Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 274 (NJ DDR 1952, S. 274); gewiesen, der sich bis zum Tage der Bankenschließung im Lande Sachsen, am 14. August 1945, durch Gutschriften auf 13 286, KM verringert habe. Unter Hinzurechnung von Zinsen betrage die Schuld des Verklagten am 30. Juni 1948 15 552,25 DM. Die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen hat die Klägerin mit der Klage vom Verklagten gefordert. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß sein laufendes Konto am 3. Februar 1945 einen Debetsaldo aufgewiesen habe, er habe vielmehr ein Guthaben von einigen tausend Reichsmark gehabt. Den ihm übersandten Kontoauszug vom 3. Februar 1945 über eine Schuld an die Bank von 21 135,48 RM habe er selbst und sein Buchhalter beanstandet. Das Landgericht in D. hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in D. als unbegründet zurückgewiesen, nachdem es den Verklagten eidlich vernommen hatte. Gegen beide Entscheidungen richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik auf Kassation. Der Antrag ist begründet. Aus den Gründen: In dem Urteil des Oberlandesgerichts ist zutreffend ausgeführt, daß den Büchern einer Bank, besonders einer Bank vom Range der ehemaligen Dresdner Bank, eine erhebliche Beweiskraft zukommt; deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß der Verklagte am 3. Februar 1945 der Bank den auf dem Kontoauszug angegebenen Betrag von 21 135,48 RM schuldig war. Gegenüber der Beweiskraft, die dem Kontoauszug zukommt, hätte der Verklagte substantiiert darlegen müssen, inwiefern er nicht richtig sein soll. Es genügt nicht, wenn der Verklagte lediglich behauptet, der Kontoauszug sei unrichtig und er habe sogar am 3. Februar 1945 ein Guthaben von 3 4000 RM gehabt. Daß Fehlbuchungen auch im Betriebe einer Großbank möglich sind, ist nicht zu bestreiten. Aber selbst der vom Verklagten benannte Zeuge W., früher Filialleiter bei der Dresdner Bank, bezeichnet sie als Seltenheiten. Daß im vorliegenden Falle der Debetsaldo vom 3. Februar 1945 auf einer Fehlbuchung beruht, ist um so unwahrscheinlicher, als dafür weit näherliegende Gründe denkbar sind, wie sie sich aus der Entwicklung der geschäftlichen Beziehungen des Verklagten ergeben haben können. Der Verklagte hat selbst in seinem Schriftsätze vom 27. März 1950 eingehend dargelegt, in wie starker Weise der Krieg auf die Abwicklung seines Kraftfahrzeughandels auch in finanzieller Hinsicht eingewirkt hat. Daß ihm auf seinen Antrag von der Dresdner Bank ein Überziehungkredit bis zu 40 000, RM eingeräumt worden ist, ist ebenfalls unstreitig geworden. Nach alledem vermag der Hinweis auf die Möglichkeit einer Fehlbuchung den Verklagten nicht von seiner Pflicht zur substantiierten Bemängelung des den Klageanspruch begründenden Kontoauszuges der Dresdner Bank zu befreien. Hinzu kommt folgendes: Mit der Behauptung des Verklagten, daß er Anfang 1945 ein Guthaben gehabt habe, hat sich das Oberlandesgericht ebenfalls auseinandergesetzt und mit Recht erklärt, daß dies offenbar unmöglich ist. Denn wenn der Verklagte am 3. Februar 1945 ein Guthaben von etwa 3000 RM gehabt hätte, wäre sein Guthaben am Tage der Bankenschließung (14. August 1945) durch die in der Zwischenzeit erfolgten Gutschriften auf etwa 11 000' RM angestiegen. Wenn das der Fall wäre, hätte er in seinem Schreiben an die Bank vom 17. September 1945 nicht gebeten, die Sparkonten seiner Frau und seiner Tochter gegen sein laufendes Konto aufzurechnen. Die Erklärung, die der Verklagte bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Oberlandesgericht für diese Anweisung gegeben hat, nämlich, daß er damit nur habe sagen wollen, alle Konten sollten auf ein Konto genommen werden, weil er wegen der Zerstörung seiner Häuser die anderen Konten nicht mehr brauchte, steht im Widerspruch mit seiner früheren, im Schriftsätze vom 27. März 1950 zu III abgegebenen Erklärung, er habe in dem Schreiben zwei „gewisse Sparkonten zum Ausgleich angeboten“, aber nur „unter dem Vorbehalt, daß sich nach Beweisführung durch die Klägerin tatsächlich ein Debetsaldo ergibt“. Von einem solchen „Vorbehalt“ steht jedoch in dem Schreiben kein Wort. Andererseits ist die in der eidlichen Vernehmung abgewandelte Erklärung des Verklagten bei einem Kaufmann von der geschäftlichen Stellung und Erfahrung, die der Verklagte für sich in Anspruch nimmt, ohne verständlichen wirtschaft- lichen Sinn. Beides spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Verklagten. Mit der Behauptung des Verklagten, daß er keine Schuld an die Bank, sondern ein Guthaben habe, ist es weiter unvereinbar, daß, wie das Schreiben der Sächsischen Landesbank vom 15. Juli 1947 ergibt, der Buchhalter des Verklagten, J., der vielfach im Aufträge des Verklagten mit der Bank verhandelt hatte, dieser danjals zugesagt hat, er werde dem Verklagten zur Abdeckung der Schuld monatliche Ratenzahlungen im Betrage von 700 1000 RM Vorschlägen. Dieser Tatsache ist um so stärkere Bedeutung beizumessen, als der inzwischen verstorbene J. in seiner vom Verklagten zu den ' Akten überreichten eidesstattlichen Versicherung selbst erklärt, er sei über den gesamten Geschäftsverkehr unterrichtet, da er seit mehreren Jahren die Bücher des Verklagten geführt habe. Noch erheblich verstärkt wird die Beweiskraft dieser Umstände durch die auf der unmittelbaren Kenntnis der damaligen Vorgänge beruhende und daher offensichtlich den Tatsachen entsprechende Angabe in der Debitorenmeldung der Dresdner Bank vom 18. September 1945, in der es heißt: „Herr Kl. hatte im April über 24 500, RM disponiert, auf die Mitte April 12 OOO, RM wieder eingingen. Durch eine weitere Überweisung der Heeresverwaltung sollte das Konto abgedeckt werden. Herr Kl. sprach damals bei uns vor und avisierte uns den Betrag, der jedoch anscheinend nicht mehr eingegangen ist.“ Dieser Vermerk beleuchtet klar, worum damals der Streit ging oder noch ging. Der Verklagte wollte das Konto „abdecken“, woraus folgt, daß es damals passiv gewesen sein muß. Die Abdeckung sollte erfolgen mit Beträgen, die der Verklagte aus Zahlungen der Heeresverwaltung erwartete; er glaubte nun rügen zu müssen, daß ihm die entsprechenden Überweisungen auf dem Konto nicht gutgebracht worden seien. Nur so werden auch die späteren Vorgänge, insbesondere die Haltung des Buchhalters J. bei der oben erwähnten Besprechung und das Schreiben des Verklagten vom 17. September 1945, verständlich. Der einzige Posten aber, den der Verklagte wirklich substantiiert als auf dem Konto fehlend behauptet hat, ist ein Betrag von 2295, RM, den er angeblich von der Wehrersatzinspektion Dresden zu erhalten hatte. Es fehlt aber jeder Beweis dafür, daß dieser Betrag der Bank wirklich zugegangen ist. Das gleiche gilt vollends für die weiteren Beträge, die der Verklagte der Bank ebenfalls zur Abdeckung des Kontos „avisiert“ hatte. Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, daß der Verklagte in seinen Schriftsätzen beider Rechtszüge beharrlich verschwiegen hat, daß er von der Depositenkasse B. der Dresdner Bank einen Uberziehungskredit bis zum Betrage von 40 000, RM bewilligt erhalten hatte, bis die Klägerin endlich in die Lage versetzt wurde, durch die Überreichung der ihrem Schriftsätze vom 9. Januar 1951 beigefügten Beweisurkunden aus dem Portefeuille der Dresdner Bank auch diese Angelegenheit und die damit verbundene Hergabe bedeutender dinglicher Sicherheiten durch den Verklagten aufzuklären. Diese Sicherheiten waren also keineswegs „praktisch ohne Bedeutung“, wie der Verklagte noch in seinem Schriftsätze vom 12. Dezember 1950 behauptet hatte. Es ist vielmehr nach alledem vollkommen verständlich und entspricht nur der Sachlage, wenn die Dresdner Bank den Beanstandungen des Verklagten keine Folge gegeben hat, vielmehr das Konto bis zum Schließungstage unverändert bestehen ließ. Alle diese Umstände in ihrem Zusammenhalt widersprechen nicht nur der Behauptung des Verklagten über ein am 3. Februar 1945 bestehendes Bankguthaben, sie beweisen zugleich auch die Unglaubwürdigkeit seiner Darstellung. Auch aus diesem Grunde mußte von ihm eine genaue Substantiierung seiner Einwendungen gegen den Kontoauszug verlangt werden. Daran hat es der Verklagte bis zuletzt fehlen lassen. Auf seine ständig wiederholte Erklärung, der Kontoauszug sei nicht richtig, hätten die Instanzgerichte überhaupt nicht ein-gehen dürfen. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO, unter denen das Gericht die Vernehmung einer Partei anordnen 27i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 274 (NJ DDR 1952, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 274 (NJ DDR 1952, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der.

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