Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 233 (NJ DDR 1952, S. 233); habe die Klägerin die Abnahme verweigert. Der „Schuldschein“ sei nur der Form halber ausgestellt worden. Von den von der Klägerin verlangten 7000 DM hat der Beklagte 700 DM als Umwertungsbetrag gezahlt, woraufhin die Klägerin mit der Klage aus ihrer angeblichen Restforderung von 6300 DM einen Teilbetrag von 2000 DM verlangt hat. Der Beklagte hat nach Beweisaufnahme hiervon 1500 DM anerkannt und wegen der restlichen 500 DM Abweisung beantragt. Das Amtsgericht B. hat in Höhe von 1500 DM Teilanerkenntnisurteil erlassen und die Klage wegen der restlichen 500 DM im Hinblick auf die Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsgeschäfts abgewiesen. Der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin hat die Kassation des rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils beantragt. Aus den Gründen: Der Amtsrichter hat das Teilanerkenntnisurteil vom 23. März 1950 in unrichtiger Anwendung des § 307 ZPO erlassen und damit das Gesetz verletzt. Nach § 307 ZPO ist eine Partei auf Antrag des Gegners dem Anerkenntnisse gemäß zu verurteilen, wenn sie den geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil anerkennt. Voraussetzung für das Anerkenntnisurteil ist also außer dem Antrag der Gegenpartei ein Anerkenntnis, d. h. eine Willenserklärung der beklagten Partei, daß sie die geltend gemachte Forderung als berechtigt ansieht und ihr keine Einwendungen entgegenhalten will. Dieses Anerkenntnis ist seiner Rechtsnatur nach nicht nur Prozeßhandlung, sondern gleichzeitig auch materielles Rechtsgeschäft im Sinne des § 781 BGB, dessen Wirksamkeit sich auch nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts richtet. Aus dieser Doppelnatur des im Prozeß abgegebenen Anerkenntnisses folgt, daß der Richter, der ein Anerkenntnisurteil erlassen will, nicht gezwungen sein kann, in jedem Falle, in dem ein Beklagter die Forderung als bestehend anerkennt, bei entsprechendem Antrag des Klägers auch das Anerkenntnisurteil zu erlassen; vielmehr setzt § 307 ZPO voraus, daß das Anerkenntnis auch gültig ist. Ein gültiges Anerkenntnis kann niemals vorliegen, wenn es sich auf eine auf etwas Unmögliches gerichtete oder auf eine aus einem gesetzlich verbotenen Rechtsgeschäft herrührende Forderung bezieht. Im vorliegenden Fall ist das Anerkenntnis des Beklagten nichtig, weil es eine aus einem gesetzwidrigen Grundgeschäft (Schwarzhandel mit unversteuerten Zigaretten) stammende Forderung betrifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist wie auch das streitige Endurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 15. Januar 1951 feststellt als bewiesen anzusehen, daß die Vereinbarungen der Parteien den Zweck hatten, die Bewirtschaftungs- und Steuervorschriften sowie die bevorstehenden Währungsbestimmungen zu umgehen. Nach den Aussagen der im Prozeß vernommenen Zeugen, vor allem der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugin L., steht fest, daß der Beklagte das Geld von der Klägerin nicht als Darlehn, sondern zu dem Zweck erhalten hatte, um hierfür größere Mengen unversteuerter Zigaretten der Rasno Export als „währungssichere“ Kapitalsanlage einzukaufen und für die Klägerin einzulagern. Es ist ferner durch die eigenen Angaben des Ehemannes der Klägerin, die dieser auch vor dem Kassationssenat wiederholt hat, bewiesen, daß der Ehemann der Klägerin in seinem Betrieb mit einem Teil dieser gehorteten Zigaretten Schwarzhandel betrieben hat und auch schon vor der Währungsreform unversteuerte Tabakware zu Schwarzhandelszwecken von dem Beklagten bezogen hatte. Das zwischen den Parteien vereinbarte Geschäft stellt eine Zuwiderhandlung gegen die geltenden wirtschaftsregelnden, steuerrechtlichen und preisrechtlichen Bestimmungen dar und ist somit als typisches Schwarzhandels- und Spekulationsgeschäft nach § 134 BGB seinem vollen Umfange nach nichtig. Beide Parteien haben durch den Abschluß dieses Geschäftes gegen gesetzliche Verbote verstoßen, so daß dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin § 817 Abs. 2 BGB entgegensteht. Auch das hat das streitige Urteil des Amtsgerichts Berlin-Köpenick vom 15. Januar 1951 zutreffend ausgesprochen. Die Klägerin kann daher aus diesem Rechtsgeschäft keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten herleiten und hat somit auch keinen Anspruch darauf, daß ihr der Staat die Hilfe der Gerichte zur Durchsetzung ihrer „Forderung“ zur Verfügung stellt. Solchen nach § 134 BGB nichtigen Rechtsgeschäften vermag auch ein späteres Anerkenntnis keine Rechtswirksamkeit zu verschaffen. In einem solchen Falle nach § 134 BGB nichtiger Rechtsgeschäfte liegt ein rechtswirksames Anerkenntnis also nicht vor. Ein solches Anerkenntnis kann daher nicht Grundlage eines Anerkenntnisurteils nach § 307 ZPO sein. Wäre dem nicht so, dann wäre es den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen möglich, jedes verbotene und nach § 134 BGB nichtige Rechtsgeschäft, dem unsere Rechtsordnung bewußt den Rechtsschutz versagt, durch Parteivereinbarung nach ihrem Belieben in ein gültiges Rechtsgeschäft zu verwandeln. Ein rechtswirksames Anerkenntnis kann auch nicht aus dem Recht der Parteien, die Herrschaft über den Streitgegenstand auszuüben, gefolgert werden, Die Parteien haben im Prozeß zwar das Recht, über den Streitgegenstand zu verfügen und den Umfang der richterlichen Entscheidung durch ihre Anträge zu bestimmen (§ 308 ZPO). Dieses Recht der Parteien bedeutet aber nicht, daß sie auch berechtigt sind, eine Forderung, die auf einem nach unserer Rechtsordnung verbotenen Geschäft beruht und deshalb keinen Rechtsschutz genießt, über den Umweg eines prozessualen Anerkenntnisses in eine dem Rechtsschutz unterliegende Forderung umzuwandeln. Der Richter, der ein Urteil nach § 307 ZPO erlassen will, muß also, bevor er dem Antrag auf Erlaß des Anerkenntnisurteils stattgibt, außer den allgemeinen Prozeßvoraussetzungen stets von Amts wegen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 134 BGB prüfen, ob der Wille der Parteien überhaupt imstande ist, die Rechtsfolgen so, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nimmt, zu erzeugen, mit anderen Worten, ob ein nach unserer Rechtsordnung gültiges Anerkenntnis vorliegt, oder ob sich die Erklärung des Beklagten auf eine Forderung bezieht, der ein nach § 134 BGB nichtiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt. Die demokratischen Gerichte, die als ein wichtiges Organ unseres antifaschistisch-demokratischen Staates durch die Anwendung der demokratischen Gesetze seine Ziele zu verwirklichen haben, können niemals bei einer Handlung der Prozeßparteien mitwirken, deren Gegenstand dem Inhalt unserer Rechtsordnung widerspricht. Die Erklärung des Beklagten im Termin vom 23. März 1950, daß er die Forderung der Klägerin in Höhe von 1500 DM anerkennt, war daher ihrem materiellen Inhalt nach nichtig und konnte bei der gegebenen Sachlage niemals die Folgen eines rechtswirksamen Anerkenntnisses hervorrufen. Sie durfte somit auch nicht zur Grundlage eines Anerkenntnisurteils gemacht werden. § 372 BGB. 1. Orientiert sich der Schuldner nicht genügend über die erlassenen Gesetze, so beruht seine Ungewißheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit. 2. Zur Frage des Forderungsüberganges gemäß dem SMAD-Befehl Nr. 247 vom 14. August 1946 sowie der 6. VO zur Änderung der AO Nr. 22 über die Errichtung der Mecklenburg-Vorpommerschen Sach- und Personenversicherungsanstalt vom 13. September 1947. OLG Schwerin, Urt. vom 17. März 1952 U 2/52. Auf dem Grundstück des Beklagten in Greifswald war eine Darlehnshypothek von 24 500 DM für die Evangelische Vorsorge, Gemeinnützige Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, eingetragen. Auf Anraten der „Vorsorge" hinterlegte der Beklagte die auf die Hypothek zu entrichtenden Zins- und Tilgungsraten für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. Juni 1948 in Höhe von 2205, DM am 16. Februar 1848 und 17. Juni 1948 in zwei Teilbeträgen von je 1102,50 DM beim Amtsgericht in Berlin-Schöneberg unter Verzicht auf die Rücknahme. Die Hinterlegung erfolgte sowohl zugunsten der „Vorsorge“ als auch zugunsten der Versicherungsanstalt Mecklenburg. Diese machte durch Schreiben vom 9. Juli 1948 ihre Rechte als Gläubigerin der Darlehnshypothek dem Beklagten gegenüber geltend. Am 5. September 1950 wurde die Hypothek im Grundbuch auf sie umgeschrieben. Als neue Gläubigerin fordert die Deutsche Investitionsbank die Zahlung der hinterlegten Zins- und Tilgungsraten. Sie hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, die Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 233 (NJ DDR 1952, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 233 (NJ DDR 1952, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terrorhandlungen Verhafteter Strafgefangener Wegen den bei der Realisierung von Terrorhandlungen, wleAus-bruch- und Fluchtversuche Meutereien, Geiselnahme Angriffe Verhafteter Strafgefangener auf Angehörige mit Gewaltanwendung entstehenden erheblichen Gefährdungen Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens.

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