Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 266 (NJ DDR 1952, S. 266); keit kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Betrieb auf dem Umweg über die Vertragsstrafe die Verantwortung für das Geschehen in einem anderen Wirtschaftsbereich tragen muß. Fehl geht der wiederholt gehörte Hinweis darauf, daß die Vertragsstrafe ja regelmäßig „weiter wandere“6) und derjenige, der letztlich die Vertragsverletzung verursacht habe, in der Kette der Vertragspartner doch den gesamten Schaden zu tragen habe7) und also durch das Korrelat der Schadensersatzpflicht das notwendige Gleichgewicht wiederhergestellt und ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis erzielt werde.8 9) Ein Weiterwandern findet nur in einem sehr geringen Maße statt. Ein drastisches Beispiel: ein paar fehlende Schrauben können die Auslieferung einer großen Maschine verzögern. Deren Herstellerbetrieb zahlt eine Konventionalstrafe nach dem Wert der Maschine, kann diese aber auf seinen Zulieferbetrieb nur im gleichen Prozentsatz vom Wert der fehlenden Schrauben abwälzen. Hat der Zulieferbetrieb die Verzögerung der Schraubenlieferung selbst nicht zu vertreten, sondern war z. B. durch Energieausfall an der Produktion gehindert, so ist er auch nicht schadensersatzpflichtig. Ein Ausgleich findet daher nicht statt. Man kann aber die Kontrolle des plangemäßen Wirtschaftsablaufs keinesfalls mit Mitteln durchführen, die zu wirtschaftlich derart unvernünftigen Ergebnissen führen. Die Vertragsstrafe hat auch nach der VertrVO vor allem den Sinn, zur Vertragstreue zu erziehen, also ein Mittel zur Vertrags- und Plandisziplin zu sein. Mit Recht zieht S c h a u 1 daraus, daß gemäß § 5 Abs. 4 VertrVO die Konventionalstrafe weder den Anspruch auf Erfüllung noch den auf Schadensersatz ausschließt, die Folgerung, daß die Vertragsstrafe einen ausgesprochenen Straf Charakter hat.0) Nach unserem Rechtssystem ist aber eine Strafe grundsätzlich vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig. Das gilt auch von jeder Strafe zur Erhaltung der Disziplin (hier der Plan- und Vertragsdisziplin). Eine „Strafe“, die beim Vorliegen eines Zufalles verhängt wird, muß ihre erzieherische Bedeutung verlieren, weil Strafe unmittelbar mit dem Begriff der persönlichen Verantwortlichkeit verbunden ist. Daraus, daß die Konventionalstrafe Strafcharakter hat, hätte der Schluß gezogen werden müssen, daß sie nur bei Verschulden verfallen kann. Diese Folgerung zieht nunmehr auch die Berichtigungsbekanntmachung vom 22. April 1952. Wird jetzt die Verwirkung der Vertragsstrafe auch von subjektiven Voraussetzungen abhängig, so entfällt damit die Möglichkeit, an Hand der in der Bilanz auszuweisenden Strafen die Übereinstimmung des Betriebsablaufes mit dem Plan zu kontrollieren. Eine gewisse Kontrolle könnte dann durchgeführt werden, wenn jede objektive Vertragsverletzung die Anrufung des Vertragsgerichts auslösen müßte. Praktisch dürfte dies nicht durchführbar sein. Beim Staatlichen Vertragsgericht würde sich eine nicht zu bewältigende Anzahl von Streitfällen stauen. Durch einen einzigen Materialausfall können Hunderte von Einzelverträgen, auch mit verschiedenen Vertragspartnern, betroffen sein. Häufig genug steht zwischen den Vertragspartnern fest, daß die Vertragserfüllung ausschließlich an unverschuldeten Umständen scheiterte.10) Sollen nun in allen diesen Fällen die Vertragsgerichte angerufen werden? Die VertrVO zwingt hierzu nicht. § 5 Abs. 5 verbietet nur den Verzicht auf die Einziehung der Konventionalstrafe, läßt aber durchaus die Möglichkeit offen, daß die Vertragspartner sich selbst darüber einig werden, daß eine solche nicht verwirkt ist. Läßt man eine solche Einigung zu, dann entzieht man allerdings der Vertragsstrafe die Funktion als umfassendes 6) Büttner gern. Bericht von Nathan, in NJ 1952 S. 159. 7) Lemke a.a.O. S) Lemke a.a.O. 9) Schaul a.a.O. S. 54. 10) Welchen praktischen Schwierigkeiten sich die Betriebe gegenübersehen, ergibt sich sehr lehrreich aus dem Aufsatz von Bibach „Die Traktoren kommen doch" in Neues Deutschland vom 7. Mai 1952. Kontrollmittel. Denn vor die Vertragsgerichte werden dann nur solche Fälle kommen, in denen zwischen den Partnern Streit herrscht. Will man aber die Vertragsgerichte nicht vorwiegend zu reinen Registraturstellen machen, die Fälle zu „entscheiden“ haben, die nicht streitig sind, so muß man mit der Anerkennung des Verschuldensprinzips diese Konsequenz weitgehend ziehen. Die verbleibenden Streitfälle werden ohnehin symptomatisch genug sein, um als Signal dienen zu können, und die notwendige statistische Kontrolle über nicht eingehaltene Verträge und die betriebswirtschaftliche Auswertung der Ursachen hierfür wird zweckmäßigerweise anderen Wirtschaftsverwaltungsstellen übertragen. Es erhebt sich gleichzeitig die Frage, ob abgesehen vom Verschulden die Vertragsparteien auch über andere „Vorfragen“ selbst entscheiden können, die der Feststellung vorausgehen, ob eine Vertragsstrafe verwirkt ist oder nicht. (Z. B. ob ein Sortiment oder eine Qualität vertragsgemäß, ob eine Auslieferung rechtzeitig erfolgt, ob eine erfolgte Anfechtung wirksam ist mindestens insoweit wird man die Akzessorietät bejahen müssen und ähnliche Fälle.) Einigen sich die Parteien hierüber, so entscheiden sie damit mittelbar über die Verwirkung der Vertragsstrafe. Gleichwohl wird auch dies nicht als Verstoß gegen die Unverzichtbarkeit der Vertragsstrafe anzusehen sein. Es ist zuzugeben, daß hier der Weg nicht leicht zu finden ist zwischen der Scylla der Überflutung der Vertragsgerichte mit Verfahren und der Charybdis des durch anderweite Begründung getarnten Verzichts, auf die Konventionalstrafe eines Verzichts, dessen Ursache in Wirklichkeit das Interesse an „ungestörten“ Geschäftsbeziehungen oder ein falschverstandenes Solidaritätsgefühl ist. Jedoch ist, da sowohl die Vertragsabschlüsse wie ihre Erfüllung nicht „frei“ im Sinne der Privatwirtschaft sind, sondern der ständigen Kontrolle auf ihre Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsplan unterliegen, die Gefahr einer Verwässerung des Systems der Konventionalstrafe nicht groß, zumal die Vertragsgerichte im Gegensatz zum ordentlichen Gericht Verfahren auch ohne Anruf der Parteien einleiten können und das Mittel der Disziplinarstrafe haben (§ 5 Abs. 8 der VertrVO, §§ 4 und 6 f£. der Verfahrensordnung vom 6. März 1952). Man muß sich von der Auffassung lösen, daß die Gewährung einer bestimmten Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit an die juristisch selbständigen Betriebe einen Rückfall in das privatwirtschaftliche System der Vertragsfreiheit bedeuten. Auch im Rahmen der Planwirtschaft hat gerade das Vertragssystem die Aufgabe, eine bestimmte Sphäre der wirtschaftlichen Beziehungen der eigenen Gestaltung durch die Vertragspartner zu überlassen; „Eigenverantwortlichkeit“ und eigene Gestaltungssphäre sind hier korrespondierende Begriffe. Man wird erwarten können, daß die Betriebe von dieser Gestaltungsmöglichkeit auch bei der Frage der Voraussetzungen für die Verwirkung der Vertragsstrafe einen pflichtgemäßen Gebrauch machen. Das gilt auch in folgender Beziehung: Wie auf der Zivilrechtskonferenz von Such und Posch11) betont wurde, schafft die VertrVO nicht nur eine verwaltungsrechtliche, sondern auch eine zivil-rechtliche Verpflichtung zum Vertragsabschluß. Die Ausführungen von Such zu diesem Punkt könnten den Eindruck erwecken, daß in der Regel alle wesentlichen Modalitäten des Vertrages bereits vor seinem Abschluß festliegen. Eine gleiche Auffassung hat in der Praxis der übergeordneten Wirtschaftsdienststellen zu der Forderung an die Betriebe geführt, die Verträge müßten insbesondere strikt die in den Wirtschaftsplänen vorgesehenen Lieferungstermine usw. enthalten, ganz gleich, ob tatsächlich eine Aussicht besteht, diese Termine einhalten zu können. Diese Forderung ist unerfüllbar und führt zu absurden Ergebnissen. Es ist doch gerade Sinn des Vertragssystems, die Auffassung vom Selbstlauf des gesamten Planes zu korrigieren. Würden in die Verträge einfach die theoretischen Plantermine übernommen, so ist für die Praxis gar nichts gewonnen. Das könnte dazu führen, daß sich der andere Vertragspartner seinerseits wieder auf den ihm vertraglich zu- 266 U) NJ 1952 S. 156 159.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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