Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 271

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 271 (NJ DDR 1952, S. 271); Aus den öründen: Gemäß § 1720 BGB gilt der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes, wenn er ihr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit bsigewohnt hat. Im Satz 2 wird dem Ehemann der Mutter jedoch die Möglichkeit eröffnet, die Vermutung seiner Vaterschaft zu widerlegen, indem er nachweist, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat. Den prozessualen Weg für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ’durch Legitimation eines vorehelich geborenen Kindes begründeten Eltern-Kindesverhält-nisses weisen §§ 640 ff. ZPO.i Die Erhebung dieser Klage war bisher nicht an eine Frist gebunden, während für die Anfechtung der Ehelichkeit eines während der Ehe oder innerhalb dreihundertundzwei Tagen nach der Auflösung der Ehe geborenen Kindes gemäß § 1504 BGB die Frist von einem Jahr nach Kenntnis der Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, innezuhalten ist. Eine solche unterschiedliche Behandlung njchtehelicher und ehelicher Kinder ist durch nichts gerechtfertigt und widerspricht der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die im Art. 33 mit unmittelbarer Gesetzeskraft (Art. 144 Abs. 1 Satz 1) bestimmt: „Außereheliche Geburt darf weder dem Kinde noch. seinen Eltern zum Nachteil gereichen. Entgegenstehende Gesetze und Bestimmungen sind aufgehoben.“ Die Beseitigung der Nachteile nichtehelicher Geburt erfordert daher, daß dem durch Legitimation ehelich gewordenen Kinde in rechtlicher Hinsicht die gleiche Sicherheit gegenüber einer Anfechtung seiner Rechtsstellung gewährt werden muß wie dem ehelichen Kinde. Daraus folgt, daß eine auf § 1720 BGB gestützte Klage nur unter Einhaltung der Frist des § 1594 BGB erhoben werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der anfechtende Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder nicht (vgl. dazu auch Kammergericht, Urt. vom 18. Mai IS51 nebst Anm. von Nathan in NJ 1952 S. 38). Im vorliegenden Falle ist die Jahresfrist des § 1594 BGB nach dem dem landgerichtlichen Urteile zu Grunde liegenden Sachverhalt gewahrt, da die Verklagte den Darlegungen des Klägers über die von ihm erlangte Kenntnis der für ihre Nichtehelichkeit sprechenden Umstände nicht entgegengetreten ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob schon bei Erhebung der Klage im Jahre 1946 die obigen Grundsätze hätten angewendet werden müssen. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Vaterschaft anerkannt hat oder nicht. Mit Sicherheit läßt sich zu dieser Frage dem Akteninhalt nichts entnehmen, wenngleich der Umstand, daß die Verklagte den Familiennamen des Klägers trägt, auf ein Anerkenntnis des Klägers schließen läßt. Da aber die Jahresfrist des § 1594 BGB eingehalten ist, ist diese Frage für die Entscheidung der Sache nicht von Bedeutung. Das angefochtene Urteil verletzt § 1720 BGB, indem es den Begriff der offenbaren Unmöglichkeit völlig verkennt. Die Beweisaufnahme des Landgerichts ergibt folgendes Bild: Am 21. September 1948 hat die Kindesmutter als Zeugin ausgesagt, daß sie mit keinem anderen Manne in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die Hebamme S. erklärt als Zeugin am 19. Oktober 1949, daß ausweislich ihres Tagebuches die Verklagte voll ausgetragen gewesen sei. Die Zeugin M. hat am 9. Dezember 1949 bekundet, daß sie mit der Kindesmutter befreundet gewesen sei. Sie seien öfter zusammen ausgegangen, dabei habe die Kindesmutter gelegentlich „einen Mann gehabt“, sie sei auch mit Männern nach Hause gegangen; ob sie mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei ihr nicht bekannt. Diese Aussage hat sie bei der Vernehmung vom 2. Februar 1950' aufrechterhalten. Auch die Zeuginnen W., D., J. und F. haben über Geschlechtsverkehr der Kindesmutter mit anderen Männern in der gesetzlichen Empfängniszeit keine bestätigenden Aussagen machen können. Schließlich stellt das vom Landgericht angeforderte Gutachten der Universitäts-Frauenklinik in H. vom 18. Mai 1951 fest, daß bei der hier vorliegenden Schwangerschaftsdauer von 252 Tagen, gerechnet seit dem 28. November 1941, ein reifes Kind mit 2,2% bis 7,5% Wahrscheinlichkeit geboren werde. Das Gutachten kommt danach zu dem Schluß, es sei „zwar nicht ausgeschlossen und den Umständen nach offenbar nicht unmöglich, aber nicht wahrscheinlich, daß die Beklagte aus einem Geschlechtsverkehr am 28. November 1941 oder später stammt.“ Wenn das Landgericht gleichwohl dem Klageanträge stattgegeben hat, so verkennt es völlig den Begriff der „offenbaren Unmöglichkeit“ im Sinne des § 1720 Abs. 1 BGB. Dieser Begriff verlangt eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, die unter den gegebenen Umständen keinen begründeten Zweifel daran zuläßt, daß der Kläger nicht doch der Vater der Verklagten ist. Wenn nun von 100 mit einer Schwangerschaftsdauer von 252 Tagen geborenen Kindern bis zu 7,5% mit den Reifemerkmalen, wie sie die Verklagte auf wies, geboren werden können, so ist es eben, wie ja auch das Gutachten richtig feststellt, keineswegs offenbar unmöglich und daher nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß der Kläger der Vater der Verklagten ist. Es ist auch abwegig, wenn das Landgericht die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers noch darauf stützt, daß die Zeugin M. ausgesagt hat, die Kindesmutter habe in der gesetzlichen Empfängniszeit „noch mit anderen Männern Umgang gehabt“ und dazu geneigt, „sich mit anderen Männern einzulassen“. Die Aussagen der genannten Zeugin können auch im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, die Verklagte habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit einem Feldwebel geschlechtlich verkehrt, nicht den Beweis eines Mehrverkehrs erbringen. Selbst nachgewiesener Mehrverkehr aber könnte nicht dazu führen, in Verbindung mit dem Gutachten vom 18. Mai 1951 die offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers zu bejahen. Dies wäre vielmehr nur dann möglich, wenn ein Blutgruppen- oder Ähnlichkeitsgutachten, das sich auch auf bestimmte Mehrverkehrszeugen erstreckte, den Kläger als Vater mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen würde. Thür. Gesetze vom 24. Juli und 10. September 1946. Ein Agenturvertrag im Sinne von §§ 84, 85 HGB findet in seinem ganzen Umfange durch die Überführung des Eetriebes des Geschäftsherrn in Volkseigentum sein Ende. OG, Urt. vom 16. Januar 1952 1 Zz 91/51. Der Verklagte war auf Grund eiijes schriftlichen Vertrages vom 9. November 1929 für die Firma L., Sägewerke und Kistenfabrik, in G. tätig. Er hatte seine „eigenen direkten und indirekten Kundenaufträge" der Firma zu überschreiben, ihm war dafür eine Provision von 214% des Rechnungsbetrages zugesichert. Der Vertrag war für ein Jahr geschlossen und sollte sich jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, falls er nicht % Jahr vor Ablauf gekündigt würde. Der Betrieb der Firma wurde auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 sequestriert, auf Grund des thüringischen Gesetzes vom -24. Juli 1946 betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjetische Militäradministration an das Land Thüringen (RegBl. für Thüringen 1946 S. 111) zugunsten des Landes Thüringen entschädigungslos enteignet und wurde entsprechend dem thüringischen Gesetz vom 10. September 1946 über die Organisation der landeseigenen Betriebe (RegBl. für Thüringen 1946 S. 131) landeseigen. Zum vorläufigen Leiter des Betriebes wurde im August 1946 der Verklagte bestellt. Am 1. August 1947 wurde er aus dieser Stellung entlassen. Mit Schreiben vom 15. August 1947 erklärte der Betrieb mit Zustimmung der Hauptverwaltung Landeseigener Betriebe die fristlose Kündigung des Vertrages vom 9. November 1929, weil der Verklagte, wie es in dem Kündigungsschreiben heißt, seine Stellung als „Treuhänder“ dazu benutzt habe, um Geschäfte für eigene Rechnung zu machen, und weil er ferner noch weitere, im Schreiben angeführte, den Betrieb schädigende Geschäfte getätigt habe. Die Klägerin, die Rechtsträgerin des später auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 in Volkseigentum überführten Betriebes ist, hat geltend gemacht, daß der Verklagte dem Betriebe 6045,88 DM schulde, und hat davon mit der Klage einen Teilbetrag von 2100, DM nebst Zinsen gefordert. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zugegeben, dem Betrieb den angegebenen Betrag zu schulden, hat aber behauptet, daß ihm eine die Klageforderung übersteigende Gegenforderung zustehe. Hierzu hat er geltend gemacht, daß die fristlose Kündigung des Vertrages vom 9. November 1929 unberechtigt gewesen sei, deshalb könne sie erst zum Schluß des Jahres 1948 das Ende des Vertragsverhältnisses herbeiführen. 271;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 271 (NJ DDR 1952, S. 271) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 271 (NJ DDR 1952, S. 271)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug, wie Aufnahmeverfahren durch die Diansteinheiten der Linie Erstvernehmung durch die Diensteinheiten der Linie ärztliche Aufnahmeuntersuchung, richterliche Vernehmung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit von Bedeutung sind. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?.

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