Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 259

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 259 (NJ DDR 1952, S. 259); wait eröffneten. Es ist klar, daß der Kreis dieser Fälle nach dem Ausscheiden des Art. 131 der Weimarer Verfassung und angesichts der Tatsache, daß § 839 BGB in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung nicht geeignet ist, die Anwendung des Grundsatzes des § 13 GVG auszuschließen, verhältnismäßig unbedeutend ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht wird wohl auch dadurch bestätigt, daß es meines Wissens im Lande Mecklenburg, das eine entsprechende Regelung nicht besaß, gleichwohl keine nennenswerten Schwierigkeiten gegeben hat. Aber das ändert nichts daran, daß die mit den erwähnten Bestimmungen erreichte Klarstellung für die Zeit der erst in langsamer Bildung begriffenen antifaschistisch-demokratischen Rechtstheorie und eines entsprechenden Rechtsbewußtseins zweckmäßig und richtig war. Es erscheint mir allerdings nicht mehr angängig, heute unter Vermeidung der prinzipiellen Klärung des Problems der Zulässigkeit des Zivilrechtswegs zu versuchen, Einzelfälle mit Hilfe jener Bestimmungen zu entscheiden, bei denen das richtige Ergebnis ohne weiteres aus § 13 GVG gewonnen werden kann, Insbesondere muß das im Hinblick auf die sächsische Verordnung vom 14. März 1946 gesagt werden, die als einzige derartige Regelung ihren zeitlichen Anwendungsbereich nicht ausdrücklich begrenzt hat, während die entsprechenden Bestimmungen in Brandenburg bis zum 14. September 1946, in Sachsen-Anhalt bis zum 25. Oktober 1946 und in Thüringen bis zum 28. Januar 1947 Wirkung besaßen. Es ist m. E. trotzdem nicht richtig, die sächsische Verordnung als zeitlich nicht begrenzt geltend anzusehen, wie es das Oberlandesgericht Dresden in ständiger Praxis tut und wie es das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 19512:!), wenn auch nicht ausdrücklich, offenbar gebilligt hat. Aus den oben angeführten Erwägungen, insbesondere auch aus den zitierten Darlegungen des Obersten Gerichts ergibt sich m. E. die vorübergehende Geltung auch der Sächsischen Verordnung. Nur eine solche Auffassung wird auch der Einheitlichkeit der Rechtsordnung in der DDR gerecht. Überdies steht sie in keinerlei Widerspruch zum Wortlaut der sächsischen Verordnung vom 14. März 1946, die den Rechtsweg nach ihrem § 1 Satz 1 für Ansprüche aus Maßnahmen ausschließt, die, „in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen worden sind .“ Sie begrenzt daher m. E. ihren zeitlichen Anwendungsbereich ebenso wie das dies ausdrücklich sagende Gesetz Sachsen-Anhalts vom 25. Oktober 1946 bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. bis zum 14. März 1946. Das würde bedeuten, und das ist zweifellos kein Zufall, daß alle diese Regelungen in den vier Ländern der damaligen Sowjetischen Besatzungszone, in denen sie bestanden, ihre Geltung in der gleichen gesellschaftlichen Entwicklungsphase der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, nämlich zwischen dem März 1946 und dem Januar 1947, verloren haben. Es mag nur am Rande bemerkt sein, daß man in dem vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 195121) entschiedenen Fall bei Anwendung des § 13 GVG anstelle der sächsischen Verordnung vom 14. März 1946 zu genau dem gleichen richtigen Ergebnis kommt, zu dem das Oberste Gericht gelangt ist. III Die letzte hier zu behandelnde Frage ist nun die, nach welchen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, was eine „zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit“ im Sinne des § 13 GVG ist. 1. Maßgebend kann für die Entscheidung, ob eine Rechtsstreitigkeit zivilrechtlicher Natur ist oder nicht, stets nur der Charakter des Rechtsverhältnisses sein, auf das sich der geltend gemachte Anspruch gründet. Nur aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis können sich Ansprüche ergeben, die eine „zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit“ auslösen. Praktisch läuft also die Entscheidung der Frage, wann nach § 13 GVG der ordentliche Zivilrechtsweg zulässig ist, auf die richtige Abgrenzung zivilrechtlicher von verwaltungsrecht- 23) NJ 1952 S. 179. 21) NJ 1952 S. 179. liehen Rechtsverhältnissen hinaus. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung können verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnisse oder Ansprüche, die sich aus ihnen herleiten, nicht Gegenstand eines Verfahrens vor ordentlichen Zivilgerichten sein. Dieses Prinzip gehört zu den elementaren Grundlagen der antifaschistischdemokratischen Gesetzlichkeit. Und es ist ein großes Verdienst des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik, in allen seinen diesen Fragenkomplex behandelnden Entscheidungen im Ergebnis diesen Grundsatz stets mit aller Konsequenz und Entschiedenheit vertreten zu haben. Leider hat sich die Erkenntnis von dem prinzipiellen Charakter dieses Inhalts des § 13 GVG bei den unteren Gerichten, auch bei einigen Oberlandesgerichten, noch nicht genügend durchgesetzt, wie die zahlreichen Kassationsurteile des Obersten Gerichts zu dieser Frage beweisen. 2. Es ist schon dargelegt worden, daß die Abgrenzung zivilrechtlicher von verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung nicht das geringste gemein hat mit der Unterscheidung des sog. „Privatrechts“ vom „öffentlichen Recht“ durch die bürgerliche Rechtswissenschaft23). Die Abgrenzung ist vielmehr nur auf den Grundlagen der marxistisch-leninistischen Rechtstheorie zu finden, die allein in der Lage ist, das Rechtsverhältnis als eine bestimmte Erscheinungsform eines gesellschaftlichen Verhältnisses zu erfassen und wissenschaftlich zu analysieren25 26 27). Die Ergebnisse der Untersuchungen der Rechtswissenschaft in der Sowjetunion und in den volksdemokratischen Staaten geben uns daher wertvolle Hinweise für eine wissenschaftliche Abgrenzung zivilrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Rechtsverhältnisse voneinander. Der Führer der sowjetischen Rechtswissenschaft, Akademiker A. J. Wyschinski, hat den Gegenstand des sowjetischen Zivilrechts wie folgt bestimmt: „Das sowjetische sozialistische Zivilrecht bezeichnen wir als ein durch die Staatsgewalt begründetes System von Verhaltensregeln (Normen) zur Regulierung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Bürgern untereinander, zwischen den Bürgern und den staatlichen und gesellschaftlichen Institutionen, Unternehmungen und Organisationen sowie zwischen den Institutionen, Unternehmungen und Organisationen, soweit diese Beziehungen nicht vom Verwaltungsrecht geregelt werden. “27) Diese zur Grundlage der Arbeit der sowjetischen Zivilrechtler gewordene Bestimmung des Gegenstandes des Zivilrechts28) geht also davon aus, daß das Zivilrecht gesellschaftliche Verhältnisse regelt, die ihren Ausdruck vor allem in vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern, zwischen Bürgern und staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen, Unternehmungen oder Organisationen sowie zwischen diesen staatlichen oder gesellschaftlichen Institutionen, Einrichtungen oder Organisationen selbst finden. Nur solche gesellschaftlichen Verhältnisse können also auch kraft ihrer rechtlichen Normierung Zivilrechtsverhältnisse werden. Aber Wyschinski bestimmt diese noch weiter dadurch, daß er jene gesellschaftlichen Verhältnisse ausschließt, die Gegenstand des Verwaltungsrechts sind. Es gilt also, zunächst das verwaltungsrechtliche Rechtsverhältnis näher zu bestimmen. Der bekannte sowjetische Verwaltungsrechtler S. S. Studeniki n2s) geht übereinstimmend mit Wyschinski davon aus, daß die Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von den zivilrechtlichen Fragen bei vermögensrechtlichen Rechtsverhältnissen schwierig ist, weil bei ihnen verschiedene Seiten einerseits vom Zivilrecht, andererseits vom Verwaltungsrecht geregelt sein können. Das entscheidende Kriterium, auf das Studenikin abstellt, ist, ob innerhalb eines vermögensrechtlichen Rechtsverhältnisses ein staatliches Organ als Träger der Rechte der Staatsgewalt auftritt, 25) vgl. hierzu Such in NJ 1950 S. 331; Steiniger in NJ 1951 S. 158; Kröger in! NJ 1951 S. 347. 28) vgl. hierzu vor allem Jampolskaja, „Rechtsnorm und Rechtsverhältnis“ in Sowjetwissenschaft Nr. 4/1951. 27) zitiert nach Szer, „Begriff und Gegenstand des Zivilrechts“ in NJ 1952 S. 13. 2ä) vgl. „Grundzüge des Sowjetstaates und -rechts", Moskau 1947, S. 276 (russ.). 20) Studenikin, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Moskau 1949, Kapitel I § 2. 259;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 259 (NJ DDR 1952, S. 259) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 259 (NJ DDR 1952, S. 259)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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