Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269); sollen die Produktionsbetriebe ihre Produktion nicht nur nach dem tatsächlichen Bedarf richten, sie sollen vielmehr auch ihre Erzeugnisse zu genau vereinbarten Terminen dem Abnehmer zur Verfügung stellen. Somit ergibt sich auch aus der Natur der Kauf- und Lieferverträge, daß der Lieferant rechtzeitig am Bestimmungsort die Ware zur Verfügung stellen muß. Es ist dabei gleichgültig, ob in den' Kauf- und Lieferverträgen noch besonders als Erfüllungsort der Niederlassungsort des Lieferanten genannt ist. Immer muß der Verkäufer pünktlich liefern. Er hat an seinem Wohnsitz oder am Ort seiner gewerblichen Niederlassung die Gesamtheit seiner Verpflichtungen durchzuführen; er muß von dort aus alle notwendigen Anordnungen treffen, die zur Erfüllung des Vertragswillens erforderlich sind. Er hat also auch dafür Sorge zu tragen, daß dem Käufer am Erfüllungstage die Ware am Bestimmungsort zur Verfügung steht. Dies ist zweifellos der Sinn der in unseren Kauf- und Lieferverträgen festgesetzten Termine. Wenn z. B. ein Empfänger zu einem besonderen Festtage (z. B. Weihnachten) ioder zu einem bestimmten Ereignis (z. B. Sportveranstaltung) zwei oder drei Tage vorher die Ware in seiner Niederlassung haben will, so dürfte es kaum einen Zweck haben, wenn der Lieferant die Ware an diesem Liefertermin erst auf den Transportweg bringen würde, wenn die dringend für den Weihnachtsmarkt vom 21. bis 24. Dezember benötigten Waren erst nach den Weihnachtstagen oder die kurz vor dem 1. Mai benötigten Güter erst nach den Veranstaltungen des 1. Mai einträfen. Die Forderung der Handelsorgane, daß sie die Waren am vereinbarten Termin in den Händen haben wollen, ist daher richtig. Das entspricht dem Gesetz und dem Wesen der Kaufund Lieferverträge. Dr. G. Wenger, Halle II Die Ausführungen Wengers, die eine Frage berühren, die die mit der Durchführung des Vertragssystems befaßten Organe längere Zeit beschäftigte und die wenngleich auch die Praxis zu einer Lösung gekommen ist wahrscheinlich noch das Staatliche Vertragsgericht beschäftigen wird, können nicht unwidersprochen bleiben. Allein die Methode, mit der Wenger an die Lösung der Frage herangeht, gibt zu kritischen Bemerkungen Veranlassung. Wenger versucht, vom Standpunkte der Wortinterpretation her Klarheit in eine Frage zu bringen, die nur aus dem Charakter des Warenlieferungsschuldverhältnisses und aus den in den einzelnen Verträgen getroffenen Vereinbarungen der Vertragspartner heraus beantwortet werden kann. Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Ware zum vereinbarten Liefertermin vom Lieferanten erst abzusenden ist oder ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bei dem Empfänger eintreffen muß, ist wie auch Wenger ausführt die Feststellung des Erfüllungsortes für die Verpflichtungen des Lieferanten. Wenger geht aber anscheinend von einem DHZ-Ver-tragsmuster aus, in dem keine Bestimmung über den Erfüllungsort enthalten war. Es sei hierzu bemerkt, daß die Deutschen Handelszentralen dieses Vertragsmuster das neben dem Mustervertrag mit allgemeinen Lieferbedingungen (MinBl. 1952 S. 7) für Verträge über Nahrungsgüter verwendet wurde bereits auf der nächsten Submission nicht mehr benutzen werden. Grundsätzlich ist festzustellen, daß sowohl der Mustervertrag mit allgemeinen Lieferbedingungen als auch die übrigen unter Zugrundelegung der Verordnung über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft vom 6. Dezember 1951 (GBl. S. 1141) und der Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 (GBl. S. 647) entwickelten Vertragsmuster Bestimmungen über den Erfüllungsort enthalten. Als Erfüllungsort ist in allen diesen Verträgen in Übereinstimmung mit der 6. DurehfBest. zur Verordnung über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) der Sitz des Lieferbetriebes vereinbart. An diesem Ort hat der Lieferant die Leistungshandlung vorzunehmen, die in der Übergabe der zu liefernden Ware an den Empfänger besteht. Dieser Verpflichtung genügt der Lieferant, wenn die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden ist, bereits mit der Auslieferung an das Beförderungsunternehmen. Das bedeutet für die Verträge im Sinne des Vertragssystems, die mit festen Lieferterminen abzuschließen sind, daß der Liefertermin durch den Lieferanten auch dann eingehalten wird, wenn er die Ware zu diesem Zeitpunkt erst dem Beförderungsunternehmen übergibt. Diese Handhabung wird auch dem Charakter der Verträge in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung als plangebundener Verträge gerecht, denn für die Hauptaufgaben dieser Verträge die Produktion und den Bedarf miteinander in Einklang zu bringen ist es gleichgültig, ob vom Lieferanten oder vom Empfänger Dispositionen über die Transportzeit getroffen werden, ob diese Zeit zu Lasten des Lieferanten oder des Empfängers geht. Wesentlich ist lediglich, daß die Vertragsparteien die Transportdauer bei der Vereinbarung der Liefertermine überhaupt berücksichtigen. Von dieser Überlegung ist auch die Praxis ausgegangen. Bei der Beratung des Mustervertrages mit allgemeinen Lieferbedingungen ist von den Vertretern sowohl der volkseigenen Industrie als auch der Handelsorgane (DHZ, HO und Konsum) festgelegt worden, daß bis zu dem Tage, der im Mustervertrag als „Kalendertag der Endauslieferung“ bezeichnet wird, die Waren zum Versand gebracht werden müssen und daß die Zeit des Transportes zu Lasten des Empfängers geht. Anders ist die Rechtslage, wenn in die Verträge eine Bestimmung aufgenommen wird, nach der als Liefertermin der Tag der Anlieferung beim Empfänger angegeben ist. Damit wird vom Lieferanten die Verpflichtung übernommen, über die Leistungshandlung an seinem Sitz hinaus für die Herbeiführung des Erfolges der Leistungshandlung am Sitz des Empfängers einzustehen. Ist in dem Vertrage jedoch keine Bestimmung über den Erfüllungsort enthalten, dann kann durch eine Vereinbarung über die Anlieferung der Ware am Sitz des Empfängers dieser Ort zum Erfüllungsort des Vertrages erhoben worden sein. Die Begründungen Wengers vermögen nicht zu überzeugen. Daß er überhaupt zu solchen Begründungen kommen konnte, läßt sich nur aus dem seinem Beitrag zugrunde liegenden Vertragsmuster erklären. Aus der „auffälligen Häufung der Begriffe des Lieferanten und des Lieferers“ kann noch nicht der „beiderseitige Vertragswille“ entnommen werden, daß die Ware zum festgesetzten Liefertermin beim Empfänger eintreffen müsse. Zwar ist durch die Anordnung über die Versandverpflichtung von Waren und die Einführung eines Warenbegleitscheines vom 2. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 560) bestimmt worden, daß sämtliche Betriebe verpflichtet sind, die Waren dem Empfangsberechtigten zuzusenden; dadurch ist aber 'das Warenlieferungsschuldverhältnis noch nicht zu einer Bringschuld geworden. Richtig ist wie auch Wenger feststellt , daß es sich um Schickschulden handelt, bei denen der Lieferant die Waren zwar versenden muß, die Bestimmungen über den Erfüllungsort im übrigen aber unberührt bleiben. Nicht verständlich ist dieser Satz Wengers: „Erfüllt hat also der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen an seinem Erfüllungsort noch nicht, da zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware gehört“. Eben weil zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware a m E r f üllungsort gehört, hat der Lieferant mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen seine Verpflichtungen erfüllt, wenn als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten vereinbart war. Keinesfalls ist es also wie Wenger meint „gleichgültig, ob in den Kauf- und Lieferverträgen noch besonders als Erfüllungsort der Niederlassungsort des Lieferanten genannt ist“. Gerade dieser Ort ist ausschlaggebend für die Vornahme der Leistungshandlung und den Zeitpunkt der Leistung. Es wird jedoch zu erwägen sein, ob neben dem Liefertermin, an dem die Waren abzusenden sind, noch ein besonderer Anlieferungstermin zwischen 269;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 269 (NJ DDR 1952, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit bekannt gewordenen Tatsachen, die das derzeit bekannte Wissen über operativ bedeutsame Ereignisse Geschehnisse vollständig oder teilweise widerspiegelt. Das können Ergebnisse der Vorkommnisuntersuchung, der Sicherheitsüberprüfung, der Bearbeitung von Operativen Vorgängen muß auf politisch-operative Schwerpunkte beschränkt bleiben. Der Hauptweg der weiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen besteht in der weiteren Erhöhung der Qualifikation der für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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