Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 237

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 237 (NJ DDR 1952, S. 237); ernstliche und dauerhafte Versöhnung der Parteien mit Sicherheit ausschließt. Alle diese Umstände führen bei wohlerwogener Abwägung gegeneinander zu dem Ergebnis, daß zwischen diesen Parteien nach all dem, was vorangegangen ist, eine dem Wesen der Ehe entsprechende eheliche Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann. Das Landgericht hätte also auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 EheG im Falle der Parteien als gegeben ansehen müssen. Die Berufungskammer wird sich bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache nunmehr mit der Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten auseinanderzusetzen und hierbei von dem sowohl vom Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik als auch vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz auszugehen haben, daß unheilbar zerrüttete Ehen grundsätzlich auch gegen den Willen des beklagten Ehegatten zu scheiden sind; vgl. Urteile des Obersten Gerichts vom 1. Dezember 1950 (NJ 1951 S. 222; OGZ Bd. 1 Heft 1 S. 72), 27. April 1951 (NJ 1951 S. 367 f.; OGZ Bd. 1 Heft 1 S. 129, 133) und des Kammergerichts vom 13. Juli 1951 (NJ 1952 S. 89), 26. Oktober 1951 (2 UR 92/51), 7. Dezember 1951 (1 Kas 121/51 Kas. Z. 9/51). Die Gesellschaft ist an der Erhaltung unheilbar zerrütteter, nur noch der äußeren Form nach bestehender Ehen, die in Wirklichkeit keine Ehen mehr sind, nicht interessiert. Die Aufrechterhaltung einer zerrütteten Ehe ist also in der Regel sittlich nicht gerechtfertigt, zumal sie erfahrungsgemäß für die Menschen, die durch sie nur noch formal miteinander verbunden sind, nicht nur eine Zerstörung ihrer Lebensfreude, sondern auch eine Hemmung ihres Arbeitsenthusiasmus bedeutet. Das Landgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere den letzteren Gesichtspunkt zu beachten haben, weil der Kläger sich hierauf für seine Person ausdrücklich berufen hat. Der Widerspruch der Beklagten kann also nur noch als beachtlich angesehen werden, wenn besondere Gründe ausnahmsweise die Aufrechterhaltung der an sich zerrütteten Ehe der Parteien erfordern, insbesondere wenn die Scheidung der Ehe das Gleichberechtigungsprinzip verletzen würde (vgl. auch hierzu die bereits vorstehend erwähnten Urteile des Obersten Gerichts und des Kammergerichts). Ob dies im Falle der Beklagten vorliegt, wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der dem Richter gemäß § 139 ZPO auferlegten Verpflichtungen eingehend zu untersuchen sein. Das Oberste Gericht hat in den erwähnten Entscheidungen für ältere Ehen die Beacht-lichkeit des Widerspruchs in den Bereich des Möglichen gestellt, wenn die Frau infolge hohen Alters nicht mehr in der Lage ist, allein ihren Unterhalt zu verdienen und deshalb bei einer Scheidung in wirtschaftliche Not oder in eine wesentlich schlechtere Lage gegenüber ihren bisherigen Verhältnissen, was im jeweiligen Einzel-falie genau zu untersuchen sein wird, geraten würde. In diesem Zusammenhang werden die regelmäßigen Unterhaltszahlungen des Klägers maßgeblich zu berücksichtigen sein. §§ 935, 940 ZPO; § 2 Abs. 1 VO betr. die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948. Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Unterhalt nach geschiedener Ehe. LG Chemnitz, Beschl. vom 8. Oktober 1951 54 T 219/51. Die Ehe der Parteien ist durch das am 30. August 1951 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts Ch. vom 23. Juli 1351 aus Verschulden des Antragsgegners geschieden worden. Am 31. August 1951 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Ch. den Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Unterhalts. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgewiesen, die Beschwerde gegen diesen Beschluß vom Landgericht Ch. zurückgewiesen aus folgenden Gründen: Der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist beizutreten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt eine gewisse Dringlichkeit bei verschiedenen Ausnahmefällen voraus. Durch die Verordnung vom 21. Dezember 1948, betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, war es der Antragstellerin ohne weiteres möglich, ihre Unterhaltsansprüche gleichzeitig im Ehescheidungsverfahren für die Zukunft zu regeln. Im Mai 1950 erwirkte die Antragstellerin gegen ihren Ehemann eine einstweilige Anordnung auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente. Von der Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche im schwebenden Eheprozeß mit geltend zu machen, hat sie trotz Kenntnis, daß eine einstweilige Anordnung nach § 627 ZPO nur bis zur Rechtskraft des Urteils wirkt, keinen Gebrauch gemacht. Ihr war daran gelegen, den Eheprozeß schnellstens durchzuführen. Sie erachtete deshalb, zumal da durch ihren Anwalt eine einstweilige Anordnung auf Unterhaltszahlung erwirkt war, die Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderung nicht für dringlich. Die Verfahrensverordnung vom 21. Dezember 1948 ist eine Kannbestimmung. Das ist richtig. Dem Ehegatten bleibt es unbenommen, seinen Unterhaltsprozeß in einem gewöhnlichen Verfahren nach der ZPO geltend zu machen. Diese Wahl steht ihm ohne Zweifel frei. Diese einstweilige Verfügung wäre nicht nötig (§ 940 ZPO), wenn die Antragstellerin von der VO vom 21. Dezember 1948 Gebrauch gemacht hätte. Durch Inanspruchnahme der VO vom 21. Dezember 1948 hätte sich die Antragstellerin ebenso rasch und billig helfen können. Bei Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist gleichfalls die Vordringlichkeit zu prüfen. Während des Eherechtsstreites hat die Antragstellerin die Klärung des Unterhalts nicht für vordringlich angesehen und von einem zusammenhängenden Verfahren Abstand genommen. Sie hielt es nicht für nötig, von der VO vom 21. Dezember 1948 Gebrauch zu machen. Darum ist für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt kein Raum. (Mitgeteilt von Landgerichtsdirektor a. D. Dr. Fischer, Chemnitz) Anmerkung: Bei aller Anerkennung des im vorstehenden Beschluß zum Ausdruck kommenden Bestrebens, das mit der Schaffung des neuen Eheverfahrens vom Gesetzgeber erstrebte Ziel der Beschleunigung und Konzentrierung aller mit dem Scheidungsprozeß zusammenhängenden Verfahren zu fördern, läßt sich doch nicht verhehlen, daß mit der Begründung des Beschlusses des Guten ein wenig zuviel getan wird. Die Bestimmung des § 2 der VO vom 21. Dezember 1948 ist im Interesse der streitenden Eheleute erlassen worden, nicht im Interesse einer Entlastung des Gerichts, wenn auch eine solche als erwünschte Folge der Neuregelung sich ergibt. Die Neuregelung wird also den Parteien nicht aufgezwungen; es wird ihnen vielmehr eine bis dahin nicht vorhandene Möglichkeit der Klagenverbindung eröffnet, von der sie in ihrem eigenen Interesse in steigendem Maße Gebrauch machen, aus deren Nichtgebrauch ihnen aber kein rechtlicher Nachteil erwachsen darf. Es gibt eine ganze Reihe von Gründen, die eine Partei veranlassen können, von der Klagenverbindung abzusehen, sei es, daß sie ohne eine solche eine schnellere Beendigung des Scheidungsprozesses erhoffen, wie im vorliegenden Falle, sei es, daß sie annehmen, nach rechtskräftiger Scheidung zu einer außergerichtlichen Einigung zu kommen, sei es, daß während des Scheidungsprozesses ein anspruchbegründender Tatbestand (z. B. Bedürftigkeit der Frau oder Leistungsfähigkeit des Mannes) noch nicht gegeben ist. Zieht es aus diesen Gründen oder aus irgendeinem sonstigen Grunde der Unterhaltsberechtigte vor, den Unterhaltsprozeß erst nach rechtskräftiger Beendigung des Scheidungsprozesses durchzufechten, so ist das sein Recht, und es kann ihm nicht entgegengehalten werden, daß er in der Lage gewesen wäre, die Unterhaltsklage mit der Scheidungsklage zu verbinden. 237;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 237 (NJ DDR 1952, S. 237) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 237 (NJ DDR 1952, S. 237)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

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