Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 262 (NJ DDR 1952, S. 262); mie. Was bisher durch formal-rechtliche Bestimmungen verschleiert wurde, daß nämlich alle Eigentumsbeschränkungen der öffentlichen Hand nichts anderes sind als Beschränkungen zugunsten des Staates als Gesamtkapitalisten, wobei der zunehmenden Konzentration der wirtschaftlichen Macht auch eine solche der politischen Macht entspricht, das wird jetzt ganz offenkundig. Das öffentliche Interesse, das das Eigentum begrenzt, ist im frühkapitalistischen Staat das Interesse der Kapitalisten als der herrschenden Klasse, im Imperialismus das Interesse des Monopolkapitals. Da diese Erscheinungen in der bürgerlichen Rechtstheorie nicht ungedeutet bleiben konnten, entstanden entsprechende Theorien, die die Begrenzung des Eigentumsinhalts mit dem sogenannten öffentlichen Interesse begründeten und das Eigentumsrecht als eine soziale Funktion zu konstruieren versuchten3). Bezeichnend sind hierzu die Ausführungen von Anschütz: „Art. 153 stellt das Privateigentum unter den Schutz und die Garantie der Verfassung. Er enthält altliberales Gedankengut, jedoch innerlich bereichert durch eine in den letzten Jahrzehnten mehr und mehr zur Geltung gelangte, im Vergleich zu früheren Epochen nicht. mehr so starre individualistische, sozialere Auffassung des Eigentumes, welche, wie Abs. 3 beweist, im Eigentum nicht nur ein Menschenrecht, sondern eine Bürgerpflicht erblickt."!) Diese Theorien sind typisch für die Art und Weise des imperialistischen Denkens und dienen dem Monopolkapital. Es ist deshalb ein schwerer Fehler, wenn man die imperialistischen Theorien über die soziale Funktion des Eigentums gegenüber den älteren bürgerlichen Theorien als fortschrittlich betrachtet. Sie sind in Wirklichkeit noch reaktionärer als diese. Hier liegen aber die Wurzeln für zwei falsche Vorstellungen. Die eine besteht darin, daß auch die Inhaltsänderungen des Eigentums in der antifaschistischdemokratischen Ordnung nur als „Beschränkungen der öffentlichen Hand“ gedeutet werden. Das führt insbesondere zu einer gefährlichen qualitativen Gleichstellung solcher Beschränkungen, die unserer Epoche eigentümlich sein sollen, mit Beschränkungen aus der Epoche des Imperialismus und damit zu einer ausgesprochen objektivistischen Auffassung. Deshalb ist es auch nicht unbedenklich, wenn Gähler in Anm. 7 S. 72 die „Verstrickung“ zugunsten der Planung in Parallele setzt mit einer Beschlagnahme verknappter Bedarfsgegenstände durch ein westberliner Bergungsamt, wie es unter Berufung auf die Ausführungen von Willms in der westberliner „Juristischen Rundschau“ geschieht. Die andere falsche Auffassung kann durch eine Formulierung wiedergegeben werden, wie sie einmal Barth5) vertreten hat: „Die Planwirtschaft setzt die Keime frei, die der Spätkapitalismus bereits nach der kollektiven Seite hin entwickelt hat“, wobei Konzerne und Kartelle als Erscheinungsformen kollektiver Organisation angesehen werden. Solche Auffassungen nähern sich der opportunistischen Auffassung Kauts-kys vom Ultraimperialismus. Hieraus ergibt sich schon, daß es sich bei dem Problem, das das Amtsgericht Neubrandenburg in seinem Beschluß vom 17. Juli 1951 zu behandeln hatte, nicht, wie Gähler meint, um das Problem des Verhältnisses einer staatlich gelenkten Wirtschaft zu den Regeln des Zwangsvollstreckungsrechtes nach der ZPO handelt. Eine solche Betrachtung bleibt völlig an der Oberfläche der Erscheinungen. Sie übersieht, daß in der Epoche des Imperialismus nicht die staatlich gelenkte Wirtschaft, sondern der durch die Monopolwirtschaft gelenkte Staat den Eigentumsinhalt aushöhlt und daß die Komplikationen der Zwangsvollstreckungen nur äußerliche Krankheitserscheinungen dieser in der sozialökonomischen Struktur des Imperialismus bedingten Wesensänderungen des Eigentums sind. Die Errichtung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung bedeutet die Entwicklung zu neuen Produktionsverhältnissen. Über das Verhältnis der Produktionsverhältnisse zum Eigentum führt Stalin aus: „Während der Stand der Produktivkräfte anzeigt, mit welchen Produktionsinstrumenten die Menschen die für sie notwendigen materiellen 3) So z. B. Hedemann; vgl. auch Art. 153 Weim. Verf. 4) Komm, zur Reichsverfassung Art. 153 Anm. 1. 5) NJ 1948 S. 148. Güter produzieren, zeigen die jeweiligen Produktionsverhältnisse bereits etwas anderes an: in wessen Besitz sich die Produktionsmittel (der Boden, die Waldungen, die Gewässer, die Bodenschätze, die Rohmaterialien, die Produktionsinstrumente, die Betriebsgebäude, die Verkehrsmittel, das Nachrichtenwesen u. ä.). befinden, in wessen Verfügung sich die Produktionsmittel befinden, in der Verfügung der gesamten Gesellschaft oder in der Verfügung einzelner Personen, Gruppen, Klassen, die sie zur Ausbeutung anderer Personen, Gruppen, Klassen gebrauchen.“ °) Der Begriff „Besitz“ ist hierbei im Sinne von Eigentum verwendet6 7). Wenediktow führt aus: „In den angeführten Äußerungen der Klassiker des Marxismus-Leninismus über das Eigentum werden die Eigentumsverhältnisse als Produktionsverhältnisse gekennzeichnet, d. h. als ökonomische Verhältnisse, die zur Basis gehören. In einer Gesellschaft, in der es Staat und Recht gibt, bedürfen diese Verhältnisse einer rechtlichen Regelung, sie werden vom Gesetz als Ausdruck des Willens der herrschenden Klasse, in der UdSSR des Willens des ganzen Volkes, in rechtliche Form gebracht und fixiert.“ 8). In der antifaschistisch-demokratischen Ordnung wird der Inhalt der Eigentumsverhältnisse durch die Politik der zum antifaschistisch-demokratischen Block gehörenden Parteien und Organisationen bestimmt, die gemäß dem anti-imperialistischen Wesen der Ordnung auf die Erhaltung des Friedens und die Herstellung der demokratischen Einheit Deutschlands gerichtet ist. Die sozial-ökonomischen Formationen der antifaschistisch-demokratischen Ordnung bilden eine einheitliche Basis, in der der volkseigene Sektor führend ist. Die anderen Eigentumskategorien dieser Basis werden durch die maßgebende Stellung des Volkseigentums in einem solchen Ausmaß beeinflußt, daß sie ihrem Inhalt nach den politischen Zielen der Ordnung entsprechen. Der Festigung der Basis in unserer Ordnung dient der Fünfjahrplan. Auch der Inhalt des kapitalistischen Eigentums wird durch diese politischen und ökonomischen Grundsätze bestimmt.9 *) Dies findet auch in gesetzlichen Bestimmungen einen klaren Ausdruck. In Art. 22 der Verf. wird bestimmt, daß Inhalt und Schranken des Eigentums sich aus den Gesetzen und den sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ergeben. Zu den wichtigsten Gesetzen zählt der Volkswirtschaftsplan (Art. 21 der Verf.). Andere solche den Inhalt des Eigentums bestimmenden Gesetze sind z. B. das Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1950, die AO über die Kreditgebung für Wiederinstandsetzung bzw. Wiederaufbau privater Wohnungsbauten vom 2. September 1949 u. a. m. Für den Eigentumsinhalt maßgebliche Bestimmungen finden sich ferner in Art. 24 Abs. 1 der Verf. („Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen“), in Art. 24 Abs. 2 der Verf. (Schutz vor Mißbrauch des Eigentums durch Begründung wirtschaftlicher Machtstellung zum Schaden des Gemeinwohls), Art. 24 Abs. 3 der Verf. (Verbot der Monopole), Art. 24 Abs. 4 der Verf. (Auflösung des privaten Großgrundbesitzes), Art. 26 der Verf. (Schutz gegen Mißbrauch des Grund und Bodens). Im Gegensatz zur kapitalistischen Gesellschaftsordnung ist das Eigentumsrechtsverhältnis in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung schon nicht mehr ausschließlich gestaltet als die Beziehung des Eigentümers zur Sache (jus ad rem), sondern bringt die gesellschaftlichen Beziehungen des Eigentümers zu den anderen Mitgliedern der Gesellschaft zum Ausdruck. Soweit solche Beziehungen in Rechtsbestimmungen imperialistischer Staaten vorgetäuscht werden, handelt 6) Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 669. 7) vgl. Wenediktow, Das sozialistische Eigentumsrecht im Lichte der Lehre J. W. Stalins von Basis und überbau, Sowjetwissenschaft 1951 Heft 1 S. 7. 8) a. a. O. 9) vgl. hierzu auch Dornberger in NJ 1952 S. 16 ff. und Kleine in NJ 1951 S. 489 ff. 262;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen zur vorbeugenden Verhinderung derartiger Vorkommnisse, insbesondere der Teilnahme von jugendlichen mit den anderen zuständigen operativen Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit der Kreis- und Objektdienststellen zu erreichen und alle damit zusammenhängenden Probleme weiter zu klären, weil derzeitig in diesen Diensteinheiten, trotz teilweise erreichter Fortschritte, nach wie vor die größten Schwächen in der der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und der Klärung der präge. Wer ist war? insgesamt bestehen. In die pläne der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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