Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 24 (NJ DDR 1952, S. 24); Hiernach ist der Konkursverwalter ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, seine Legitimation unmittelbar aus dem Gesetz herleitendes amtliches Organ und handelt als solches kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen. Diese Kennzeichnung kann auch für den Treuhänder Geltung beanspruchen, allerdings mit der Einschränkung, daß der Treuhänder nicht im eigenen Namen, sondern, wie das Oberste Gericht feststellte, „auch“ in Vertretung des Betriebsinhabers handelt. Hieraus folgt, daß alle Rechtshandlungen des Treuhänders nicht zugunsten und zu Lasten seines eigenen Vermögens erfolgen, sondern mit Wirkung für und gegen den Betriebsinhaber. Aus seiner Stellung als Vertreter des Betriebsinhabers folgt weiter, daß er im Gegensatz zum Konkursverwalter Prozesse nicht im eigenen Namen führt, sondern als Vertreter des Betriebsinhabers. 5. Der Treuhänder, um den es hier geht, ist kein Treuhänder im Sinne des bürgerlichen Rechts. Er ist weitgehend mit öffentlichen Funktionen ausgestattet. Das ist entscheidend für die Beantwortung einer Reihe von Einzelfragen, die in der Praxis öfter auftreten. So hat in der bereits erwähnten Entscheidung das Oberste Gericht ausgesprochen, daß der Treuhänder zur Stellung des Konkursantrages nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. „Er würde seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen und könnte strafrechtlich und zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn er trotz der Feststellung, daß der Betrieb zahlungsunfähig ist und deshalb nicht fortgeführt werden kann, es unterläßt, den Antrag auf Konkurseröffnung zu stellen.“ Hieraus folgt gleichzeitig, daß die Treuhandschaft nicht dazu dienen darf, einen verschuldeten Betrieb ohne Befriedigung der Gläubiger fortzuführen. Vielmehr muß den Gläubigern die Möglichkeit verbleiben, trotz angeordneter Treuhandschaft Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Erweist sich die Erhaltung der Produktionsstätte als erforderlich, so kann sie mit Hilfe von Investitionsmitteln geschlossen aus der Konkursmasse zugunsten der volkseigenen Wirtschaft erworben werden, gegebenenfalls im folgenden Planjahr. Steht endgültig fest, daß ein solcher Erwerb eines Betriebes besonders wenn er stark überschuldet ist nicht beabsichtigt ist, so entfällt die Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Treuhandschaft, da das Ziel der Erhaltung der Produktionsstätte nicht mehr erreicht werden kann. Sie dürfte dann was allerdings noch nicht geklärt ist aufzuheben sein. Bei diesen Beziehungen zwischen Treuhandschaft und Konkurs darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß durch eine Konkurseröffnung weder die Treuhandschaft beendet noch dem Treuhänder die alleinige Verfügungsbefugnis entzogen wird. Dies folgt schon aus der Tatsache, daß die Treuhandschaft eine Maßnahme im Interesse der Volkswirtschaft, der Konkurs eine Maßnahme nur im Interesse der Gläubiger darstellt. Der Konkursverwalter ist während der Dauer der Treuhandschaft deshalb nur befugt, das sonstige Vermögen zur Konkursmasse zu ziehen. Verfügungen, die er über Treuhandvermögen trifft, bleiben gegenüber dem Treuhänder ebenso unwirksam wie Verfügungen des Gemeinschuldners selbst. Die aufsichtsführende Dienststelle hat darüber zu entscheiden, ob im Hinblick auf die Konkurseröffnung unter Anwendung der oben entwickelten Grundsätze die Treuhandschaft aufzuheben ist. Wenn auch davon auszugehen ist, daß die Treuhandschaft nicht dazu bestimmt sein kann, die Befriedigung der Gläubiger auszusetzen, so sind durchaus Fälle denkbar, in denen die volkswirtschaftlichen Erfordernisse auch im Falle der Konkurseröffnung die Aufrechterhaltung der Treuhandschaft notwendig machen. In diesen Fällen bleibt es Aufgabe der aufsichtsführenden Verwaltungsstelle, das Verhältnis zu den Konkursgläubigern zu regeln. 6. Allgemein entspricht die Stellung des Treuhänders der Regelung in § 24 Abs. 1 AusfBest, der besagt: „Der Treuhänder verwaltet den Betrieb oder das Grundstück für Rechnung des Nutzungsberechtigten. Er hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind. Er kann in diesem Rahmen und innerhalb der dem Nutzungsberechtigten zustehenden Verfügungsmacht über einzelne zum Be- trieb oder zum Grundstück gehörende Gegenstände verfügen Zur Veräußerung des Grundstücks oder eines Grundstücksteiles und zur Verpachtung des Betriebes im ganzen ist der Treuhänder nicht befugt.“ Das Verbot der Verpachtung wird nicht verallgemeinert werden können. Aufgabe des Treuhänders eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist es gerade, das Grundstück im Interesse einer ordnungsgemäßen Wirtschaft selbst zu bewirtschaften. Die Notwendigkeit einer solchen Beschränkung ist bei sonstigen Betrieben nicht gegeben. Der Treuhänder kann daher den Betrieb an einen einwandfreien Pächter verpachten. In der Praxis sind z. B. gegen die Verpachtung eines Betriebes an eine volkseigene Wirtschaftseinheit keine Bedenken erhoben worden. III 1. Das von dem Treuhänder verwaltete Vermögen haftet für die bisherigen Verbindlichkeiten des Inhabers, nicht dagegen für Verbindlichkeiten, die der Inhaber nach der Anordnung der Treuhandschaft eingeht. Die Weiterhaftung des Betriebsvermögens für die bisherigen Verbindlichkeiten des Betriebsinhabers ist deshalb wichtig, weil nach Anordnung einer Treuhandschaft viele Darlehnsgeber die von ihnen gewährten Darlehen aufkündigen wollten. Hierzu besteht keine Veranlassung. Trotz der grundsätzlichen Weiterhaftung des Betriebes muß der Treuhänder aber die Möglichkeit haben, die Erfüllung der Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Erhaltung der Produktionsstätte in Einklang zu bringen. Diese Forderungen müssen daher in einem hiernach angemessenen Rahmen als gestundet angesehen werden, zumal erfahrungsgemäß bei Übernahme von Treuhandbetrieben meist wenig Umlaufmittel übernommen werden. Das kann der Treuhänder sowohl im Prozeß wie in der Zwangsvollstreckung Vorbringen. 2. Der Grundsatz, daß durch die Treuhandschaft die Haftung des Betriebsvermögens für die bisherigen Verbindlichkeiten des OBetriebsinhabers nicht ausgeschlossen wird, bedeutet insbesondere, daß auch an der dinglichen Haftung von Grundstücken nichts geändert wird. Dadurch kann es zur Versteigerung betriebszugehöriger Grundstücke kommen. Die treuhänderische Verwaltung kann es jedoch nötig gemacht haben, daß der Treuhänder betriebsfremde Mittel in ein Grundstück investierte, um es zu erhalten oder im Interesse des Betriebes zu verbessern. So hatte in einem Fall, der besondere Veranlassung zur Untersuchung der sich hieraus ergebenden Rechtslage gab, ein volkseigener Betrieb, der als Treuhänder eingesetzt und an der Produktion des Treuhandbetriebes als Zulieferbetrieb besonders interessiert war, auf dessen Grundstück erhebliche Investitionen vorgenommen. Die Behandlung der sich daraus ergebenden Ansprüche in der Zwangsversteigerung hängt weitgehend von der Beurteilung der rechtlichen Stellung des Treuhänders ab. Eine Aussicht auf vorrangige Befriedigung solcher Ansprüche in der Zwangsversteigerung besteht nur, wenn sie als Ansprüche im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG anzusehen sind. Aufgabe des Treuhänders ist die Erhaltung der Produktionsstätte und die Fortführung der Produktion im Interesse der gesamten Volkswirtschaft. Er ist wie der Konkursverwalter im öffentlichen Interesse eingesetzt und leitet seine Befugnisse nicht vom Betriebsinhaber ab, sondern unmittelbar aus seiner rechtlichen Stellung und den damit verbundenen Aufgaben. Deshalb ist es gerechtfertigt, die nach einzelnen Gesetzen für den Konkursverwalter bestehenden Vorschriften daraufhin zu untersuchen, ob sie auch auf den Treuhänder Anwendung finden. Nach § 126 KO können die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung eines zur Konkursmasse gehörigen Grundstücks durch den Konkursverwalter betrieben werden. Ist dies der Fall, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Zwangsversteigerungsgesetzes entsprechende Anwendung (§ 172 ZVG). Dann hat aber nach § 10 Abs 1 Ziff. 1 ZVG der Konkursverwalter für seine Ansprüche auf Ersatz von Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung eines Grundstücks, soweit sie nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden 24;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 24 (NJ DDR 1952, S. 24) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 24 (NJ DDR 1952, S. 24)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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