Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 261 (NJ DDR 1952, S. 261); Wirtschaftsplanung und Eigentum Von Hauptabteilungsleiter Dr. W. Artzt, Ministerium der Justiz In NJ 1951 S. 523 ist ein Beschluß des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 17. Juli 1951 zur Diskussion gestellt worden, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag: Eine Firma S. hatte Holz zugeteilt erhalten, um Schulmöbel für die Schulen der Deutschen Demokratischen Republik anzufertigen. Eine Gläubigerin dieser Firma hatte die Schulmöbel auf Grund eines Arrestbefehls bei der Firma S. pfänden lassen. Das Amtsgericht hatte die Schulmöbel „im öffentlichen Interesse“ für unpfändbar erklärt und seine Entscheidung auf § 811 ZPO gestützt, dessen Katalog es für entsprechend ergänzungsbedürftig erklärte. Zu diesem Beschluß hat G ä h 1 e r in NJ 1952 S. 71 Stellung genommen. Er betrachtet die Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der „Frage des Verhältnisses der Wirtschaftsplanung zur Zwangsvollstreckung gemäß den Bestimmungen der ZPO“. Seine Stellungnahme geht aus von „den aus Planungsgründen für die Ware bestehenden Verfügungsbeschränkungen“, davon, daß der aus Art. 21 der Verfassung sich ergebende Planzweck „die planmäßig zu verteilenden Waren“ zugunsten des Gemeinwohles „verstricke“. Zu dieser „Verstrickung“ tritt nach seiner Ansicht die Verstrickung auf Grund der Arrestpfändung in eine Art Rangverhältnis, wobei die Arrestpfändung nicht zur Entstehung eines Pfändungspfandrechts habe führen können, da sie „zugunsten einer bloßen Privatforderung“ durchgeführt worden sei. tier Versuch Gählers, den Planzweck als eine Verfügungsbeschränkung aufzufassen, die die von dem Plan erfaßten Schulmöbel „verstricke“ und dadurch eine anderweite Pfändung unzulässig mache, berücksichtigt nicht die Wandlungen, die der Eigentumsinhalt in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung erhalten hat. Dieser Versuch nimmt vielmehr die Methoden der bürgerlichen Rechtslehre bei der Bestimmung des Inhalts des Eigentums auf. Es ist deshalb notwendig, aus Anlaß des erwähnten Beschlusses des Amtsgerichts Neubrandenburg und der Stellungnahme Gählers zu diesem Beschluß etwas näher auf den Inhalt des Eigentums in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung einzugehen und die Ursachen zu zeigen, die zu einer die Entwicklung der antifaschistisch-demokratischen Ordnung nicht berücksichtigenden Auffassung über den Inhalt des Eigentums in dieser Ordnung führen. Wenn die bürgerliche Rechtslehre das Eigentum als ein Recht charakterisiert, das vollkommen schrankenlos ist, so ist das eine rechtliche Widerspiegelung der ökonomischen Verhältnisse unter den Bedingungen der freien Konkurrenz zur Zeit des aufsteigenden Kapitalismus. Die Gesetze über den schrankenlosen Inhalt des Eigentumsrechtes wie auch über dessen absoluten Charakter spiegeln ebenso wie die entsprechenden bürgerlichen Theorien die Anarchie in der kapitalistischen Wirtschaft wider. Sie sind die rechtliche Widerspiegelung der Ware-Geld-Beziehungen, die es erfordern, daß jede Sache solche rechtlichen Eigenschaften besitzt, wie sie erforderlich sind, damit sie Ware sein kann. Die Produkte sind für den Kapitalisten die Warenform seines Kapitals. Ziel der kapitalistischen Produktion ist nicht der Besitz der Waren, sondern die Aneignung von Wert, von abstraktem Reichtum. Der Kapitalist hat deshalb das Bestreben, alles in Geld zu verwandeln. Dem abstrakten Reichtum entspricht die abstrakte Form des Eigentums, die keine Einschränkungen verträgt. Diese Abstraktheit sichert die Beweglichkeit und Verwandlungsfähigkeit des Eigentums. (Im Schuldrecht entspricht ihr die Vertragsfreiheit.) Hierin liegt es begründet, daß die bürgerliche Rechtslehre eifersüchtig darüber wachte, daß dieser abstrakte und schrankenlose Eigentumsinhalt gewahrt wurde und daß alle Arten von Beschränkungen des Eigentums nur als vorübergehend einengende Maßnahmen aufgefaßt werden. Trotz der vielen Beschränkungen, die das Eigentum „im öffentlichen Interesse“ besonders nach 1914 erfuhr man denke an die Bewirtschaftungsbestimmungen der Kriegs- und Nachkriegszeit , blieb die bürgerliche Rechtslehre bei dieser Auffassung. (Hier liegen auch die eigentlichen Ursachen dafür, daß sich die Auffassungen von Mayer über das „öffentliche Eigentum“ nicht durchzusetzen vermochten.) Im Kommentar Staudinger zum BGB (Aufl. 1935) heißt es über die sogenannte Elastizität des Eigentums: „Das Eigentum verliert aber trotz der weitgehenden Einschränkungen an sich sein allgemeines begriffliches Wesen nicht, es ist nur in seinen Wirkungen gehemmt. Sobald und soweit die beschränkenden Rechte wieder in Wegfall kommen, tritt der Eigentümer von selbst wieder in die entsprechenden Herrschaftsbefugnisse ein.“*) Der Sicherung dieses Eigentuminhalts dienen eine Reihe von Vorschriften des BGB. „Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden“ (§ 137 BGB). „Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht weiterzuveräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig“ (§ 1136 BGB). „Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig“ (§ 2302 BGB). Alle diese Bestimmungen sollen sicherstellen, daß der durch das Gesetz normierte Eigentumsinhalt auch durch vertragliche Vereinbarungen keine Einschränkungen erfahren kann. Die Theorie des unbeschränkten Eigentumsinhalts gewann jedoch seit Beginn der imperialistischen Epoche mehr und mehr demagogischen Charakter. Diente sie bis dahin der Verschleierung der Ausbeutung, so dient sie nunmehr in besonderem Maße der Verschleierung der Machtstellung der Monopole, die in zunehmendem Umfange die Befugnisse des Eigentümers bestimmten. Bis zu welchem Ausmaß dies geschah, kann gerade den Entscheidungen des Reichsgerichts entnommen werden, die hierzu klassische historische Dokumente liefern. Schon in der Entscheidung 82, 317 heißt es, daß eine Gesellschaft sich nicht selbst entmündigen könne. In der Entscheidung 85, 345 wird von einer „tatsächlichen Schuldknechtschaft“ gesprochen. In Bd. 82, 313 wird ausgeführt, daß der Beklagte „zum willenlosen Werkzeug der Klägerin erniedrigt“ wird. In Bd. 82, 382 wird gefordert, daß die Organe einer Aktiengesellschaft nicht gezwungen sein dürfen, blindlings in allen Dingen den Befehlen Dritter zu gehorchen. Alle die aus diesen Entscheidungen ersichtlichen Verfügungsbeschränkungen sind letzten Endes solche des Eigentümers, mögen sie auch in der Gestalt schuldrechtlicher Verpflichtungen erscheinen1 2 * *). Selbstverständlich hatte die Rechtsprechung im Imperialismus als Teil des Überbaues die Aufgabe, die Basis zu festigen. So heißt es denn auch schließlich in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 21. September 1927 (Kartellrundschau S. 704): „ . däß die Anerkennung einer Monopolstellung, solange erlaubte Kampfmittel benutzt wurden und die Zwecke des Monopols nicht gegen die guten Sitten verstießen, nichts Rechtswidriges enthalte“. Und in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. März 1928 (ebenda S. 290) wird ausgeführt: „Allein, wenn in der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch anerkannt ist, daß der Mißbrauch einer Monopolstellung gegen die guten Sitten verstößt, so ist doch dem Inhaber der Monopolstellung nicht verwehrt, seine Interessen wahrzunehmen, soweit dies ohne Mißbrauch geschieht.“ Dabei wird natürlich verschwiegen, daß das, was „gute Sitten“ und „Mißbrauch“ ist, durch die Anschauungen der Monopolkapitalisten als der herrschenden Gruppe innerhalb der Bourgeosie bestimmt wird, ein Beispiel dafür, wie die bürgerliche Gesetzlichkeit durch Generalklauseln unterhöhlt wird. Im faschistischen Staat des Hitlerregimes nahm das Monopolkapital den Staat in unmittelbaren Besitz. In Gestalt der Reichsvereinigungen und ähnlicher Organisationen erhielten die Monopole weitgehende Autono- 1) Vorbem. 6 zum Abschnitt Eigentum. 2) Es ist eine typische Erscheinung des Imperialismus, daß der Eigentumsinhalt in zunehmendem Maße durch schuldrecht- liche Bestimmungen festgelegt wird. 261;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 261 (NJ DDR 1952, S. 261) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 261 (NJ DDR 1952, S. 261)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Unterstützung beim Erreichen persönlicher Ziele und Hilfe bei persönlichen Sorgen. Als negative, belastende Folgen sollten - Verzicht auf bestimmte Gewohnheiten, Bewegen nach den Regeln der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, die erforderlichen Informationen und Beweise zu erarbeiten und bei denen günstige Möglichkeiten der konspirativen Kontaktaufnahme, Werbung und inoffiziellen Zusammenarbeit bestehen; die weitere Aufklärung und Überprüfung von Personen, die in ihrer objektiven Seite gesellschaftliche Normen oder Straftatbestände verletzen, auf der subjektiven Seite ohne Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß, Strafgesetzbuch vorliegen kann.

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