Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268); Charakter hat und daher nicht zur endgültigen Befriedigung des Scheckinhabers führt. Damit beantwortet sich aber auch die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die der Scheckhingabe zugrunde liegende Schuld als getilgt angesehen werden kann. Dies kann notwendigerweise nicht bereits mit der Einreichung des Schecks bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut der Fall sein, denn auch die E. v.-Gut-schrift stellt im Verhältnis zwischen Scheckaussteller und Scheckinhaber nicht eine endgültige Leistung dar, die als Erfüllung des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses angehen werden könnte, weil nämlich der Scheckinhaber zunächst über den Betrag nicht disponieren kann. Erst die Einlösung des Schecks durch das bezogene Kreditinstitut schafft ihm diese Dispositonsmöglichkeit; erst jetzt kann daher von einer vollen Erfüllung durch den Schuldner und Scheckaussteller gesprochen werden. Senf bringt für seine abweichende Auffassung noch andere Argumente, die er aus den zur Zeit geltenden Bestimmungen über die Ausstellung ungedeckter Schecks entnehmen zu können glaubt. Es ist richtig, daß den ungedeckten Schecks entschiedener Kampf angesagt worden ist und daß insbesondere die Anordnungen der Deutschen Notenbank (Scheckheftentzug und zeitweiser Ausschluß vom Scheckverkehr) die Zahl der ungedeckten Schecks schon erheblich herabgemindert haben. Aus diesen Bestimmungen und aus den strafrechtlichen Vorschriften (§ 263 StGB) kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden; daß nunmehr jedem Schecknehmer die Einlösung des Schecks auf alle Fälle garantiert sei. Es bleibt stets die Möglichkeit offen, daß es im Einzelfall nicht zu einer Einlösung des Schecks kommt. Wenn man an eine zwischen Scheckausstellung und Scheckeinlösung ausgebrachte Pfändung des Gutachtens des Scheckausstellers denkt, so kann sogar manchmal die Nichteinlösung des Schecks auf Umstände zurückzuführen sein, mit denen der Aussteller bei Hingabe des Schecks nicht ohne weiteres rechnen konnte. Es ist deshalb nicht angängig, die Erfüllung der einer Scheckhingabe zugrundeliegenden Schuld auf den Zeitpunkt der E. v.-Gutschrift bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut vorzuverlegen. Eine völlige Gleichstellung der Scheckhingabe mit der Barzahlung besteht eben nicht. Sie würde übrigens in konsequenter Durchführung dieses Gedankens auch zu der Folgerung nötigen, daß schon die Übergabe des Schecks vom Schuldner an seinen Gläubiger als Tilgung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit angesehen werden müßte. Daß dies nicht angängig ist, dürfte offensichtlich sein; für die zu Inkassozwecken vorgenommene Einreichung des Schecks bei einem Kreditinstitut kann aber nichts anderes gelten. Joachim Rüdiger, Justitiar der Deutschen Notenbank Termingerechte Leistung bei Kauf- und Lieferverträgen I Immer wieder taucht im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Vertragssystems die Frage auf, ob bei den Kauf- und Lieferverträgen die Ware zu den vertraglich vereinbarten Lieferterminen vom Lieferanten abzusenden ist oder ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt beim Empfänger eingetroffen sein muß. Es wird hierbei auf die Bestimmungen über den Erfüllungsort hingewiesen, die aber in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden. 1. Bei der Betrachtung dieser Rechtsfrage muß von § 269 BGB ausgegangen werden, nach dem grundsätzlich als Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bzw. der Sitz seiner gewerblichen Niederlassung gilt. Als Erfüllungsort oder Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Der in § 269 BGB festgelegte Ort der Leistungshandlung deckt sich jedoch nicht immer mit dem Ort des Leistungs erfolges, d. h. dem Ort, an dem das Schuldverhältnis endgültig seine Erfüllung findet. Bei Bringschulden ist am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, so daß sich Leistungsort und Annahmeort decken. Dagegen hat der Verkäufer bei Holschulden die Ware lediglich an seinem Wohnsitz bereitzustellen. Die Bestimmung des § 269 BGB ist dispositiv. Die Festlegung des Erfüllungsortes unterliegt in erster Linie der Bestimmung durch die Vertragspartner. Wenn eine Parteibestimmung fehlt, entscheiden die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, falls diese nicht schon zur Annahme einer stillschweigenden Parteiabrede geführt haben. Erst wenn auch dieses Kriterium versagt, ist der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. 2. Diesem Beitrag liegt für die Feststellung des Parteiwillens das von den Deutschen Handelszentralen verwendete Vertragsformular für „Kauf- und Lieferverträge“ zugrunde. Dieser Vertrag wird also nicht nur als Kaufvertrag, sondern als Kauf- und Liefervertrag bezeichnet, so daß schon diese Bezeichnung die Deutung zuläßt, daß neben den Kaufbestimmungen auch die Lieferbestimmungen in diesen Verträgen eine besondere Bedeutung haben. Ein reiner Kaufvertrag geht nach § 433 BGB auf den Austausch von Ware und Geld. Dieser Vertrag aber geht zusätzlich noch auf die Lieferung der Ware aus. Daher bezeichnet er den Verkäufer auch als Lieferanten und den Käufer als Auftraggeber. Im Vertrage „kauft“ nicht der Auftraggeber, sondern der Verkäufer (Lieferant) „liefert“ an den Käufer (Auftraggeber). Nach dem Wortlaut des Mustervertrages ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferungen termingerecht zu liefern, der Auftraggeber, die Lieferungen termingerecht abzunehmen. Diese auffällige Häufung der Begriffe des „Lieferanten“ und des „Lieferns“ läßt die große Bedeutung erkennen, welche die Vertragsparteien den termingerechten Lieferungen zumessen. Im Mustervertrag werden die Liefertermine und der Lieferort bzw. die Versandanschrift genau festgelegt. Die termingerechte Belieferung des Käufers ist aber ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Dies liegt auch in der Natur derartiger Kauf- und Lieferverträge, die die Grundlage für die gesamte Versorgung der Bevölkerung nach festgelegten Plänen sicherstellen sollen. Auch der Käufer ist durch bestimmte Pläne gebunden und muß daher zu dem vereinbarten Termin die Ware auch tatsächlich zu seiner Verfügung haben. Daraus ergibt sich aber, daß hier aus der vertraglichen Vereinbarung eines Liefertermins der beiderseitige Vertragswille zu entnehmen ist, daß der Verkäufer die Ware zum festgelegten Liefertermin am Lieferort dem Käufer zugänglich machen muß. Damit wäre die streitige Frage schon aus dem Vertragswillen heraus entschieden. Es ist Sache des Lieferanten, die Ware so rechtzeitig auf den Transportweg zu bringen, daß sie am Liefertermin beim Käufer eintrifft. 3. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man bei der Auslegung auf Grund der Umstände, insbesondere der Natur dieses Vertrages. Im Handelsverkehr sind Warenschulden fast immer Schickschulden, der Leistungsort ist also zwar der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners, es besteht jedoch für ihn eine Absendungspflicht. Der Verkäufer hat an seinem Erfüllungsort, also seinem Wohnsitz, alle die Handlungen vorzunehmen, welche bewirken, daß der Erfolg am Ablieferungsort auch tatsächlich eintritt. Meist wird übersehen, daß beim Übersendungskauf der Verkäufer nicht nur die Ware an seinem Wohnort zur Absendung zu bringen hat, sondern daß, wie bei den Lieferverträgen, die Ware zum festgelegten Liefertermin beim Käufer eintreffen muß. Erfüllt hat also der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen an seinem Erfüllungsort noch nicht, da zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware gehört. 4. Schließlich gelangt man auch bei der Heranziehung der Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 (GBl. S. 647) zu demselben Ergebnis. Diese Verordnung läßt deutlich die Bedeutung der termingerechten Lieferungen erkennen, die die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung mit den lebensnotwendigen Gütern sichern sollen. Durch den Abschluß von Kauf- und Lieferverträgen 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik um fassend zu gewähr!eisten. Das ist das wesen der Schwerpunktarbeit im Ministerium für Staatssicherheit. Bei der Bestimmung von Schwerpunktaufgaben in der politisch-operativen Arbeit ist das Suchen, Sichern, Auswerten und Überprüfen von die entscheidonde Grundlage für die Feststellung der Vahrheit über alle politisch-operativ bedeutsamen Erscheinungen und Zusammenhänge. werden durch den Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt beeinträchtigen oder das Strafverfahren gefährden . Die Kategorie Beweismittel wird in dieser Arbeit weiter gefaßt als in, der Strafprozeßordnung.

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