Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 236 (NJ DDR 1952, S. 236); Beurteilt man den Inhalt des Lieferverhältnisses richtig, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen den Beklagten zugestanden hat. Da weder er noch die Firma W. H. KG diesen Anspruch, wie es sonst bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in der Regel geschieht, an den Lieferanten abgetreten hatte, konnte die Zahlung des Beklagten an den Lieferanten des Klägers die Forderung des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Die Lieferung des Zuckers an den Beklagten erfolgte durch den Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkursverfahrens. Hätte der Konkursverwalter bis zur Durchführung dieser Lieferung die Erfüllung des Kaufvertrages mit der Lieferfirma, der Zuckerraffinerie VEB, nicht gewählt, so würde seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem VEB Masseschuld sein. Wählte er im Verhältnis zum VEB die Erfüllung des Kaufvertrages, so würde seine Verpflichtung nach §§ 59 Ziff. 1, 17 KO ebenfalls Masseschuld sein, da dem VEB dann ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gegen die Konkursmasse zugestanden hätte. Kann sich aber der Beklagte zur Begründung seiner Zahlungsverweigerung gegenüber dem Kläger auf seine Zahlung an den VEB berufen? Das Gericht hat diese Frage unter Hinweis auf § 46 Satz 2 KO bejaht. Eine Abtretung des Rechtes auf Gegenleistung gemäß § 46 KO ist jedoch von dem VEB nicht gefordert worden und auch nicht erfolgt. Der VEB ist auch nicht Prozeßpartei gewesen. Das Urteil hat deshalb gegen ihn keine Rechtskraftwirkung. Was hätte z. B. zu geschehen, wenn der VEB entgegen der Darstellung des Beklagten dem Kläger gegenüber behaupten würde, er sei vom Beklagten nicht befriedigt worden. Das wäre z. B. denkbar, wenn zwischen ihm und dem Beklagten Streitigkeiten aus sonstigen Geschäftsbeziehungen bestanden hätten. Hier zeigt sich der Fehler in der Begründung des Urteils. Nachdem der VEB ein Abtretungsverlangen nicht geltend gemacht hatte, hätte das Gericht vom Beklagten die Beibringung einer Erklärung des VEB fordern müssen, daß er die Zahlung durch den Beklagten als Erfüllung seines Anspruchs gegenüber dem Kläger gelten läßt, oder aber was kaum möglich gewesen wäre dem VEB einen direkten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zuerkennen müssen. Da das Urteil einerseits von einer falschen Betrachtung des Lieferverhältnisses ausgeht, andererseits die Begrenzung der Rechtskraftwirkung auf die Prozeßparteien außer acht läßt, gelangt es zu einer unrichtigen Beurteilung der zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisse. Der Klage hätte stattgegeben werden müssen. . Hauptabteilungsleiter Dr. Werner Artzt § 48 EheG. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Ehe zerrüttet ist oder nicht, ist nicht die subjektive Einstellung eines Ehegatten für sich allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Ehe unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv als derart zerstört angesehen werden muß, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. KG, Urt. vom 31. Januar 1952 1 Kas 85/51. Die Parteien führen seit 1944 keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Der Kläger, der einige Zeit mit einer anderen Frau zusammenlebte, hat der Beklagten bisher Unterhalt in Höhe von monatlich 70, DM und später 80, DM gezahlt. Auf die auf § 48 EheG gestützte Scheidungsklage hat das Amtsgericht die Ehe unter Feststellung der Aileinschuld des Klägers geschieden mit der Begründung, daß durch die Erklärung des Klägers, ein eheähnliches Zusammenleben mit der Beklagten käme für ihn nicht mehr in Frage, die tiefgreifende Zerrüttung der Ehe erwiesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht ohne weitere Sachermittlungen das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien, da die Beklagte diese als nicht so tiefgreifend ansehe, als daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich wäre. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin beantragte die Kassation des rechtskräftigen Urteils und begründete seinen Antrag damit, daß das angefochtene Urteil den § 48 EheG verletze. Das KG hat auf den Kassationsantrag das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus den Gründen: Dagegen hat das Landgericht die unheilbare Zerrüttung verneint und eine Versöhnung der Parteien und damit die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft als durchaus im Rahmen des Möglichen liegend angesehen. Wenn die Berufungskammer diese Auffassung damit begründet, daß die Beklagte die Zerrüttung der Ehe noch nicht als tiefgreifend empfinde und an der Ehe festhalte, so verkennt sie, daß für die Beurteilung, ob eine Ehe im Einzelfall zerrüttet ist oder nicht, die subjektive Einstellung des einen oder anderen Ehegatten für sich allein nicht den Ausschlag geben kann. Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Ehegatte die Zerrüttung der Ehe noch nicht als besonders schwerwiegend empfindet, als vielmehr darauf, ob die Ehe unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv als derart zerstört angesehen werden muß, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. Hierbei ist für die Frage, was im einzelnen dem Wesen der Ehe entspricht, von den grundsätzlichen Ausführungen des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik in dem Urteil vom 1. Dezember 1950 (vgl. NJ 1951 S. 222; OGZ Bd. 1 Heft 1 S. 72) auszugehen. Um also den Grad der Zerrüttung einer Ehe festzustellen, genügt es nicht, nur die Auswirkungen auf den einzelnen Ehegatten zu betrachten, sondern es müssen die Gesamtumstände des Einzelfalles, vor allem auch das Verhalten beider Eheleute, die Ursachen, die zu ihrer Entfremdung geführt haben, und die durch die gestörten Eheverhältnisse verursachten Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse beider Ehegatten in ihren Zusammenhängen gewürdigt werden. Nur so kann sich der Richter ein klares Bild über die tatsächliche Lage des ehelichen Verhältnisses machen. Es ist durchaus möglich, daß in einer tatsächlich unheilbar zerrütteten Ehe einem Ehegatten die Zerrüttung selbst noch nicht richtig und überzeugend zum Bewußtsein gekommen ist, weil er an der Ehe festhalten und aus diesem Bestreben subjektiv die objektiv bestehende unheilbare Zerrüttung nicht wahrhaben will. Aus der Tatsache allein, daß ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten oder wieder aufnehmen will, können also noch keine endgültigen Schlüsse auf den Zerrüttungsgrad der Ehe gezogen werden. Andererseits kann aber auch ein leichtfertiges Verhalten eines Ehegatten gegenüber seinen ehelichen Verpflichtungen nicht gebilligt werden. Deshalb reicht die bloße Erklärung eines Ehepartners, daß er die Ehe nicht mehr fortsetzen wolle, nach der Auffassung des Senats für die Feststellung einer tiefgreifenden unheilbaren Zerrüttung der Ehe für sich allein noch nicht aus. Wenn aber die Erklärung in (vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht zu klärenden) Umständen ihre Ursache hat, die dem betreffenden Ehegatten die Wiederherstellung der Ehe unmöglich erscheinen lassen oder eine Versöhnung der Parteien nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausschließen, so kann auch die einseitige Weigerung eines Ehepartners, nicht wieder zu dem anderen Ehegatten zurückkehren zu wollen, ein Beweis für das objektive Vorliegen einer unheilbaren Ehezerrüttung sein. Dadurch, daß das Landgericht bei seiner Entscheidung an all diesen Erwägungen vorbeigegangen ist, ist es in der angefochtenen Entscheidung zur unrichtigen Anwendung des § 48 EheG gekommen. Das Landgericht hätte bei richtiger Würdigung des bisher tatsächlich festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist. Diese leben seit nunmehr fast 6 Jahren getrennt, nachdem sie sich schon vorher mehrere Jahre an verschiedenen Orten aufgehalten hatten. Der Kläger hat stets klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er nicht mehr gewillt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Beklagten aufzunehmen. Die verschiedenen Prozesse, die bereits vor dem durch das angefochtene Urteil entschiedenen Eheprozeß zwischen den Parteien geschwebt haben, zeigen, daß auch auf Seiten der Beklagten mit einer Erbitterung gekämpft worden ist, die trotz deren Behauptung, an der Ehe festhalten zu wollen, die Aussicht auf eine 836;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 236 (NJ DDR 1952, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 236 (NJ DDR 1952, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland dar. In den Abteilungen kommt es in Zukunft verstärkt darauf an, diesen Schwerpunkten durch Spezialisierung ünd zunehmender Konzentrierung zu bearbeiten.

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