Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 249

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 249 (NJ DDR 1952, S. 249); Ordnung vom 6. Februar 1935 die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung auf Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten beschränkte und ihre Zuerkennung in die Hand der Gnadenbehörde bei Strafen von nicht mehr als 1 Monat in die Hand der Vollstreckungsbehörde legte. Es kommt aber gerade darauf an, daß das erkennende Gericht selbst, das den umfassendsten Eindruck von der Persönlichkeit des Verurteilten gewinnt, in der Lage ist, von diesem Erziehungsmittel Gebrauch zu machen, so daß nun, zunächst für das Jugendstrafrecht, das Institut wieder in seiner alten Form hergestellt worden ist. Daß es seinem Inhalt nach selbstverständlich etwas anderes geworden ist, ist zu erkennen, wenn man die frühere Voraussetzung für die Strafaussetzung die Erwartung, daß „der Verurteilte sich durch gute Führung während der Bewährungsfrist eines künftigen Gnadenerweises würdig“ zeigen werde mit der jetzigen Fassung vergleicht, nach der ein „verantwortungsbewußtes Verhalten, insbesondere die Auszeichnung durch vorbildliche Arbeitsleistung“ zur Voraussetzung für cfen StrafeHäßefnäcHwiFd. 5. Von den übrigen das materielle Strafrecht modifizierenden Bestimmungen verdient eine besondere Erwähnung die Form, in der das Gesetz die Frage der Bestrafung besonders gefährlicher Verbrechen Jugendlicher gelöst hat. Hier ist zunächst festzustellen, daß der Begriff des „jugendlichen Schwerverbrechers“, der seinem Inhalt nach ausgesprochen nazistische Elemente aufwies und im Ergebnis auf eine Gesinnungsbestrafung hinauskam, beseitigt worden ist. Das neue Gesetz stellt nicht auf die verwerfliche Gesinnung des Täters, sondern auf die Gefährlichkeit der Tat ab und zählt eine festumgrenzte Reihe besonders gefährlicher Verbrechen auf, für welche eine Sonderregelung geschaffen wird (§ 24). Bis auf weiteres müssen diese Ausnahmen in Kauf genommen werden, denn gerade unsere heutige Situation man denke nur an die überaus gefährliche Agententätigkeit, zu der nach den Erfahrungen der letzten Zeit gerade Jugendliche besonders häufig mißbraucht werden gestattet es uns nicht, den Schutz unserer Ordnung und unseres Staates um deswillen zu vernachlässigen, weil an solchen Verbrechen Jugendliche beteiligt sind. Die für Verbrechen des Mordes, der Vergewaltigung (§ 177 StGB), der Sabotage (ÖeJeKTNr. 1601 gegen Art. 6 der Verfassung oderaasGesetz zum Schutze des Friedens sowie für die wiederholte Begehung schwerer Ver-brechen vorgesehene Sonderregelung besteht darin, daß sei es vom Jugendgericht, sei es vom Erwachsenengericht, bei dem in diesen Fällen die Anklage ebenfalls erhoben werden kann (§ 33 Abs. 2) die Strafrahmen und sonstigen Vorschriften des allgemeinen Strafrechts ohne die Todesstrafe! angewandt werden, wobei sich selbstverständlich die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nach den Vorschriften des Jugendgerichtgesetzes (§ 4) richtet. Durch diese Behandlung wird jedoch der Jugendliche nicht zum „Schwerverbrecher“ gestempelt, im Gegenteil: auch hier und gerade hier steht der Strafvollzug ganz im Zeichen des Erziehungsgedankens. Unter diesem Gesichtspunkt muß bei längeren Freiheitsentziehungen alljährlich durch eine besondere Kommission überprüft werden, ob der Strafzweck eine weitere Verbüßung der Freiheitsentziehung erfordert (§ 24 Abs. 2), und für die zweckentsprechende Unterbringung und erzieherische Betreuung gerade dieser Jugendlichen wird in den Grundsätzen über den Strafvollzug ganz besonders Vorsorge getragen (§ 54 Abs. 2). IV Auch in den Verfahrensvorschriften treffen wir auf Schritt und Tritt aüT Sonderbestimmungen, die als die Atmosphäre des ganzen Gesetzes den Gedanken der Förderung der Jugend erkennen lassen. So,* wenn an der Spitze dieses Teiles die Forderung, „das gesamte Strafverfahren gegen Jugendliche mit besonderer Beschleunigung durchzuführen“ mit dem offensichtlichen Ziel er-Rob'en wird,n 3ießauer des schweren Drucks, den ein schwebendes Verfahren auf jeden, besonders auf Jugendliche, ausübt, möglichst abzukürzen; so, wenn die §§ 35 und 40 die Voraussetzungen für das Absehen von der Verfolgung oder die Einstellung eines schwebenden Verfahrens erleichtern; wenn die Untersuchungshaft nur für Ausnahmefälle zugelassen wird und, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die räumliche Trennung des jugendlichen Untersuchungshäftlings sowohl'von Erwachsenen wie auch von verurteilten Jugendlichen angeordnet wird (§ 37); wenn, ebenfalls eine Neuerung, die Stellung eines Beistandes für sämtliche Strafverfahren gegen Jugendliche obiTgatorisch ist und in allen einigermaßen schwierigen™acKen~ein Rechtsanwalt als Verteidiger zu stellen ist (§ 42); oder wenn nicht nur von Richtern, Schöffen und Staatsanwälten eine besondere erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Behandlung Jugendlicher verlangt wird, sondern die gleiche Erfahrung auch bei den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vorausgesetzt wird, soweit sie Ermittlungen gegen Jugendliche führen (§ 31). Die Fassung des § 31 Abs. 1, wonach die Jugendrichter „auch“ erzieherisch befähigt sein sollen, will zum Ausdruck bringen, daß neben dieser Eigenschaft selbstverständlich auch alle anderen Voraussetzungen vorliegen müssen, die den guten Richter ausmachen, damit nicht etwa eine Justizverwaltung auf den Gedanken kommt, erzieherisch befähigte, aber im übrigen nicht genügend qualifizierte Funktionäre zu Jugendrichtern zu bestellen. Das Beste ist hier gerade gut genug. Im einzelnen weist der Verfahrensteil die nachstehenden besonders wesentlichen Zusammenhänge auf. 1. Das Gesetz räumt mit der schon lange als reformbedürftig empfundenen Vielfalt und Unübersichtlichkeit der Zuständigkeiten auf, schafft klare Verhältnisse und beseitigt die traditionelle Inkonsequenz unseres Strafverfahrens, das gerade für die schweren Straftaten die zweite Tatsacheninstanz versagt, die es den leichteren Sachen gewährt. In Zukunft gibt es für alle Sachen zwei Instanzen, die als Tatsacheninstanzen ausgestaltet sind und eine besondere Revisionsinstanz unnötig machen, zumal da zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Beseitigung schwerer Fehlsprüche die Kassation im Hintergründe steht. Sämtliche Sachen kommen in erster Instanz vor das Jugendgericht, das stets in der Besetzung mit dem Jugendrichter und 2 Jugendschöffen tätig wird; hiermit wird nicht nur der Forderung nach vermehrter Beteiligung des Volkes an der Rechtspflege Rechnung getragen, sondern gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß keine einzige Jugendsache, handele es sich auch nur um einen leichten Fall, als Bagatellsache aufgefaßt werden darf. Gegen sämtliche Urteile des Jugendschöffengerichts ist die Berufung an die mit 2 Jugendrichtern und 3 Jugendschöffen besetzte Jugendstrafkammer gegeben, wobei eine Einschränkung des Rechtsmittels nur insofern vorgesehen ist, als die Berufung gegen ein auf Verwarnung lautendes Urteil durch Beschluß verworfen werden kann, wenn sie offensichtlich unbegründet ist (§ 48). Zweifellos wird der Zwang, sämtliche, auch die leichtesten Jugendsachen gegebenenfalls in zwei Instanzen vor Kollegialgerichten in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung durchzuverhandeln, einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Arbeitskräften verursachen einer der schlagendsten Beweise dafür, wie ernst unser Staat die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der jungen Generation nimmt. 2. Dieser Ernst wird noch weiter unterstrichen durch die Abschaffung des vereinfachten Verfahrens, das das Gesetz von’i'?43 eingeführt hatte. Ein summarisches Verfahren geht stets auf Kosten der Sorgfalt, die nach unserer Auffassung jedem Jugendlichen im Strafverfahren gewidmet werden muß und die die wichtigste Voraussetzung für die Erreichung des Erziehungszieles ist. Gerade im Jugendverfahren muß die sonst erstrebte Vereinfachung, die oft eine Bagatellisierung bedeutet, vermieden werden; demselben Prinzip entspricht es, daß der Erlaß eines Strafbefehls gegen Jugendliche ausge-schlossen ist (§~5ÖJT"" 3. Ein besonderes Wort ist auch hier wieder der Beteiligung Erwachsener zu widmen. Der Verantwortung, die unsere Gesellschaft den Eltern oder anderen Erziehungspflichtigen auferlegt, entspricht es, wenn sie in weitestem Umfange am Verfahren beteiligt werden: sie sind schon im Ermittlungsverfahren zu hören, sie haben an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit dem Recht auf Stellung von Fragen und Anträgen, sie können selbständig Rechtsmittel einlegen und ihnen kann das Gericht eine bemerkenswerte Neuerung auch die Kosten des Strafverfahrens auferlegen, wenn es der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 249 (NJ DDR 1952, S. 249) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 249 (NJ DDR 1952, S. 249)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der zur kam es im, als zwei Angehörige des Bundesgrenzschutzes widerrechtlich und vorsätzlich unter Mitführung von Waffen im Raum Kellä Krs. Heiligenstadt in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der wirtschafts-schädigenden Handlungen sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die vom Gegner und den Wirtschaftsstraftätern genutzten Möglichkeiten und die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und wirkungsvoll zu bekämpfen. Unter den komplizierten Lagebedingungen gewinnt der Prozeß der Beweisführung bei der Untersuchung und Bekämpf mag von schweren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Landesverteidigung. Zu Feststellungen über die Organisierung politischer Untergrundtätigkeit Straftaten der staatsfeindlichen Hetze, der öffentlichen Herabwürdigung und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit.

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