Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 278 (NJ DDR 1952, S. 278); Das in der Organisationszugehörigkeit und Organisationsbetätigung wurzelnde einheitliche Verbrechen nach Art. 6 steht dabei in engem inneren und äußeren Zusammenhang zu den insbesondere durch Nachrichtensammlung und -Weitergabe gekennzeichneten weiteren Verbrechen nach Art. 6. Sie entspringen der gleichen Zielsetzung und verletzen das gleiche Objekt, nämlich die Grundlage unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung, und sind durch die enge Verbundenheit ihrer Begehungsformen, die durch deren Zusammenfassung in Art. 6 der Verfassung zum Ausdruck kommt, gekennzeichnet, so daß sämtliche Handlungen der Angeklagten rechtlich als im Fortsetzungszusammenhang stehend zu betrachten sind. Art. 6 der Verfassung. Das im allgemeinen Sprachgebrauch als „Spionage“ bezeichnete Verbrechen beschränkt sich nicht nur auf die Ausspähung von militärischen Geheimnissen, sondern umfaßt die Sammlung bzw. Übermittlung von Nachrichten aus allen Gebieten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens. Diese „Spionage“ ist Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung. OG, Urteil 1 Zst (I) 4/52. Aus den Gründen: Der Senat hat bereits im Urteil gegen die „Zeugen Jehovas“ vom 4. Oktober 1950 1 Zst (I) 3/50*) ausgeführt und ausführlich begründet, daß die mit „Spionage“ und zwar nicht nur rein militärischer, sondern auch politischer „Spionage“ gekennzeichneten Handlungen, ohne daß es in irgendeiner Weise der Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des StGB über Hoch- und Landesverrat bedarf, Kriegshetze im Sinne des Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik darstellen. Die rechtliche Qualifizierung einer bestimmten Handlung als Kriegshetze ist an die konkreten Bedingungen der jeweiligen geschichtlichen Situation gebunden und kann nicht losgelöst von ihnen durch die Prüfung erfolgen, ob eine Handlung abstrakt als friedensgefährdend anzusehen ist oder nicht. Zum Krieg hetzt heute nicht nur, wer öffentlich zu einer Politik der bewaffneten Gewalt und kriegerischen Eroberung auffordert. In dieser primitiven Form wird sich die Kriegshetze unter den gegenwärtigen Bedingungen des Kampfes um die Erhaltung des Weltfriedens nur in seltenen Fällen äußern. Nachdem mehr als 600 Millionen friedliebender Menschen in allen Ländern und Erdteilen den Angriffskrieg als das schwerste aller denkbaren Verbrechen verurteilen und unnachsichtig harte Bestrafung der Inspiratoren und Initiatoren eines neuen Angriffskrieges verlangen, wagen auch die rücksichtslosesten Kriegshetzer heute nicht mehr, ihre Ziele offen zu verfolgen. Sie wissen, daß sie eine noch konsequentere und schonungslosere Bestrafung zu erwarten haben, als sie nach dem zweiten Weltkrieg in dem Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem internationalen Gerichtshof in Nürnberg die für die Vorbereitung und Führung des Hitler-Krieges Verantwortlichen erfahren haben. Deshalb bemühen sich die Kriegshetzer, für die ideologische und praktische Vorbereitung des neuen Krieges nur die Mittel zu gebrauchen, die ihre Absichten nicht unmittelbar erkennen lassen. Die ideologische Vorbereitung offenbart sich im wesentlichen in einer zügellosen Hetze und sich ständig wiederholenden Verleumdungskampagnen gegen alle demokratischen Länder, vor allem gegen die Sowjetunion als die führende Kraft im Weltfriedenslager, und durch militärische Propaganda mit der verlogenen, von Hitler schon einmal gebrauchten Parole, daß der Frieden nur durch eine weitgehende Rüstung gesichert werden könne. Neben der unmittelbaren Bereitstellung der für den beabsichtigten Krieg erforderlichen Menschen- und Materialreserven wird die praktische Vorbereitung des Krieges insbesondere dadurch betrieben, daß die bedrohten Länder mit einem Netz von verschiedenen Organisationen und Agenturen überzogen werden, die mittelbar oder unmittelbar für den militärischen Nachrichtendienst der Westmächte arbeiten. Diese Organisationen beschränken sich keineswegs darauf, nur ausgesprochen *) NJ 1950 S. 452. militärisch interessante Nachrichten zu sammeln, sondern sie versuchen vielmehr, alle Gebiete des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens auszuspähen und die Ergebnisse für die Entfaltung von Propaganda gegen unsere friedliche Ordnung, zur Durchführung von Sabotage- und Diversionsakten und damit für die unmittelbare Kriegsvorbereitung zu verwenden. Dabei legen die Nachrichtenzentralen der westlichen Mächte vor allem und letzten Endes Wert darauf, möglichst viele und in ihrem Sinne zuverlässige Menschen für die Organisationen zu verpflichten und sie so weit auszubilden, daß sie gegebenenfalls in der Lage sind, als Terrorgruppen und bewaffnete Banden die Kampfhandlungen der offiziellen Truppen unmittelbar zu unterstützen. Für diese Zielsetzung der westlichen Nachrichtenzentrale hat das durchgeführte Strafverfahren mit den Geständnissen der Angeklagten den überzeugenden Beweis erbracht. Daraus ergibt sich, daß die im allgemeinen Sprachgebrauch als Spionage bezeichnete Tätigkeit sich keineswegs lediglich darauf beschränkt, Nachrichten zu sammeln, sondern in ihrem Umfang und insbesondere in ihrer Zielsetzung viel weiter greift und heute in dem Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik eines der wesentlichsten oder vielleicht sogar das wesentlichste Mittel ist, dessen sich der anglo-amerikanische Imperialismus im Verein mit dem wiedererstandenen deutschen Imperialismus bedient, um den sogenannten kalten Krieg zu betreiben. Der kalte Krieg aber ist nicht mehr das Stadium der Vorbereitung eines neuen Krieges, sondern er dient bereits der unmittelbaren Überleitung zum wirklichen Krieg. Wer sich diesen Mächten als Agent oder auch nur vorübergehend als Helfer zur Verfügung stellt, wirkt entscheidend daran mit, die Katastrophe eines neuen Weltkrieges auszulösen und den geplanten Mord an Millionen von Männern, Frauen, Kindern und Greisen mit' den verwerflichsten Mitteln der Massenvernichtung, wie z. B. der Atombombe und der bereits von den Amerikanern in Korea versuchsweise angewandten bakteriologischen Waffe, in die Tat umzusetzen. Sämtliche Angeklagten haben den Geheimdiensten der imperialistischen Mächte wichtiges Informationsmaterial für ihre Kriegsvorbereitungen geliefert. Jeder der Angeklagten, ob es sich um den Berufsagenten Sch. und dessen Frau, um die festbesoldete Agentin M. oder um die durch das Ehepaar S. unterrichteten Angeklagten Mü. und T. handelt, war sich bewußt, für wen das von ihm beschaffte Material bestimmt war und welchen Zwecken es diente; sie hatten alle, ehe sie als Agenten des Geheimdienstes tätig wurden, genügend Zeit, sich diesen Schritt reiflich zu überlegen und seine Folgen zu bedenken. Sie haben sich entschieden und haben als Feinde des friedliebenden deutschen Volkes durch ihre Materiallieferungen an der von den imperialistischen Kräften betriebenen Hetze zum Krieg mitgewirkt und damit selbst Kriegshetze betrieben. In ihrem, den Frieden des deutschen Volkes und den Frieden der Welt aufs höchste gefährdenden Tun liegt zugleich eine für den Nationalsozialismus und Militarismus als Träger der neuen deutschen Kriegsvorbereitungen betriebene Propaganda. Auch diese Erkenntnis haben die Angeklagten, wie die Hauptverhandlung ergeben hat, gehabt. Art. 6 der Verfassung. 1. Antisemitische Hetzpropaganda ist, wenn sie den Verbrechensgrad erreicht, als Bekundung von Rassenhaß im Sinne des Art. 6 der Verfassung anzusehen. 2. Für Verbrechen nach Art. 6 gibt es keine mildernden Umstände mit der Rechtsfolge der Verurteilung zu Gefängnis statt zu Zuchthaus. OG, Urt. vom 4. Januar 1952 la Zst 31/51. Der Angeklagte ist durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in E. vom 22. März 1951, das seit 30. März 1951 rechtskräftig ist, wegen Verbrechens gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und Abschn. II Art. Ill A III der Kontrollratsdirektive 38 zu einem Jahr Gefängnis! und den in Art. IX 3 9 a. a. O. vorgeschrie-.benen Sühnemaßnahmen verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist voll angerechnet worden. Das angefochtene Urteil stellt fest: Der Angeklagte ist Umsiedler. Er hat nach der Volksschule zwei Jahre eine Oberschule in der Tschechoslowakei besucht und ini der Folge das Elektrikerhandwerk erlernt. Ende des Jahres 1942 ist er zur Wehrmacht eingezogen worden und dann 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 278 (NJ DDR 1952, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 278 (NJ DDR 1952, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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