen des OLG Erfurt aWs 14/51 vom 16. März 1951, 1 I Rev. 12/51 und 1 I L Rev. 19/51. Da Verurteilung zu Gefängnis kraft mildernder Umstände im Falle des Art. 6 der Verfassung schlechtweg unzulässig ist, hat die Strafkammer eine Strafe festgesetzt, die vom Standpunkt ihrer Schuldfeststellungen aus unzulässig war. Infolgedessen ist es genügend, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. § 16 WStVO. Die Einziehung eines Gegenstandes nach § 16 WStVO ist nicht davon abhängig, ob den Eigentümer ein Verschulden trifft, und auch nicht davon, ob ihm außerhalb des Strafverfahrens eine Entschädigung nach § 16 Abs. 2 zugebilligt werden wird oder nicht. OG, Urt. vom 24. April 1952 2 Zst 26/52. Der flüchtige Angeklagte war Pächter des seiner Mutter K. gehörenden Sägewerkes in R. Von Januar bis Mitte April 1950 hat er ungenehmigte Holzlieferungen in einer Menge von mindestens 30 cbm nach Westberlin durchgeführt. Auf Grund dieser Tat verurteilte ihn das Landgericht in P. in seiner Abwesenheit am 16. November 1950 wegen Verbrechens gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO. Gemäß § 16 Abs. 1 WStVO ist die Einziehung des von dem Angeklagten gepachteten Sägewerkbetriebes angeordnet worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch seine von der Einziehung betroffene Mutter insoweit Revision eingelegt, als die Einziehung des Sägewerkes angeordnet worden ist. Daraufhin hat das Oberlandesgericht am 6. März 1951 das Urteil des Landgerichts in dem angefochtenen Umfange aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung des Sägewerkes an das Landgericht in P. zurückverwiesen. Durch das Urteil vom 5. September 1951 hat das Landgericht entschieden, daß das Sägewerk nicht eingezogen wird. Gegen die Urteile des Landgerichts in P. vom 5. September 1951 und des Oberlandesgerichts vom 6. März 1951 hat der General Staatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik Kassationsantrag gestellt. Aus den Gründen: Der Antrag des Generalstaatsanwalts ist begründet. I 1. Die gleichlautenden Revisionen des Angeklagten und der Frau K., durch die das Urteil des Landgerichts vom 16. November 1950 lediglich wegen der angeofd-neten Einziehung des Sägewerkes angegriffen wird, rügen die Unterlassung der Ladung der K, zu dem Hauptverhandlungstermin (§ 431 StPO), die unvollständige Begründung des Urteils (§ 338 Ziff. 7 StPO) und die Verletzung materiellen Rechts (§ 16 Abs. 1 WStVO). Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, daß im Falle einer Einziehung nach § 16 Abs. 1 WStVO der an der Straftat unbeteiligte Eigentümer des einge-zogenen Gegenstandes oder Inhaber eines sonstigen Rechtes hieran im Rahmen des Ausführbaren gemäß den Bestimmungen des § 431 Abs. 2 StPO zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen und anzuhören sei. Zur Begründung seiner Ansicht geht das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf § 16 Abs. 2 und 3 WStVO davon aus, daß die Hinzuziehung der Betroffenen im Sinne dieser Bestimmung mit Rücksicht auf den im Abs. 2 der gesetzlichen Vorschrift grundsätzlich zustehenden Ersatzanspruch geboten sei, um dadurch eine „unwirtschaftliche Zwecklosigkeit“ der Einziehung und dann (im Entschädigungsverfahren) seiner Rückerstattung auszuschließen. Dem Strafrichter müsse, wie bei der Durchführung des objektiven Verfahrens nach § 16 Abs. 3 WStVO, die Möglichkeit gegeben werden, erst nach Anhörung des Betroffenen darüber zu entscheiden, ob er wegen Vorliegens oder Nichtvorliegens der nach § 16 Abs. 2 WStVO aufgeführten Umstände den Gegenstand einziehen wolle oder nicht. Der Eigentümer der Gegenstände müsse Gelegenheit haben, in der Hauptverhandlung auch gegen den Angeklagten aufzutreten. Maßgebend für die Einziehung oder Nichteinziehung und Zubilligung oder Versagung einer Entschädigung könnten nicht nur objektive, vom Standpunkt der Allgemeinheit zu betrachtende Gesichtspunkte sein, sondern, wie § 16 280 Abs. 2 WStVO zeige, auch rein subjekive Schuldmomente in der Person des Dritten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Dritte nicht das Recht haben solle, seine Interessen auch gerade in der Hauptverhandlung und nicht nur im objektiven Verfahren zu vertreten. Aus diesen Gründen hat das Oberlandesgericht die von der Einziehung betroffene Frau K. auch als Rechtsmittelberechtigte im Sinne des § 432 StPO angesehen und ihre Revision zugelassen. Diese Rechtsansicht, die für die Aufhebung des Urteils des Landgerichts maßgebend war, hat das Landgericht der erneuten Verhandlung und Entscheidung vom 5. September 1951 zugrunde gelegt. Es hat festgestellt, daß die Eigentümerin des Sägewerkes von den strafbaren Handlungen ihres Sohnes, des Angeklagten, nichts wußte und auch nichts wissen mußte. Mit dieser Begründung ist von der Einziehung des Sägewerkes abgesehen worden. 2. a) Die Ansicht des Oberlandesgerichts ist rechtsirrig und verletzt das Gesetz, da durch sie für die nach § 16 Abs. 1 WStVO zu treffende Entscheidung Voraussetzungen gefordert werden, die das Gesetz nicht vorsieht und die allein für die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung nach § 16 Abs. 2 WStVO maßgebend sind. Bei seinen Erwägungen über die „unwirtschaftliche Zwecklosigkeit erst der Einziehung und dann (imEntschädigungsverfahren) seiner Rückerstattung“ verkennt das Oberlandesgericht den Charakter der nach § 16 Abs. 1 WStVO möglichen Einziehung als Sicherungsmaßnahme zum Schutze unserer Wirtschaftsordnung, durch die einem Wirtschaftsschädling jede Möglichkeit genommen werden soll, die in Beziehung zur Tat stehenden oder zu ihrer Ausführung benutzten Gegenstände weiterhin zum Schaden der Allgemeinheit zu verwenden. Dieser Sicherungscharakter gestattet dem Gericht die Abwägung der zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gründe und der sich aus seinem Gesamtverhalten etwa rechtfertigenden Besorgnis der Ausnutzung der Gegenstände zum Schaden der Allgemeinheit im Falle einer Nichteinziehung. Gelangt das Gericht nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung dieser Gesichtspunkte zu der Überzeugung, daß bei Nichtanwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 1 WStVO die Gefahr einer Wiederholung der Straftat besteht, so ist die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutze des Wirtschaftsaufbaues in der Deutschen Demokratischen Republik geboten (OGSt Bd. 1 S. 196, 1971). Interessen und sonstige Umstände, die außerhalb der Tat und der Person eines Angeklagten liegen, können im Strafverfahren und somit bei der Entscheidung über Strafen, Nebenstrafen und Sicherungsmaßnahmen keine Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt auch für die „justizökonomischen“ Erwägungen des Oberlandesgerichts. Die Ansicht des Oberlandesgerichts würde im Ergebnis dazu führen, daß eine Einziehung gern. § 16 Abs. 1 WStVO nur ausgesprochen werden sollte, wenn eine Entschädigung nicht in Betracht kommt. Das aber widerspricht dem Gesetz. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß im vorliegenden Fall die von der Einziehung betroffene Eigentümerin nicht berechtigt war, in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ihre eigenen vermögensrechtlichen Interessen zu vertreten und im eigenen Namen von dem Rechtsmittel der Revision Gebrauch zu machen. b) Das Oberlandesgericht verkennt auch den Inhalt und die Bedeutung der Verfahrens Vorschrift des § 431 StPO. Danach sind die darin bezeichneten Personen zu dem Termin zu laden, soweit dies ausführbar erscheint; sie können die dem Angeklagten zustehenden Befugnisse ausüben. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß die Anwesenheit dieser Personen nicht unerläßlich ist, denn sie brauchen nur, soweit dies ausführbar erscheint, geladen zu werden. Außerdem können sie lediglich die dem Angeklagten zustehenden Befugnisse ausüben, d. h. nur die Einwendungen erheben, die dem Angeklagten gegen die Verurteilung wegen einer Straftat zustehen würden. Eigene vermögensrechtliche Interessen können sie auch in diesem Falle nicht vertreten. Der Senat hat in dem genannten Urteil vom 19. Juli 1951 bereits ausgesprochen, daß der von der Einziehung betroffene i) NJ 1950 S. 314.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 280 (NJ DDR 1952, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 280 (NJ DDR 1952, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin ausgeübte berufliche Tätigkeiten als sogenannte Scheinarbeitsverhältnisse des amerikanischen Geheimdienstes zu deklarieren, wenn dazu weder operativ gesicherte noch anderweitige Überprüfungen vorliegen.

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