Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 28 (NJ DDR 1952, S. 28); kenkontrolle verhindern. Durch die Anwendung des Akkreditivverfahrens (vorherige Bereitstellung des Geldes für die zu beziehende Ware) werden schlecht arbeitende und zahlende Betriebe von selbst als besonders zu beobachtende Betriebe gekennzeichnet. Das erleichtert einmal die Beseitigung der Mängel in der Arbeit dieser Betriebe. Gleichzeitig wird aber die Bekämpfung der Mängel auch für die Deutsche Notenbank eine Notwendigkeit, weil sie für die Akkreditive in der Regel zusätzliche Kredite zur Verfügung stellen muß. Es ist nicht möglich, in diesem Artikel alle Maßnahmen darzustellen, die sich für die Deutsche Notenbank aus dem Gesetz über die Deutsche Notenbank ergeben. Ihre Hauptaufgabe ist die Kontrolle der Plandurchführung. Diese Hauptaufgabe, der alle anderen Aufgaben untergeordnet sind, bestimmt den Charakter und auch die Form dieser anderen Aufgaben. Aus der Praxis für die Praxis Über die Kostenpflicht bei Scheidung der Ehe nach § 48 EheG I Bei Scheidung der Ehe ohne Schuldausspruch nach § 48 EheG wegen mehr als dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft sind die Kosten nach § 93a ZPO gegeneinander aufzuheben, und zwar auch dann, wenn der beklagte Teil Widerspruch erhoben hat, dem nicht stattgegeben ist. Wird der Widerspruch anerkannt, iso wird die Klage abgewiesen und die Kosten treffen den Kläger. In der Praxis ereignet sich jedoch häufig der Fall, daß der beklagte Teil meist die Frau Widerspruch erhebt, aber nach § 53' EheG beantragt, den klagenden Teil für schuldig zu erklären, und daß unter Verwerfung des Widerspruchs entsprechend erkannt wird. Für die Verteilung der Kosten ■ist § 93 a ZPO hier nicht anwendbar, da ja die Ehe nicht ohne Verschulden geschieden wird. Aber auch § 91 ZPO ist nicht ohne weiteres anwendbar, da der klagende Teil nicht ganz unterlegen ist, sondern seinen Scheidungsantrag gegenüber dem Hauptantrag des beklagten Teils auf Abweisung und trotz des Widerspruchs des beklagten Teils durchgesetzt hat. In Fällen dieser Art wird aus Gründen der Billigkeit und nach allgemeinem Rechtsempfinden dem für schuldig erklärten klagenden Teil die Kostenlast aufzuerlegen sein. Nach einer Entscheidung des ehemaligen Reichsgerichts (160,31), der sich der Kommentar von Huth zum Ehegesetz (Anm. 4 zu § 53) anschließt, soll in Fällen dieser Art der Kläger */ der Kosten, der Beklagte 1U der Kosten tragen. Diese Verteilung ist jedoch nicht ohne Willkür. Hätte der beklagte Teil Widerklage erhoben, so wäre die Ehe ohne weiteres aus alleinigem Verschulden des klagenden Teils geschieden worden. Daraus, daß die Widerklage nicht erhoben ist, können dem Beklagten keine Kosten oder sonstigen Nachteile entstehen. Es entspricht in solchen Fällen der Billigkeit, dem Kläger, der ja für schuldig erklärt ist, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Amtsrichter Dr. Rademacher, Borna II Die von Rademacher behandelte Frage hat ln den beiden Urteilen des OG vom 27. April 1091 (OGZ 1/129 und OGZ 1/133) eine Rolle gespielt. In beiden Fällen hatte die verklagte Ehefrau der Scheidung aus § 43 EheG widersprochen, hilfsweise jedoch die Schuldigerklärung des Klägers begehrt; in beiden Fällen hat der Senat trotz des Widerspruches die1 Ehe geschieden und den Kläger schuldig gesprochen; in beiden Fällen erging die Kostenentscheidung gemäß § 93 a ZPO, indem die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Diese Kostenverteilung halte ich, entgegen Rademacher, für richtig, denn 1. entspricht sie § 93a ZPO, der angewendet werden muß, weil der unterlegene Teil dies ist allein die Frau, weil sie entgegen ihrem Willen geschieden wird, und m. E. nicht auch teilweise der Mann, weil er für schuldig erklärt wird an der Scheidung nicht schuldig ist; 2. entspricht sie auch der Billigkeit und ist es vielleicht eher unbillig, dem Kläger die eigenen Kosten aufzuerlegen, auch wenn er nicht schuldig ist und mit seinem Scheidungsbegehren Erfolg hat. Dem Kläger die gesamten Kosten aufzuerlegen, weil er schuldig gesprochen ist, kann mit den bestehenden Gesetzen schwerlich begründet werden. Bei der Klage aus § 48 EheG geht es ausschließlich um Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe. Die Frage des Verschuldens ist im Falle des Widerspruches immer in den Gründen festzustellen, auch wenn ein Schuldantrag nicht gestellt ist, weil der Widerspruch überhaupt nur erhoben werden kann, wenn der klagende Teil allein oder überwiegend die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Daß auf den Antrag der Verklagten diese Schuldfeststellung auch im Tenor ausgesprochen wird, kann niemals ein Unterliegen des Klägers im Sinne des § 93a ZPO bedeuten und berechtigt nicht zu einer von dieser Bestimmung abweichende Kostenentscheidung. Walter Ziegler, Richter am Obersten Gericht III Entgegen Rademacher, der im Falle der Scheidung nach § 48- EheG aus Verschulden des Klägers die Kosten ganz dem Kläger auferlegen, und entgegen Ziegler, der sie in diesem Falle gegeneinander auf-heben will, sehe ich keinen begründeten Anlaß, von dem in dieser Frage bisher widerspruchslos anerkannten und nach 1945 vom OGH Köln in einer eingehend begründeten Entscheidung (NJW 1949 S. 75‘4) erneut vertretenen Rechtsgrundsatz abzugehen, wonach dem Kläger SU, dem Beklagten 1U der Kosten aufzuerlegen sind, wie dies auch von Rademacher erwähnt wird. § 93 a ZPO wurde 1938 geschaffen, um der neuen Möglichkeit einer1 Scheidung ohne Verschulden einer dler Parteien Rechnung zu tragen, weil die Anwendung des § 91 ZPO auf diesen Fall, die zur Belastung des Beklagten mit den gesamten Kosten geführt hätte, offensichtlich ungerechtfertigt gewesen wäre. § 93a kommt also uneingeschränkt mit dem Ergebnis der Kosten-aufhebung dann zur Anwendung, wenn gemäß § 4® ohne Verschulden einer Partei geschieden wird. Wenn also § 93 a ZPO lediglich eine Einschränkung des Grundsatzes des § 91 ZPO darstellt, so geht daraus hervor, daß die übrigen Kostenvorschriften der ZPO auch weiterhin nebenher Anwendung finden, wie das schon vor der Einführung des § 93 a der Fall war. Insbesondere ist weiterhin anwendbar die Vorschrift des § 92 ZPO, nach der im Falle des teilweisen Ob-siegens bzw. Unterliegens entsprechende Kostenteilung zu erfolgen hat. Die Frage, ob der Schuldausspruch im Scheidungsprozeß als teilweises Unterliegen im Sinne dieser Kostenbestimmung zu werten ist, ist schon lange vor Inkrafttreten des EheG 1938 mit Recht bejaht worden. Die Auffassung von Ziegler, es gehe im Scheidungsprozeß ausschließlich um die Frage der Aufrechterhaltung oder Auflösung der Ehe, und der Kläger, der das von' ihm verfolgte Ziel der Scheidung erreicht habe, sei kraft dieser Tatsache der obsiegende Teil, gleichgültig, ob er entgegen seinem Anträge für schuldig oder mitschuldig erklärt worden ist, wird der wirtschaftlichen Bedeutung des Schuldausspruchs in keiner Weise gerecht. Vielmehr muß ein Kläger, der eine Scheidung aus Verschulden des Beklagten oder ohne Schuldausspruch erstrebt hat, jedoch für schuldig erklärt worden ist, zweifellos als teilweise unterlegen angesehen werden. Die kombinierte Anwendung der §§ 93 a, 92 ZPO aber ist in der Weise vorzunehmen, daß zunächst, aus- 28;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilung zu lösen: Gewährleistung einer engen und kameradschaftlichen Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Tragweite. Das bedeutet, daß alle sicherheitspolitischen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges noch entschiedener an den aktuellen Grundsätzen und Forderungen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven.

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