Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 247 (NJ DDR 1952, S. 247); stimmt ist“!4 *) , sondern auch die Rückgängigmachung eines der wesentlichen Fortschritte von 1923, der Her-aufsetzung des unbedingten Strafunmündigkeitsalters von 12 auf 14 Jahre. Zur zweiten Kategorie gehören etwa die Beseitigung der kurzen Freiheitsstrafen und die Einführung der Einheitsstrafe das Gesetz von 1923 hatte die Unterscheidung zwischen Gefängnis- und Haftstrafe und die Geldstrafe auch für jugendliche Verurteilte nicht abgeschafft sowie die Strafandrohung für Aufsichtspflichtverletzungen (§ 139 b StGB). In der Praxis der Deutschen Demokratischen Republik ist bis jetzt das Gesetz von 1943 in seinen wesentlichen Teilen der Rechtsprechung zugrunde gelegt worden und lediglich da, wo die damals eingeführten Neuerungen von faschistischen Gedankengängen bestimmt waren, wurde auf das Gesetz von 1923 zurückgegriffen, z. B. in der Frage des Beginns der Strafmündigkeit, den selbstverständlich auch das neue Gesetz wieder auf die Vollendung des 14. Jahres abstellt. Eine besondere, nicht endgültig geklärte Streitfrage hat sich an das Problem der Weitergeltung des die Bestrafung jugendlicher Schwerverbrecher behandelnden § 20 geknüpft, eine Frage, die nunmehr durch das neue Gesetz ihre Lösung gefunden hat. III In der grundlegenden Systematik weicht das Gesetz vom 23. Mai 1952 von seinen Vorgängern nicht ab: wie diese geht es davon aus, daß, soweit nichts Besonderes vorgeschrieben wird, die Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts und Strafprozeßrechts auch auf Jugendliche Anwendung finden, hebt also lediglich die Ausnahmen hervor, und zwar zunächst im materiellen Strafrecht, dann in der Gerichtsorganisation und im Verfahren, schließlich im Strafvollzug. Innerhalb der einzelnen Teile aber fallen die Änderungen, die den Veränderungen in der Basis unserer Gesellschaft entsprechen, derart ins Auge, daß schon rein äußerlich die Forderung der Präambel, „den neuen Inhalt des Jugendstrafrechts nunmehr auch in einem demokratischen Gesetz Ausdruck zu verleihen“, erfüllt erscheint. 1. Wenn wir davon sprachen, daß die besondere Bedeutung des Erziehungselementes das Wesen des Jugendstrafrechts ausmacht, so darf dabei nicht übersehen werden, daß auch das Jugendstrafrecht eben Strafrecht ist und die für alle unsere Strafgesetze allgemein gültigen Zwecke auch von ihm verfolgt werden. Unter diesen aber steht an erster Stelle der Schutz der Gesellschaft, die das konkrete Strafgesetz erläßt. Und so ist es bei aller Betonung des Erziehungsgedankens nur folgerichtig, wenn, in seiner als Absage an das Formal-Abstrakte zu wertenden Definition des Gesetzeszwecks, der bereits zitierte § 2 Abs. 2 dem Jugendsl!ra£rec3i"ts den Vorrang gibt. „Durch die Fassung der einzelnen Vorschriften“, so sagt die Begründung des Gesetzes, „ist dafür Sorge getragen, daß die Betonung des Erziehungscharakters die in jedem Strafurteil zum Ausdruck kommende Autorität des Staates nicht verdunkelt“. Wenn also diese Funktion auch des Jugendstrafrechts stets als allen Normen des Gesetzes zugrunde liegend vorauszusetzen ist, so tritt doch die andere Hauptfunktion der Strafgesetze, der Erziehungszweck, nunmehr in einem Maße in Erscheinung, das eine grundsätzliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand darstellt. Mochte es auch im Jahre 1923 ein wesentlicher Fortschritt gewesen sein, daß die Ersetzung der Strafe durch Erziehungsmaßnahmen überhaupt ermöglicht wurde, so darf doch nicht verkannt werden, daß auch in diesem Gesetz die Erziehungsmaßregel gegenüber der Strafe noch als Ausnahme erschien, die nur dann einzutreten hatte, wenn „das Gericht Erziehungsmaßregeln für- ausreichend“ hielt; in 4) Für Juden, Polen und Zigeuner wurde durch die Richtlinien des Reichsjustizministers vom 15. Januar 1944 „etwas anderes bestimmt“. Man sollte angesichts der Vergeßlichkeit vieler Zeitgenossen ein „Zivilisationsdokument“ wie etwa Zift. 3 dieser Richtlinien festhalten: „Auf Zigeuner und Zigeunermischlinge wird ausschließlich das allgemeine Strafrecht angewandt, da die rassische Eigenart der Zigeuner die Anwendung des deutschen Jugendstrafrechts, das von dem Erziehungsgedanken beherrscht wird, äusschließt.“ verstärktem Maße war das im Gesetz von 1943 der Fall, das mit der Einführung der „Zuchtmittel“ noch ein Zwischending zwischen Strafe und Erziehungsmaßnahme brachte. Das neue Gesetz kehrt das bisherige Verhältnis um: es erklärt ausdrücklich, daß die Erziehungsmaßnahme flie. Regel und die Strafe die Äus-nahme sein solläfe nur Sann zur Anwendung kommt, wenn das Gericht „Erziehungsmaßnahmen für ungenügend hält“ (§ 3). Dieser neuen Bedeutung des Erziehungsfaktors entspricht es auch, wenn nunmehr in der Systematik des Gesetzes die Vorschriften über die Erziehungsmalfoah-men vor den Bestimmungen über.die IStraTen rangieren. Darin eben liegt die dem Gesetz als Leitmotiv vorangestellte Förderung der Jugend, daß die aus der Erkenntnis des Ursprungs von Verfehlungen Jugendlicher das Gesetz spricht bezeichnenderweise grundsätzlich von „Verfehlungen Jugendlicher“ und von Verbrechen oder Vergehen nur da, wo zur Ausschließung von Mißverständnissen der Zusammenhang mit der Terminologie des StGB gewahrt bleiben muß sich ergebenden Folgerungen wirklich konsequent durchgeführt werden. Eine überaus wichtige und sehr grundsätzliche Entscheidung trifft das Gesetz in der Frage des Höchstalters, bis zu welchem Jugendliche Erziehungsmaßnahmen unterworfen werden können. Durch das Jugendwohlfahrtsgesetz, das die näheren Bestimmungen sowohl für die vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB wie auch für die vom Jugendgericht verhängten Erziehungsmaßnahmen der Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, jetzt Heimerziehung, enthält (vgl. § 15 JGG), wird hinsichtlich der Schutzaufsicht die Volljährigkeit des Jugendlichen als Endpunkt bestimmt, während dies hinsichtlich der Fürsorgeerziehung nicht ausdrücklich gesagt, aber aus dem Zusammenhang zu entnehmen ist. Das Jugendwohlfahrtsgesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als das Volljährigkeitsalter 21 Jahre war. Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 JWG, wonach grundsätzlich die Fürsorgeerziehung nicht mehr auszusprechen ist, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat, beweist, daß sich der Gesetzgeber über die Sinnlosigkeit einer nur kurze Zeit andauernden Heimerziehung klar war; er wollte sicherstellen, daß die Erziehungsorgane in der Regel mindestens 3 Jahre zur Verfügung hatten, um ihr Werk zu vollbringen. Durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre trat eine gewisse Verwirrung ein. Es wurde zunächst die Ansicht vertreten, daß die Durchführung der Heimerziehung auch über das neue Volljährigkeitsalter hinaus möglich sei, da das Jugendwohlfahrtsgesetz in § 63 nicht ausdrücklich auf die Volljährigkeit, sondern auf das Lebensalter abstellte. Diese Auffassung war von dem durchaus vernünftigen Wunsch diktiert, verwahrloste Jugendliche, bei denen etwa die Heimerziehung mit 17 Jahren begonnen hatte, nicht sofort wieder zu ihrem eigenen Nachteil entlassen zu müssen. Zweifellos entsprach eine solche Auslegung des § 63 JWG aber nicht dem Sinn des Gesetzes, so daß seitdem sehr zum Schaden sowohl der Gesellschaft wie der Jugendlichen selbst alle derartigen Erziehungsmaßnahmen mit dem 18. Lebensjahr beendet werden mußten. Es ist außerordentlich erfreulich, daß in diesem Zusammenhang das neue Gesetz keinen starren Dogmatismus zeigt und sich mit der von allen in der Jugendarbeit Tätigen mit Genugtuung begrüßten Bestimmung, daß Erziehungsmaßnahmen bis zum 20. Lebensjahr durchgeführt 'werben'können ({} 9 Abs. 4),' zu'3er' Äuf-fassung bekennt, daß eine solche Vorschrift keine unzulässige Verletzung der der Juaend durch das Volljährigkeitsgesetz eingeräumten Stellung bedeutet. Auch hier steht wieder das Motiv der Förderung der Jugend im Vordergrund. Es ist bezeichnend, daß die zur Zeit in Westdeutschland im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht aktuelle Problematik sich im wesentlichen auf die Frage der Einbeziehung der Jugendlichen zwischen 18 und 21 Jahren in die Jugendgerichtsbarkeit beschränkt und ein entsprechender Gesetzentwurf bereits vorliegt. Wenn auch bei uns dieses in Westdeutschland durch die dort herrschende Arbeitslosigkeit hervorgerufene Problem nicht existiert, so ist doch nicht zu verkennen, daß gerade in-den Jahren von 18 bis 20 ein gewisser Typ labiler Jugendlicher einer 24 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Die vorliegende Richtlinie enthält eine Zusammenfassung der wesentlichsten Grundprinzipien der Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Operationsgebiet. Sie bildet im engen Zusammenhang mit der Bestimmung der Fragestellung stehen die Durchsetzung der strafprozessualen Vorschriften über die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Konzipierung der taktisch wirksamen Nutzung von Möglichkeiten des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts fortgesetzt. Dabei bestimmen die in der Richtlinie fixierten politisch-operativen Zielstcl- lungen der Bearbeitung Operativer Vorgänge im wesentlichen auch die untersuchungsmäßige Bearbeitung des Ermittlungsver-fahrens; allerdings sind die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der zur weiteren Arbeit im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zur und zu Westberlin sowie aus der Einführung einer neuen Grenzordnung ergeben.

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