Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 257 (NJ DDR 1952, S. 257); düngen über Maßnahmen von Organen der staatlichen Verwaltung an andere als die in ihm genannten Stellen die Volksvertretungen und die Verwaltungsgerichte verfassungsrechtlich verbietet und demzufolge also auch entsprechende frühere Regelungen aufgehoben hat. Die Bejahung dieser Frage würde dem Art. 138 Abs. 1 den Inhalt geben, daß, abweichend von der Bestimmung des § 13 GVG, ohne Verfassungsänderung nicht nur den Zivilgerichten keine Entscheidungsbefugnisse übertragen werden dürften, die den „Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung“ bezweckten, sondern daß solche Befugnisse auch keinen anderen Stellen als den Volksvertretungen und den Verwaltungsgerichten übertragen werden dürften. Mir scheint, daß bereits diese Konsequenz zeigt, daß eine solche Auffassung nicht dem Inhalt des Art. 138 gerecht wird. Schon die Stellung dieses .Artikels am Ende des Abschnitts der Verfassung, der von der Rechtspflege handelt, zeigt, daß er einmal eine verfassungsrechtliche Festlegung der Tatsache bezweckt, daß es in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung einen rechtlichen „Schutz der Bürger gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung“ gibt und daß zur Gewährung dieses Schutzes allgemein in erster Linie die Volksvertretungen und in zweiter Linie die Verwalungsgerichte berufen sind. Es würde aber gerade dem Grundprinzip der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, ihrem Zweck, den Interessen der Bürger zu dienen, in den Mittelpunkt aller ihrer Ziele die Sorge um den Menschen zu stellen10), widersprechen, wollte man hierin den Ausschluß jeder weiteren vom Gesetzgeber etwa zu schaffenden Möglichkeit der rechtlichen Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen sehen oder sie an ein verfassungsänderndes Gesetz knüpfen. Diese Auffassung hat inzwischen auch die politische Praxis bestätigt. Man denke nur an die Übertragung der Aufsicht über die „strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen der Deutschen Demokratischen Republik“ an die Staatsanwaltschaft durch das Gesetz vom 23. Mai 1952.11) Im übrigen wird die hier vertretene Auffassung vom Sinn des Art. 138 auch von der Verfassung selbst bestätigt, die ja im Art. 23 Abs.2 für einen bestimmten Fall einer „rechtswidrigen Maßnahme der Verwaltung“, nämlich für die unrichtige Festsetzung einer Entschädigung im Enteignungsverfahren, den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausdrücklich für zulässig erklärt. Der Kampf insbesondere der führenden Kraft in der antifaschistisch-demokratischen Ordnung, der Arbeiterklasse, und ihrer Partei, der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, um die unverbrüchliche Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit, wie er besonders seit dem III. Parteitag und zuletzt in der großen Rede des Generalsekretärs der SED, Walter Ulbricht, auf der 8. Tagung des ZK der SED zum Ausdruck gekommen ist, schließen jede einengende Auslegung des Art. 138 aus. Es sei nur auf die Feststellung des Sprechers der SED-Fraktion, des Abgeordneten Plenikowski, auf der Sitzung der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Mai 1952 verwiesen, in der dieser erklärte: „In der Nichtachtung unserer Gesetze kommt eine Nichtachtung der Arbeit der Werktätigen zum Ausdruck, denn auf ihre Mühe und ihren Schweiß gründen sich alle Erfolge. Darum fordern die Werktätigen die strikte Einhaltung der Gesetze.“ Art. 138 der Verfassung hindert also weder den Gesetzgeber, auch die Entscheidung anderer als zivilrechtlicher Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu übertragen, noch hat er ältere derartige Regelungen, sofern sie im übrigen noch Geltung haben, aufgehoben. Er legt vielmehr positiv fest, welche staatlichen Organe in erster Linie für den „Schutz der Bürger gegen rechtwidrige Maßnahmen der Verwaltung“ berufen und verpflichtet sind, ohne den Gesetzgeber zu hindern, zusätzliche Regelungen zu erlassen. Die für die 10) vgl. z. B. Präambel, Art. 3, Art. 4 Satz 1 der Verfassung, § 1 des Gesetzes über den Fünfjahrplan, Beschluß der Regierung vom 27. März 1952 über „Maßnahmen zur weiteren Festigung der demokratischen Gesetzlichkeit“ (MinBl. S. 35). 11) GBl. S. 408. Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Zivilgerichten maßgebende Vorschrift ist also nicht Art. 138 der Verfassung, sondern § 13 GVG in dem oben erläuterten Sinne. Die dieser Auffassung offenbar entgegenstehende, wenn auch nur als hilfsweise Erwägung ohne nähere Begründung getroffene Feststellung des Obersten Gerichts12), daß Art. 138 der Verfassung jede Übertragung der Kontrolle von Verwaltungsmaßnahmen durch den Gesetzgeber an Zivilgerichte ausschlösse, geht aus den angeführten Gründen offenbar zu weit. Es ist auch versucht worden, eine gegenteilige als die hier vertretene Meinung mit dem Hinweis auf die Aufhebung der Gewaltenteilung im antifaschistischdemokratischen Staat zu begründen. Gerade bei den Vertretern dieser Ansicht scheint mir aber eine Nachwirkung der Gewaltenteilungsideologie vorzuliegen. Es ist unzweifelhaft richtig, daß die Deutsche Demokratische Republik nur eine einheitliche unteilbare Staatsgewalt kennt, daß in ihr die sog. „Gewaiten-teilung“, die im modernen bürgerlichen Staat nichts anderes als eine demagogische Verschleierung der realen Machtverhältnisse darstellt, beseitigt ist. Das ergibt sich klar auch aus den positiven Rechtssätzen der Art. 3 Abs. 1, Art. 50, 63, 131 und 132 der Verfassung. Daraus wird zutreffend gefolgert, daß es keine prinzipielle Abgrenzung der Funktionen einer Exekutive und einer Justiz im Sinne eines dem Wesensgehalt ihrer Aufgaben nach bestehenden Unterschiedes mehr geben kann, sondern daß sowohl die verwaltende wie die rechtsprechende Tätigkeit im antifaschistisch-demokratischen Staate Tätigkeitsformen der einheitlichen antifaschistisch-demokratischen Staatsgewalt sind. Also sind auch die staatlichen Organe, die diese verschiedenen Tätigkeiten ausüben, Organe eines einheitlichen Typus, deren Aufgaben und Arbeitsmethoden zwar unterschiedlich sind, aber deren Charakter und deren Zweckbestimmung infolge des einheitlichen Charakters des Staates auch einheitlich sind. Dies alles schließt aber selbstverständlich nicht aus, sondern bedingt sogar eine klare funktionelle Zuständigkeitsverteilung zwischen allen staatlichen Organen. Die hierfür erforderlichen Regelungen zu treffen, ist Sache des Gesetzgebers bzw. anderer hierzu ermächtigter staatlicher Organe. Der sachliche Gesichtspunkt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen Organen eines einheitlichen Staates kann nur der' der bestmöglichen Erreichung der für alle Organe einheitlichen und gleich verpflichtenden Staatszwecke sein, die sich aus dem Wesen der antifaschistisch-demokratischen Ordnung ergeben. Gerade daraus folgt also, daß es kein prinzipielles Hindernis für den Gesetzgeber oder andere zuständige Organe geben kann, im Einzelfall auch die Entscheidung einer zivilrechtlichen Streitigkeit einem Organ der staatlichen Verwaltung (z. B. dem staatlichen Vertragsgericht)13) oder umgekehrt einem Zivilgericht die Entscheidung einer nicht zivilrechtlichen Streitigkeit zu übertragen.14) Entscheidend für derartige Zuständigkeitsregelungen ist eben nicht mehr eine abstrakte Rechtsillusion wie die sog. „Gewaltenteilung“, sondern die Forderung, die Ziele und 'Aufgaben des antifaschistisch-demokratischen Staates im Interesse der deutschen Nation bestmöglich zu erfüllen. „Die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik lebendig zu verwirklichen, ist eine demokratische Kampfaufgabe“.15 *) Jeder Versuch aber, für den Gesetzgeber unüber-steigbare Zuständigkeitsschranken zwischen Zivilgerichten und anderen staatlichen Organen zu schaffen, stellt letzten Endes eine Wiederherstellung des Gewaltenteilungsschemas dar. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß das sowjetische Rechtssystem, also das Rechtssystem eines sozialistischen Staates, der die Gewaltenteilung restlos überwunden hat, gerade deswegen keinerlei Bedenken hat, den 12) vgl. die Entscheidung vom 10. Januar 1951 in NJ 1950 S. 188. 13) vgl. NJ 1952 S. 158. 11) z. B. § 8 der 2. DurchfBest. zu der AO zur Durchführung von Schutzimpfungen vom 20. Februar 1951 (GBl. S. 133). iS) Walter Ulbricht vor der Deutschen Verwaltungsakademie „Walter Ulbricht“, Tägliche Rundschau vom 29. März 1952. 257;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 257 (NJ DDR 1952, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 257 (NJ DDR 1952, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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