Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 276 (NJ DDR 1952, S. 276); dem Rechte eines Zahlungsempfängers, so wäre es eine bewußte Verletzung des von der Besatzungsmacht selbst und in Ausführung ihrer Befehle von den zuständigen deutschen Behörden gesetzten Rechts durch die Finanzverwaltung, wenn sie die Anerkennung ihrer Zahlungspflicht, zumal diese ja nur durch eine konkludente Handlung des Kreditinstituts erfolgt war, aufrechterhalten würde. Es war und blieb danach auch nach eingetretener Rechtshängigkeit Sache der Verklagten, den Beweis dafür zu erbringen, daß die ihr ausgezahlten Guthaben als Zwischenguthaben zu Recht bestanden. Wie das Oberlandesgericht im übrigen richtig ausführt, ist mit den Angaben der Verklagten und des Zeugen M. weder etwas zu beweisen noch glaubhaft zu machen. Mit Recht erklärt das Oberlandesgericht sogar, der Beweiswert dieser Angaben sei gleich Null. Ebenso richtig ist die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß die Prozeßführung der Verklagten recht befremdlich ist, daß die verspätete Vorlage der Sparkassenbücher verdachterregend wirkt und daß man letzten Endes, wo man auch hingreift, bei der Prozeßführung der Verklagten auf Unwahrheiten oder auf verdachterregende Unwahrscheinlichkeiten stößt. Diese Feststellungen und die vom Oberlandesgericht überdies noch völlig unberücksichtigt gelassene Tatsache, daß in der von dem Bankhaus Gebr. M. der Klägerin übermittelten Aufstellung der Neuguthaben bei den Kontennummem der Verklagten ersichtlich eine nachträgliche Änderung in der Weise vorgenommen wurde, daß jeweils die Zahl 5 in die Tausenderstelle gesetzt wurde, rechtfertigen die dringende Vermutung, daß auch die der Zeugin G. zur Grundlage ihrer Eintragung in das Sparkassenbuch der Verklagten dienende, nicht mehr auffindbare Kontokarte Nr. 1 gefälscht war. Diese Sachlage muß, ganz abgesehen von der oben dargelegten besonderen gesetzlichen Regelung der Beweislast, auch nach allgemeinen Grundsätzen dazu führen, der Verklagten den Beweis für den Bestand ihres angeblichen Zwischenguthabens aufzuerlegen. Es folgt das aus der Pflicht des Gerichts, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung über den Sachverhalt zu entscheiden (§ 286 ZPO). Bei der gegebenen Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob die Verhandlungsmaxime und insbesondere die starre Regelung der Beweislast, wie sie sich in der früheren Rechtsprechung zu § 282 ZPO entwickelt hat, noch für die Zivilrechtsprechung der Gerichte unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung in vollem Umfang gelten können oder ob sie nicht vielmehr insoweit eingeschränkt werden müssen, als sie dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit entgegenstehen. Denn nur die Verwirklichung dieses Grundsatzes kann zu lebensnahen und gerechten Entscheidungen führen und entspricht der Stellung und den Aufgaben der Gerichte unserer antifaschistischdemokratischen Ordnung. Es kann keine Rede davon sein, daß die Verklagte dieser Beweispflicht genügt habe; es muß vielmehr bei richtiger Würdigung des vom Oberlandesgericht festgestellten Sachverhalts der von der Verklagten zu führende Beweis als völlig mißlungen angesehen werden. Da die entgegen dem Befehl der SMAD Nr. 01 vom 23. Juli 1945 erfolgte Auszahlung aus § 134 BGB nichtig ist, hat die Verklagte das Empfangene nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812, 813 Abs. 2 BGB) zurückzuerstatten, ohne sich dabei auf einen Wegfall der Bereicherung berufen zu können (§ 819 Abs. 2 BGB; vergl. auch das Urteil des OG vom 20. September 1950 1 Zz 25/50 in OGZ Bd. 1 S. 40 ff.*). Das Oberlandesgericht hätte somit der Berufung der Klägerin stattgeben und die Verklagte zur Rückzahlung verurteilen müssen. Da hiernach beide mit dem Kassationsantrag angegriffenen Urteile die §§ 282, 286 ZPO in Verbindung mit den vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen verletzen, sind sie aufzuheben. *) NJ 1950 S. 451. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; Abschn. II Art. Ill A III KRD Nr. 38. 1. Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ergreift auch Vorbereitungshandlungen. 2. Der Organisator oder das Mitglied einer Organisation, die Verbrechen gegen Art. 6 zum Ziele hat, begeht allein durch seine organisierende Tätigkeit bzw. seine Mitgliedschaft zu dieser Organisation ein Verbrechen gegen Art. 6 der Verfassung. 3. Zum Begriff der „Komplexhandlung“. 4. „Spionage“ als Kriegshetze im Sinne von Art. 6 der Verfassung. OG, Urteil 1 Zst (I) 3/52.*) Aus den Gründen; Der Verurteilung der Angeklagten liegt der Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik sowie Abschn. II Art. Ill A III der Kontroll-ratsdirektive Nr. 38 zu Grunde. Der Art. 6 ist ein Strafgesetz, das die Grundlagen unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung, ihre demokratischen Organisationen und Einrichtungen und damit auch die Staatsordnung der Deutschen Demokratischen Republik schützt. Mit der Existenz der Deutschen Demokratischen Republik, der Politik ihrer Regierung, ihren nationalen Einrichtungen und ihren Organisationen ist der Grundsatz des Einstehens für die Erhaltung des Friedens, des friedlichen Zusammenlebens mit allen Völkern, deren Achtung und Anerkennung verbunden. Die Aufgaben des „Widerstandskreises der Jugend der Sowjetzone“ waren entsprechend den Zielen des „Bundes Deutscher Jugend“ in Westdeutschland und Westberlin demgegenüber auf Störung, Untergrabung und letzten Endes auf Sturz der bestehenden Ordnung in der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet. Sie erstrebten zugleich die Vorbereitung eines neuen Krieges durch einen vielgestaltigen Kampf gegen die der Remilitarisierung aktiv widerstrebenden Kräfte und gegen die Politik des Friedens, wie sie von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt wird. Die Methode des BDJ wird gekennzeichnet durch militärische Propaganda und Kriegshetze, die sich von den verschiedenen Formen der Hetzpropaganda durch Wort, Schrift und persönliche Beeinflussungen, Drohungen und Terror bis zur Gewalt, der Bildung von bewaffneten Banden zum Einsatz gegen die Republik steigern. Hiermit unlösbar verbunden ist die Entfaltung von zügellosem Haß gegen die Sowjetunion und deren Völker. Der „Widerstandskreis“ ist demnach eine verbrecherische Organisation mit den tatsächlich festgestellten und rechtlich als Boykotthetze, militaristische Propaganda, Kriegshetze und Entfachung und Bekundung von Völkerhaß zu würdigenden Zielen, die sämtlich gegen den Art. 6 der Verfassung verstoßen. Es ist nunmehr zu untersuchen, welche rechtliche Bedeutung die Zugehörigkeit der Angeklagten zu diesem „Widerstandskreis“ hat und wie die von ihnen begangenen einzelnen Handlungen strafrechtlich zu beurteilen sind. Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist ein Gesetz, das Verbrechen besonders gefährlichen Charakters für die antifaschistisch-demokratische Ordnung unter Strafe stellt. Diese Verbrechen müssen bereits in ihrem Keim erfaßt und ihrer Gefährlichkeit entsprechend schon in dem frühesten Stadium verbrecherischer Betätigung erstickt werden (vgl. Benjamiin,NJ 1951 S. 430). Dieser Notwendigkeit entspricht es, wenn nicht nur die Vollendung und der Versuch derartiger Verbrechen unter Strafe gestellt werden, sondern auch bereits Vorbereitunghandlungen. Das kann, wie es zum Beispiel in den durch KRG Nr. 11 aufgehobenen §§ 80 ff. des StGB der Fall war, dadurch geschehen, daß sonst straflose Vorbereitungshandlungen ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Andere Gesetzgebungen *) Zu diesem und dem nachfolgenden Urteil vgl. die Ausführungen von Frau Dr. Benjamin auf S. 244 f. dieses Heftes. 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 276 (NJ DDR 1952, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 276 (NJ DDR 1952, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X