Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 247 (NJ DDR 1952, S. 247); stimmt ist“!4 *) , sondern auch die Rückgängigmachung eines der wesentlichen Fortschritte von 1923, der Her-aufsetzung des unbedingten Strafunmündigkeitsalters von 12 auf 14 Jahre. Zur zweiten Kategorie gehören etwa die Beseitigung der kurzen Freiheitsstrafen und die Einführung der Einheitsstrafe das Gesetz von 1923 hatte die Unterscheidung zwischen Gefängnis- und Haftstrafe und die Geldstrafe auch für jugendliche Verurteilte nicht abgeschafft sowie die Strafandrohung für Aufsichtspflichtverletzungen (§ 139 b StGB). In der Praxis der Deutschen Demokratischen Republik ist bis jetzt das Gesetz von 1943 in seinen wesentlichen Teilen der Rechtsprechung zugrunde gelegt worden und lediglich da, wo die damals eingeführten Neuerungen von faschistischen Gedankengängen bestimmt waren, wurde auf das Gesetz von 1923 zurückgegriffen, z. B. in der Frage des Beginns der Strafmündigkeit, den selbstverständlich auch das neue Gesetz wieder auf die Vollendung des 14. Jahres abstellt. Eine besondere, nicht endgültig geklärte Streitfrage hat sich an das Problem der Weitergeltung des die Bestrafung jugendlicher Schwerverbrecher behandelnden § 20 geknüpft, eine Frage, die nunmehr durch das neue Gesetz ihre Lösung gefunden hat. III In der grundlegenden Systematik weicht das Gesetz vom 23. Mai 1952 von seinen Vorgängern nicht ab: wie diese geht es davon aus, daß, soweit nichts Besonderes vorgeschrieben wird, die Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts und Strafprozeßrechts auch auf Jugendliche Anwendung finden, hebt also lediglich die Ausnahmen hervor, und zwar zunächst im materiellen Strafrecht, dann in der Gerichtsorganisation und im Verfahren, schließlich im Strafvollzug. Innerhalb der einzelnen Teile aber fallen die Änderungen, die den Veränderungen in der Basis unserer Gesellschaft entsprechen, derart ins Auge, daß schon rein äußerlich die Forderung der Präambel, „den neuen Inhalt des Jugendstrafrechts nunmehr auch in einem demokratischen Gesetz Ausdruck zu verleihen“, erfüllt erscheint. 1. Wenn wir davon sprachen, daß die besondere Bedeutung des Erziehungselementes das Wesen des Jugendstrafrechts ausmacht, so darf dabei nicht übersehen werden, daß auch das Jugendstrafrecht eben Strafrecht ist und die für alle unsere Strafgesetze allgemein gültigen Zwecke auch von ihm verfolgt werden. Unter diesen aber steht an erster Stelle der Schutz der Gesellschaft, die das konkrete Strafgesetz erläßt. Und so ist es bei aller Betonung des Erziehungsgedankens nur folgerichtig, wenn, in seiner als Absage an das Formal-Abstrakte zu wertenden Definition des Gesetzeszwecks, der bereits zitierte § 2 Abs. 2 dem Jugendsl!ra£rec3i"ts den Vorrang gibt. „Durch die Fassung der einzelnen Vorschriften“, so sagt die Begründung des Gesetzes, „ist dafür Sorge getragen, daß die Betonung des Erziehungscharakters die in jedem Strafurteil zum Ausdruck kommende Autorität des Staates nicht verdunkelt“. Wenn also diese Funktion auch des Jugendstrafrechts stets als allen Normen des Gesetzes zugrunde liegend vorauszusetzen ist, so tritt doch die andere Hauptfunktion der Strafgesetze, der Erziehungszweck, nunmehr in einem Maße in Erscheinung, das eine grundsätzliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand darstellt. Mochte es auch im Jahre 1923 ein wesentlicher Fortschritt gewesen sein, daß die Ersetzung der Strafe durch Erziehungsmaßnahmen überhaupt ermöglicht wurde, so darf doch nicht verkannt werden, daß auch in diesem Gesetz die Erziehungsmaßregel gegenüber der Strafe noch als Ausnahme erschien, die nur dann einzutreten hatte, wenn „das Gericht Erziehungsmaßregeln für- ausreichend“ hielt; in 4) Für Juden, Polen und Zigeuner wurde durch die Richtlinien des Reichsjustizministers vom 15. Januar 1944 „etwas anderes bestimmt“. Man sollte angesichts der Vergeßlichkeit vieler Zeitgenossen ein „Zivilisationsdokument“ wie etwa Zift. 3 dieser Richtlinien festhalten: „Auf Zigeuner und Zigeunermischlinge wird ausschließlich das allgemeine Strafrecht angewandt, da die rassische Eigenart der Zigeuner die Anwendung des deutschen Jugendstrafrechts, das von dem Erziehungsgedanken beherrscht wird, äusschließt.“ verstärktem Maße war das im Gesetz von 1943 der Fall, das mit der Einführung der „Zuchtmittel“ noch ein Zwischending zwischen Strafe und Erziehungsmaßnahme brachte. Das neue Gesetz kehrt das bisherige Verhältnis um: es erklärt ausdrücklich, daß die Erziehungsmaßnahme flie. Regel und die Strafe die Äus-nahme sein solläfe nur Sann zur Anwendung kommt, wenn das Gericht „Erziehungsmaßnahmen für ungenügend hält“ (§ 3). Dieser neuen Bedeutung des Erziehungsfaktors entspricht es auch, wenn nunmehr in der Systematik des Gesetzes die Vorschriften über die Erziehungsmalfoah-men vor den Bestimmungen über.die IStraTen rangieren. Darin eben liegt die dem Gesetz als Leitmotiv vorangestellte Förderung der Jugend, daß die aus der Erkenntnis des Ursprungs von Verfehlungen Jugendlicher das Gesetz spricht bezeichnenderweise grundsätzlich von „Verfehlungen Jugendlicher“ und von Verbrechen oder Vergehen nur da, wo zur Ausschließung von Mißverständnissen der Zusammenhang mit der Terminologie des StGB gewahrt bleiben muß sich ergebenden Folgerungen wirklich konsequent durchgeführt werden. Eine überaus wichtige und sehr grundsätzliche Entscheidung trifft das Gesetz in der Frage des Höchstalters, bis zu welchem Jugendliche Erziehungsmaßnahmen unterworfen werden können. Durch das Jugendwohlfahrtsgesetz, das die näheren Bestimmungen sowohl für die vom Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB wie auch für die vom Jugendgericht verhängten Erziehungsmaßnahmen der Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, jetzt Heimerziehung, enthält (vgl. § 15 JGG), wird hinsichtlich der Schutzaufsicht die Volljährigkeit des Jugendlichen als Endpunkt bestimmt, während dies hinsichtlich der Fürsorgeerziehung nicht ausdrücklich gesagt, aber aus dem Zusammenhang zu entnehmen ist. Das Jugendwohlfahrtsgesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als das Volljährigkeitsalter 21 Jahre war. Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 JWG, wonach grundsätzlich die Fürsorgeerziehung nicht mehr auszusprechen ist, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat, beweist, daß sich der Gesetzgeber über die Sinnlosigkeit einer nur kurze Zeit andauernden Heimerziehung klar war; er wollte sicherstellen, daß die Erziehungsorgane in der Regel mindestens 3 Jahre zur Verfügung hatten, um ihr Werk zu vollbringen. Durch die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre trat eine gewisse Verwirrung ein. Es wurde zunächst die Ansicht vertreten, daß die Durchführung der Heimerziehung auch über das neue Volljährigkeitsalter hinaus möglich sei, da das Jugendwohlfahrtsgesetz in § 63 nicht ausdrücklich auf die Volljährigkeit, sondern auf das Lebensalter abstellte. Diese Auffassung war von dem durchaus vernünftigen Wunsch diktiert, verwahrloste Jugendliche, bei denen etwa die Heimerziehung mit 17 Jahren begonnen hatte, nicht sofort wieder zu ihrem eigenen Nachteil entlassen zu müssen. Zweifellos entsprach eine solche Auslegung des § 63 JWG aber nicht dem Sinn des Gesetzes, so daß seitdem sehr zum Schaden sowohl der Gesellschaft wie der Jugendlichen selbst alle derartigen Erziehungsmaßnahmen mit dem 18. Lebensjahr beendet werden mußten. Es ist außerordentlich erfreulich, daß in diesem Zusammenhang das neue Gesetz keinen starren Dogmatismus zeigt und sich mit der von allen in der Jugendarbeit Tätigen mit Genugtuung begrüßten Bestimmung, daß Erziehungsmaßnahmen bis zum 20. Lebensjahr durchgeführt 'werben'können ({} 9 Abs. 4),' zu'3er' Äuf-fassung bekennt, daß eine solche Vorschrift keine unzulässige Verletzung der der Juaend durch das Volljährigkeitsgesetz eingeräumten Stellung bedeutet. Auch hier steht wieder das Motiv der Förderung der Jugend im Vordergrund. Es ist bezeichnend, daß die zur Zeit in Westdeutschland im Zusammenhang mit dem Jugendstrafrecht aktuelle Problematik sich im wesentlichen auf die Frage der Einbeziehung der Jugendlichen zwischen 18 und 21 Jahren in die Jugendgerichtsbarkeit beschränkt und ein entsprechender Gesetzentwurf bereits vorliegt. Wenn auch bei uns dieses in Westdeutschland durch die dort herrschende Arbeitslosigkeit hervorgerufene Problem nicht existiert, so ist doch nicht zu verkennen, daß gerade in-den Jahren von 18 bis 20 ein gewisser Typ labiler Jugendlicher einer 24 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zum rechtzeitigen Erkennen lind zur konsequenten Bekämpfung von Provokatio: suchungshaft Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit -Gemeinsame Legungen der Hauptabteilung und Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär bestimmt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Möglichkeiten und Befugnisse des Bereiches Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Dienst-eänheiten ist mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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