Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269); sollen die Produktionsbetriebe ihre Produktion nicht nur nach dem tatsächlichen Bedarf richten, sie sollen vielmehr auch ihre Erzeugnisse zu genau vereinbarten Terminen dem Abnehmer zur Verfügung stellen. Somit ergibt sich auch aus der Natur der Kauf- und Lieferverträge, daß der Lieferant rechtzeitig am Bestimmungsort die Ware zur Verfügung stellen muß. Es ist dabei gleichgültig, ob in den' Kauf- und Lieferverträgen noch besonders als Erfüllungsort der Niederlassungsort des Lieferanten genannt ist. Immer muß der Verkäufer pünktlich liefern. Er hat an seinem Wohnsitz oder am Ort seiner gewerblichen Niederlassung die Gesamtheit seiner Verpflichtungen durchzuführen; er muß von dort aus alle notwendigen Anordnungen treffen, die zur Erfüllung des Vertragswillens erforderlich sind. Er hat also auch dafür Sorge zu tragen, daß dem Käufer am Erfüllungstage die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung steht. Dies ist zweifellos der Sinn der in unseren Kauf- und Lieferverträgen festgesetzten Termine. Wenn z. B. ein Empfänger zu einem besonderen Festtage (z. B. Weihnachten) ioder zu einem bestimmten Ereignis (z. B. Sportveranstaltung) zwei oder drei Tage vorher die Ware in seiner Niederlassung haben will, so dürfte es kaum einen Zweck haben, wenn der Lieferant die Ware an diesem Liefertermin erst auf den Transportweg bringen würde, wenn die dringend für den Weihnachtsmarkt vom 21. bis 24. Dezember benötigten Waren erst nach den Weihnachtstagen oder die kurz vor dem 1. Mai benötigten Güter erst nach den Veranstaltungen des 1. Mai einträfen. Die Forderung der Handelsorgane, daß sie die Waren am vereinbarten Termin in den Händen haben wollen, ist daher richtig. Das entspricht dem Gesetz und dem Wesen der Kaufund Lieferverträge. Dr. G. Wenger, Halle II Die Ausführungen Wengers, die eine Frage berühren, die die mit der Durchführung des Vertragssystems befaßten Organe längere Zeit beschäftigte und die wenngleich auch die Praxis zu einer Lösung gekommen ist wahrscheinlich noch das Staatliche Vertragsgericht beschäftigen wird, können nicht unwidersprochen bleiben. Allein die Methode, mit der Wenger an die Lösung der Frage herangeht, gibt zu kritischen Bemerkungen Veranlassung. Wenger versucht, vom Standpunkte der Wortinterpretation her Klarheit in eine Frage zu bringen, die nur aus dem Charakter des Warenlieferungsschuldverhältnisses und aus den in den einzelnen Verträgen getroffenen Vereinbarungen der Vertragspartner heraus beantwortet werden kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Ware zum vereinbarten Liefertermin vom Lieferanten erst abzusenden ist oder ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bei dem Empfänger eintreffen muß, ist wie auch Wenger ausführt die Feststellung des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen des Lieferanten. Wenger geht aber anscheinend von einem DHZ-Ver-tragsmuster aus, in dem keine Bestimmung über den Erfüllungsort enthalten war. Es sei hierzu bemerkt, daß die Deutschen Handelszentralen dieses Vertragsmuster das neben dem Mustervertrag mit allgemeinen Lieferbedingungen (MinBl. 1952 S. 7) für Verträge über Nahrungsgüter verwendet wurde bereits auf der nächsten Submission nicht mehr benutzen werden. Grundsätzlich ist festzustellen, daß sowohl der Mustervertrag mit allgemeinen Lieferbedingungen als auch die übrigen unter Zugrundelegung der Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141) und der Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 (GBl. S. 647) entwickelten Vertragsmuster Bestimmungen über den Erfüllungsort enthalten. Als Erfüllungsort ist in allen diesen Verträgen in Übereinstimmung mit der 6. DurehfBest. zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) der Sitz des Lieferbetriebes vereinbart. An diesem Ort hat der Lieferant die Leistungshandlung vorzunehmen, die in der Übergabe der zu liefernden Ware an den Empfänger besteht. Dieser Verpflichtung genügt der Lieferant, wenn die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden ist, bereits mit der Auslieferung an das Beförderungsunternehmen. Das bedeutet für die Verträge im Sinne des Vertragssystems, die mit festen Lieferterminen abzuschließen sind, daß der Liefertermin durch den Lieferanten auch dann eingehalten wird, wenn er die Ware zu diesem Zeitpunkt erst dem Beförderungsunternehmen übergibt. Diese Handhabung wird auch dem Charakter der Verträge in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung als plangebundener Verträge gerecht, denn für die Hauptaufgaben dieser Verträge die Produktion und den Bedarf miteinander in Einklang zu bringen ist es gleichgültig, ob vom Lieferanten oder vom Empfänger Dispositionen über die Transportzeit getroffen werden, ob diese Zeit zu Lasten des Lieferanten oder des Empfängers geht. Wesentlich ist lediglich, daß die Vertragsparteien die Transportdauer bei der Vereinbarung der Liefertermine überhaupt berücksichtigen. Von dieser Überlegung ist auch die Praxis ausgegangen. Bei der Beratung des Mustervertrages mit allgemeinen Lieferbedingungen ist von den Vertretern sowohl der volkseigenen Industrie als auch der Handelsorgane (DHZ, HO und Konsum) festgelegt worden, daß bis zu dem Tage, der im Mustervertrag als „Kalendertag der Endauslieferung“ bezeichnet wird, die Waren zum Versand gebracht werden müssen und daß die Zeit des Transportes zu Lasten des Empfängers geht. Anders ist die Rechtslage, wenn in die Verträge eine Bestimmung aufgenommen wird, nach der als Liefertermin der Tag der Anlieferung beim Empfänger angegeben ist. Damit wird vom Lieferanten die Verpflichtung übernommen, über die Leistungshandlung an seinem Sitz hinaus für die Herbeiführung des Erfolges der Leistungshandlung am Sitz des Empfängers einzustehen. Ist in dem Vertrage jedoch keine Bestimmung über den Erfüllungsort enthalten, dann kann durch eine Vereinbarung über die Anlieferung der Ware am Sitz des Empfängers dieser Ort zum Erfüllungsort des Vertrages erhoben worden sein. Die Begründungen Wengers vermögen nicht zu überzeugen. Daß er überhaupt zu solchen Begründungen kommen konnte, läßt sich nur aus dem seinem Beitrag zugrunde liegenden Vertragsmuster erklären. Aus der „auffälligen Häufung der Begriffe des Lieferanten und des Lieferers“ kann noch nicht der „beiderseitige Vertragswille“ entnommen werden, daß die Ware zum festgesetzten Liefertermin beim Empfänger eintreffen müsse. Zwar ist durch die Anordnung über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheines vom 2. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 560) bestimmt worden, daß sämtliche Betriebe verpflichtet sind, die Waren dem Empfangsberechtigten zuzusenden; dadurch ist aber 'das Warenlieferungsschuldverhältnis noch nicht zu einer Bringschuld geworden. Richtig ist wie auch Wenger feststellt , daß es sich um Schickschulden handelt, bei denen der Lieferant die Waren zwar versenden muß, die Bestimmungen über den Erfüllungsort im übrigen aber unberührt bleiben. Nicht verständlich ist dieser Satz Wengers: „Erfüllt hat also der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen an seinem Erfüllungsort noch nicht, da zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware gehört“. Eben weil zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware a m E r f üllungsort gehört, hat der Lieferant mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen seine Verpflichtungen erfüllt, wenn als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten vereinbart war. Keinesfalls ist es also wie Wenger meint „gleichgültig, ob in den Kauf- und Lieferverträgen noch besonders als Erfüllungsort der Niederlassungsort des Lieferanten genannt ist“. Gerade dieser Ort ist ausschlaggebend für die Vornahme der Leistungshandlung und den Zeitpunkt der Leistung. Es wird jedoch zu erwägen sein, ob neben dem Liefertermin, an dem die Waren abzusenden sind, noch ein besonderer Anlieferungstermin zwischen 269;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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