Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 228

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 228 (NJ DDR 1952, S. 228); gebnis heißt es in der dem Treuhänder N. ausgehändigten Bestallungsurkunde vom 2. Februar 1948 wörtlich: „Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist berechtigt und verpflichtet, den Eigentümer in allen seinen Funktionen zu vertreten.“ Daran ändert auch die „Dienstanweisung für Treuhänder beschlagnahmter bzw. sequestrierter Vermögensmassen“, vom Präsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 10. Januar 1946 erlassen, nichts. Das Landgericht hat die Bedeutung der Absätze 1 und 3 dieser Anweisung verkannt. Wenn dort gesagt wird, daß der Treuhänder die ihm obliegenden Pflichten „unter voller persönlicher, zivil- und strafrechtlicher Haftung“ zu erfüllen hat, so bedeutet das zunächst nur, daß er die ihm zur Erhaltung und Verwaltung des Treugutes übertragenen Befugnisse weder überschreiten noch vernachlässigen darf, andernfalls er sich je nach Lage der Umstände verantwortlich macht, und zwar dem Staate gegenüber, wenn es zur Enteignung kommt, dem Betriebsinhaber gegenüber, wenn die Sequestration aufgehoben wird. Es bedeutet aber nicht, daß der Treuhänder für die Verbindlichkeiten aus den von ihm innerhalb seiner Befugnisse vorgenommenen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften persönlich zu haften hat. Insoweit trifft vielmehr die Haftung den von ihm vertretenen Betriebsinhaber, im vorliegenden Falle also die Verklagte. §§ 1, 2, 3 StundungsVO vom 4. Juli 1946. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers haben für die Entscheidung, ob dem Schuldner nach der StundungsVO Vertragshilfe zu gewähren ist, außer Betracht zu bleiben. OG, Urt. vom 14. November 1951 1 Zz 74/51. Aus den Gründen: Die Antragstellerin ist eine im Jahre 1924 gegründete Genossenschaft, deren Mitgliedschaft in der Hauptsache aus Handwerkern und Baugewerbetreibenden besteht. Mit ihrer Tätigkeit hilft sie die außerordentliche Wohnungsnot nach dem 2. Weltkrieg mildern. Der Antragsgegner ist persönlich haftender Gesellschafter der Firma Chemische Fabrik Oswald G. KG in D. Die Produkte dieser Frma werden dringend für den Aufbau benötigt. Es handelt sich dabei vor allem um Teerprodukte, die für volkseigene Bedarfsträger geliefert werden. Im Grundbuch von D., Blatt 1726, steht in Abt. III unter Nummer 4 für den Antragsgegner eine Hypothek eingetragen, aus welcher ihm gegen die Antragstellerin eine Darlehnsforderung in Höhe von 55 000, DM zusteht. Zum 30. September 1950 hat er diese Hypothek gekündigt und die Zahlung ihres Betrages gefordert. Die Antragstellerin hat wegen ihrer durch verschiedene Umstände hervorgerufenen Illiquidität beim Amtsgericht in D. auf Grund der StundungsVO vom 4. Juli 1946 (VOB1. Brandenburg 1946 S. 236) beantragt, die Schuldsumme zu stunden. Der Antragsgegner hat diesem Anträge widersprochen, da er die gekündigten Gelder zur Deckung unerwarteter Rückzahlungen von Reparationslieferungen und erheblicher Steuerbeträge dringend gebrauche. Das Amtsgericht in D. hat durch Beschluß vom 15. Februar 1951 den Stundungsantrag kostenpflichtig a'bgewiesen. Die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht in F. durch Beschluß vom 25. Mai 1951 kostenpflichtig zurückgewiesen. Gegen beide Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag ist begründet. Beide Entscheidungen verkennen zwar nicht die schwierige wirtschaftliche Lage und die volkswirtschaftlich große Bedeutung der Antragstellerin, lehnen gleichwohl aber eine Stundung ab, weil dem Betriebe des Antragsgegners die größere Wichtigkeit für die Erfüllung des Fünfjahrplanes zuzusprechen sei. Eine solche Interessenabwägung ist jedoch mit den Bestimmungen der StundungsVO unvereinbar. Diese betont zwar im § 1 Abs. 1, daß niemand von der Verpflichtung frei wird, vor dem 8. Mai 1945 entstandene Schulden nach Fälligkeit zu bezahlen, daß also die Gläubiger ungehindert das Recht haben, solche Schulden gerichtlich geltend zu machen. Abs. 2 gibt jedoch dem Schuldner die Möglichkeit) gerichtliche Vertragshilfe zu erlangen, wenn er sich in einer schweren wirtschaftlichen Notlage befindet und keine Mittel zur Bezahlung seiner fällig werdenden oder rückständigen Schulden hat oder wenn der Inhaber eines in Betrieb befindlichen Unternehmens durch die fristgemäße Bezahlung seiner Schulden genötigt würde, wegen Fehlens von Mitteln den Betrieb seines Unternehmens einzustellen. Unter diesen Voraussetzungen kann, so besagt § 2 a. a. O., auf Antrag des Schuldners die Fälligkeit von vor dem 8. Mai 1945 entstandenen Schulden durch Zahlungsaufschub oder Bewilligung von Teilzahlungen entsprechend der Leistungsfähigkeit des Schuldners gerichtlich geregelt werden. § 2 Abs. 4 bestimmt wörtlich: „Das Gericht hat bei der Gewährung einer Stundung die gesamten Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Schuldners zu berücksichtigen.“ Von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gläubigers im Verhältnis zu denen seines Schuldners ist in der Verordnung nicht die Rede, sie haben also für die Entscheidung, ob dem Schuldner Vertragshilfe zu gewähren ist, außer Betracht zu bleiben. Soweit es im volkswirtschaftlichen Interesse oder aus anderen Gründen bei der normalen, sich ohne Vertragshilfe vollziehenden Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten verbleibt, wird dies im § 3 a. a. O. festgelegt. Dabei wird die Frage, ob ein volkseigener Betrieb als Gläubiger einer Forderung unter diese Sonderbestimmung fällt, trotz Nichterwähnung dieser zur Zeit des Erlasses der Verordnung als volkseigen ja noch nicht existierenden Betriebe aus dem Sinne der Verordnung heraus zu bejahen sein; sie braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da der Antragsgegner eine Privatperson ist, auf dessen Forderungen der § 3 keinesfalls angewendet werden könnte. Auch wenn die Forderung der Kommanditgesellschaft und nicht dem Antragsgegner persönlich Zustände, könnte dies an der Tatsache, daß eine Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner gesetzlich nicht vorgesehen ist und daher nicht stattfinden kann, nichts ändern. § 55 FGG; §§ 1829 Abs. 3, 1884 Abs. 2 BGB. 1. Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs muß derjenige geschützt werden, der mit einem anderen im Vertrauen auf eine diesem durch Staatsakt verliehene Befugnis in rechtsgeschäftliche Beziehungen tritt. Deshalb kann gemäß § 55 FGG eine Verfügung, durch welche dem Vormund die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft erteilt wurde, insoweit nicht mehr abgeändert werden, als sie einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. 2. Die Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines von einem Abwesenheitsnfleger abgeschlossenen Rechtsgeschäfts wird durch die spätere Todeserklärung betr. den Abwesenden auch dann nicht beeinträchtigt, wenn der festgestellte Todeszeitpunkt vor dem Datum der Genehmigung Hegt. OG, Urt. vom 12. März 1952 1 Zz 118/51. Aus den Gründen: Der Landwirt Gustav W. aus T. ist seit August 1944 kriegsvermißt. Auf Antrag der Mutter des Gustav W., der Witwe Wilhelmine W., ist der Bauer Willi W. aus T. am 22. April 1948 vom Amtsgericht in S. zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen des Abwesenden zum Pfleger bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat er mit der Witwe Wilhelmine W. am 2. Juli 1949 einen Pachtvertrag über 5 Morgen Land abgeschlossen, welcher am 30. September 1949 vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden ist. Durch Beschluß des Amtsgerichts in S. vom 20. April 1950 ist der vermißte Landwirt Gustav W. für tot erklärt worden. Als Todestag wurde der 31. Juli 1949 festgesetzt. Die gesetzlichen Erben des für tot erklärten Gustav W., die Witwe Erna W. und der minderjährige Sohn Lothar W., haben gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluß vom 30. September 1949 Beschwerde eingelegt mit dem Ziele, die Aufhebung dieses Be- 228;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens deutlich zu machen. Diesen Forschungsergebnissen werden anschließend einige im Forschungsprozeß deutlich gewordene grundsätzliche Erfordernisse zu solchehPrüfungsverfahren angefügt, die von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung entwickeln können, die von Gegner als Ausdruck eines systemimmanenten Widerstandes, der Unzufriedenheit und inneren Opposition angeblich breiter Kreise der Jugend mit der Politik der Partei zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit erfordertendabei !X - die strikte Durchsetzung der uchung rinzip ien und dei Qualität und ekt itä Untersuchungsarbeit unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert.

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