Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268); Charakter hat und daher nicht zur endgültigen Befriedigung des Scheckinhabers führt. Damit beantwortet sich aber auch die Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem die der Scheckhingabe zugrunde liegende Schuld als getilgt angesehen werden kann. Dies kann notwendigerweise nicht bereits mit der Einreichung des Schecks bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut der Fall sein, denn auch die E. v.-Gut-schrift stellt im Verhältnis zwischen Scheckaussteller und Scheckinhaber nicht eine endgültige Leistung dar, die als Erfüllung des zugrunde liegenden Schuldverhältnisses angehen werden könnte, weil nämlich der Scheckinhaber zunächst über den Betrag nicht disponieren kann. Erst die Einlösung des Schecks durch das bezogene Kreditinstitut schafft ihm diese Dispositonsmöglichkeit; erst jetzt kann daher von einer vollen Erfüllung durch den Schuldner und Scheckaussteller gesprochen werden. Senf bringt für seine abweichende Auffassung noch andere Argumente, die er aus den zur Zeit geltenden Bestimmungen über die Ausstellung ungedeckter Schecks entnehmen zu können glaubt. Es ist richtig, daß den ungedeckten Schecks entschiedener Kampf angesagt worden ist und daß insbesondere die Anordnungen der Deutschen Notenbank (Scheckheftentzug und zeitweiser Ausschluß vom Scheckverkehr) die Zahl der ungedeckten Schecks schon erheblich herabgemindert haben. Aus diesen Bestimmungen und aus den strafrechtlichen Vorschriften (§ 263 StGB) kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden; daß nunmehr jedem Schecknehmer die Einlösung des Schecks auf alle Fälle garantiert sei. Es bleibt stets die Möglichkeit offen, daß es im Einzelfall nicht zu einer Einlösung des Schecks kommt. Wenn man an eine zwischen Scheckausstellung und Scheckeinlösung ausgebrachte Pfändung des Gutachtens des Scheckausstellers denkt, so kann sogar manchmal die Nichteinlösung des Schecks auf Umstände zurückzuführen sein, mit denen der Aussteller bei Hingabe des Schecks nicht ohne weiteres rechnen konnte. Es ist deshalb nicht angängig, die Erfüllung der einer Scheckhingabe zugrundeliegenden Schuld auf den Zeitpunkt der E. v.-Gutschrift bei einem anderen als dem bezogenen Kreditinstitut vorzuverlegen. Eine völlige Gleichstellung der Scheckhingabe mit der Barzahlung besteht eben nicht. Sie würde übrigens in konsequenter Durchführung dieses Gedankens auch zu der Folgerung nötigen, daß schon die Übergabe des Schecks vom Schuldner an seinen Gläubiger als Tilgung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit angesehen werden müßte. Daß dies nicht angängig ist, dürfte offensichtlich sein; für die zu Inkassozwecken vorgenommene Einreichung des Schecks bei einem Kreditinstitut kann aber nichts anderes gelten. Joachim Rüdiger, Justitiar der Deutschen Notenbank Termingerechte Leistung bei Kauf- und Lieferverträgen I Immer wieder taucht im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Vertragssystems die Frage auf, ob bei den Kauf- und Lieferverträgen die Ware zu den vertraglich vereinbarten Lieferterminen vom Lieferanten abzusenden ist oder ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt beim Empfänger eingetroffen sein muß. Es wird hierbei auf die Bestimmungen über den Erfüllungsort hingewiesen, die aber in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden. 1. Bei der Betrachtung dieser Rechtsfrage muß von § 269 BGB ausgegangen werden, nach dem grundsätzlich als Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners bzw. der Sitz seiner gewerblichen Niederlassung gilt. Als Erfüllungsort oder Leistungsort wird der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vorzunehmen hat. Der in § 269 BGB festgelegte Ort der Leistungshandlung deckt sich jedoch nicht immer mit dem Ort des Leistungs erfolges, d. h. dem Ort, an dem das Schuldverhältnis endgültig seine Erfüllung findet. Bei Bringschulden ist am Wohnsitz des Gläubigers zu leisten, so daß sich Leistungsort und Annahmeort decken. Dagegen hat der Verkäufer bei Holschulden die Ware lediglich an seinem Wohnsitz bereitzustellen. Die Bestimmung des § 269 BGB ist dispositiv. Die Festlegung des Erfüllungsortes unterliegt in erster Linie der Bestimmung durch die Vertragspartner. Wenn eine Parteibestimmung fehlt, entscheiden die Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, falls diese nicht schon zur Annahme einer stillschweigenden Parteiabrede geführt haben. Erst wenn auch dieses Kriterium versagt, ist der Wohnsitz des Schuldners maßgebend. 2. Diesem Beitrag liegt für die Feststellung des Parteiwillens das von den Deutschen Handelszentralen verwendete Vertragsformular für „Kauf- und Lieferverträge“ zugrunde. Dieser Vertrag wird also nicht nur als Kaufvertrag, sondern als Kauf- und Liefervertrag bezeichnet, so daß schon diese Bezeichnung die Deutung zuläßt, daß neben den Kaufbestimmungen auch die Lieferbestimmungen in diesen Verträgen eine besondere Bedeutung haben. Ein reiner Kaufvertrag geht nach § 433 BGB auf den Austausch von Ware und Geld. Dieser Vertrag aber geht zusätzlich noch auf die Lieferung der Ware aus. Daher bezeichnet er den Verkäufer auch als Lieferanten und den Käufer als Auftraggeber. Im Vertrage „kauft“ nicht der Auftraggeber, sondern der Verkäufer (Lieferant) „liefert“ an den Käufer (Auftraggeber). Nach dem Wortlaut des Mustervertrages ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferungen termingerecht zu liefern, der Auftraggeber, die Lieferungen termingerecht abzunehmen. Diese auffällige Häufung der Begriffe des „Lieferanten“ und des „Lieferns“ läßt die große Bedeutung erkennen, welche die Vertragsparteien den termingerechten Lieferungen zumessen. Im Mustervertrag werden die Liefertermine und der Lieferort bzw. die Versandanschrift genau festgelegt. Die termingerechte Belieferung des Käufers ist aber ein wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Dies liegt auch in der Natur derartiger Kauf- und Lieferverträge, die die Grundlage für die gesamte Versorgung der Bevölkerung nach festgelegten Plänen sicherstellen sollen. Auch der Käufer ist durch bestimmte Pläne gebunden und muß daher zu dem vereinbarten Termin die Ware auch tatsächlich zu seiner Verfügung haben. Daraus ergibt sich aber, daß hier aus der vertraglichen Vereinbarung eines Liefertermins der beiderseitige Vertragswille zu entnehmen ist, daß der Verkäufer die Ware zum festgelegten Liefertermin am Lieferort dem Käufer zugänglich machen muß. Damit wäre die streitige Frage schon aus dem Vertragswillen heraus entschieden. Es ist Sache des Lieferanten, die Ware so rechtzeitig auf den Transportweg zu bringen, daß sie am Liefertermin beim Käufer eintrifft. 3. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man bei der Auslegung auf Grund der Umstände, insbesondere der Natur dieses Vertrages. Im Handelsverkehr sind Warenschulden fast immer Schickschulden, der Leistungsort ist also zwar der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners, es besteht jedoch für ihn eine Absendungspflicht. Der Verkäufer hat an seinem Erfüllungsort, also seinem Wohnsitz, alle die Handlungen vorzunehmen, welche bewirken, daß der Erfolg am Ablieferungsort auch tatsächlich eintritt. Meist wird übersehen, daß beim Übersendungskauf der Verkäufer nicht nur die Ware an seinem Wohnort zur Absendung zu bringen hat, sondern daß, wie bei den Lieferverträgen, die Ware zum festgelegten Liefertermin beim Käufer eintreffen muß. Erfüllt hat also der Verkäufer mit der Übergabe der Ware an das Beförderungsunternehmen an seinem Erfüllungsort noch nicht, da zur Erfüllung die termingerechte Auslieferung der Ware gehört. 4. Schließlich gelangt man auch bei der Heranziehung der Verordnung über die Einführung des Vertragssystems für Nahrungsgüter vom 28. Juni 1951 (GBl. S. 647) zu demselben Ergebnis. Diese Verordnung läßt deutlich die Bedeutung der termingerechten Lieferungen erkennen, die die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung mit den lebensnotwendigen Gütern sichern sollen. Durch den Abschluß von Kauf- und Lieferverträgen 268;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 268 (NJ DDR 1952, S. 268)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder nicht, der gleiche Zustand kann unter unterschiedlichen politischoperativen Lagebedingungen zum einen eine Beeinträchtigung im Sinne einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismaterial innerhalb des Aufnahmeprozesses und die dabei zu lösenden Aufgaben durch die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit treffen. Diese bedürfen der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichts. Der Leiter des Untersuchungsorgans ist zu informieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X