Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 227 (NJ DDR 1952, S. 227); Text Ausdrücke anwenden, die wörtlich übertragen dem Worte „geregelt“ entsprechen, lautet im englischen Text das mit „geregelt“ übersetzte Wort „settled“. Das Verbum „to settle“ bezieht sich in der englischen Rechtssprache auf eine vom erklärten Willen der Parteien getragene Erledigung einer Sache (vgl. hierzu v. Beseler, Englisch-Deutsches und Deutsch-Englisches Wörterbuch der Rechts- und Geschäftssprache S. 89). Demna kann sich also auch der zweite Satz des Abs. 2 des Artikels XII (Inkraftbleiben früherer rechtskräftiger Beschlüsse, Urteile usw.) sinngemäß nur auf die im Einverständnis der Parteien „geregelten“ oder als „geregelt geltenden“ Nachlaßfälle beziehen. Die mit der Kassation angegriffenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts beruhen mithin auf einer Verletzung des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 in Verbindung mit §§ 32, 33 der 2. KriegsmaßnahmenVO vom 27. September 1944 und waren aufzuheben mit der Folge, daß für den Erbfall bürgerliches Recht zur Anwendung gelangt. Da der Verklagte die Gültigkeit des die Klägerin zur Ei'bin berufenden Testaments vom 27. September 1933 bestritten hat, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Kassations-Verfahrens, an das Landgericht in Halle zu rück verwiesen werden. Das Landgericht ist an die vom Senat gegebene rechtliche Beurteilung gebunden, hätte also bei dem gegenwärtigen Streitstande in der neuerlichen Verhandlung nur noch über die Einwendungen zu befinden, die der Verklagte gegen die Gültigkeit des Testaments vom 27. September 1933 erhoben hat. Erweisen sich diese als unbegründet, wäre der Klage stattzugeben. §164 BGB; §5 des Ges. Nr. 4 des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (ABI. Mecklenburg 1946, S. 98); § 12 Abs. 2 Satz 4 der 1. DurchfVO zu diesem Gesetz vom 21. Februar 1947 (RegBI. Mecklenburg 1947, S. 27). Bei der verwaltungsrechtlicben Treuhandschaft bandelt es sich um unmittelbare Vertretung, auf die § 164 BGB anzuwenden ist. Die vom Treuhänder innerhalb seiner Befugnis vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den von ihm Vertretenen. OG, Urt. vom 19. März 1952 1 Zz 117/51. Aus den Gründen: Die Verklagte ist Inhaberin der Verlagsbuchhandlung Friedrich C. in W. Auf Grund der Direktive Nr. 24 des Befehls Nr. 124 der SMAD und des Gesetzes Nr. 4 des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (ABI. Mecklenburg 1946, S. 98) ist am 2. Februar 1948 laut Sequestrierungsbescheid des Kreisrates W. das Vermögen der Verklagten und ihres Ehemannes sequestriert worden, weil beide Mitglieder der NSDAP waren. Als Treuhänder, insbesondere zur Fortführung der Verlagsbuchhandlung, wurde laut Bestallungsurkunde vom gleichen Tage, also am 2. Februar 1948, der Verwaltungsangestellte und Buchhandlungsgehilfe Horst N. aus W. bestellt Die Sequestrierung wurde am 16. November 1948 aufgehoben. Die Rückgabe des Betriebes erfolgte am 20. Dezember 1948. Der Treuhänder stand mit der Klägerin in laufender Geschäftsverbindung. Die Klägerin verlangt mit der Klage für Lieferung von Schulbüchern und Zeitschriften in der Zeit vom 25. Februar bis 25. November 1948, also während der Treuhandschaft, den Betrag von 8 963,22 DM nebst 4°/o Zinsen seit dem 1. November 1948. Diese Lieferungen * sind laut Aufstellung an die Firma Verlagsbuchhandlung Friedrich C. in W. erfolgt. Das Amtsgericht in W. hat trotz Bestreitens der Passivlegitimation der Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Treuhänder die rechtliche Stellung eines gesetzlichen Vertreters habe und berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die Verklagte in allen ihren Funktionen als Firmeninhaberin zu vertreten. Der Treuhänder habe nur im Namen der vertretenen Firma gehandelt, und deshalb sei die Verklagte zur Zahlung verpflichtet. Auf die Berufung der Verklagten hat das Landgericht in G. das Urteil des Amtsgerichts in W. abgeändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich um eine unechte, mittelbare Stellvertretung. Der Treuhänder handele im Interesse eines anderen, nach der Bestallungsurkunde aber im eigenen Namen. Der Treuhänder sei direkt berechtigt und verpflichtet. Dadurch seien die während der Treuhandschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht gegen die Verklagte rechtswirksam. Der gegen das Urteil des Landgerichts in G. gerichtete Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik ist begründet. Die Annahme der künstlichen Rechtskonstruktion einer mittelbaren Stellvertretung bei einem durch einen Verwaltungsakt bestellten Treuhänder ist rechtsirrig und verletzt den § 164 BGB, den § 5 des Gesetzes Nr. 4 des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben- der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 18. August 1946 (ABI. Mecklenburg 1946, S. 98) und den § 12 Abs. 2 Satz 4 der ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 21. Februar 1947 (RegBI. Mecklenburg 1947, S. 27). Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß auf Grund des Sequestrierungsbescheides des Kreisrates in W. vom 2. Februar 1948 der Verwaltungsangestellte N. laut Bestallungsurkunde am gleichen Tage als Treuhänder eingesetzt worden ist. Im Gegensatz zur Treuhandschaft des Privatrechts, die auf Grund eines Rechtsgeschäftes zwischen Eigentümer und Treuhänder zustandekommt, handelt es sich im vorliegenden Falle um eine verwaltungsrechtliche Treuhandschaft, auf die, da sie durch Verwaltungsakt zustandegekommen ist, der Eigentümer im wesentlichen keinen Einfluß hat. Gleichwohl werden durch diesen Verwaltungsakt zivilrechtliche Rechtsverhältnisse ge-geschaffen. Der Treuhänder hat die Aufgabe, den Betrieb im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und zu verwalten, ist dabei aber gleichzeitig auch Vertreter des Eigentümers. Die innerhalb seiner Befugnis vorgenommenen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte wirken für und gegen den Betriebsinhaber (OG, Urt. vom 15. November 1950 1 Zz 41/50 OGZ Bd. 1 S. 56*), im Ergebnis übereinstimmend auch A r t z t in NJ 1952 S. 23 zu II 4). Diese Auffassung von der Rechtsstellung des Treuhänders findet ihre Bestätigung auch in § 5 des Gesetzes Nr. 4 des Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (ABI. Mecklenburg 1946, S. 98) und im § 12 Abs. 2 Satz 4 der 1. DurchfVO zu diesem Gesetz vom 21. Februar 1947 (RegBI. Mecklenburg 1947, S. 27). Im § 12 Abs. 2 Satz 4 heißt es: „Die Erfüllung der im normalen Geschäftsgang während des Bestehens der Treuhandschaft entstandenen Verbindlichkeiten obliegt dem Eigentümer.“ Andererseits sind Schadensersatzansprüche gegenüber der Landesregierung Mecklenburg nach § 5 des Gesetzes Nr. 4 vom 16. August 1946 und § 12 Abs. 1 der obengenannten Durchführungsverordnung ausgeschlossen. Daraus ergibt sich, daß es sich um den Fall der unmittelbaren Stellvertretung handelt und der § 164 BGB Anwendung finden muß, die Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte des Treuhänders also für und gegen die Verklagte wirksam sind. Dabei ist es unwesentlich, ob die Verklagte dem Treuhänder den Betrieb übergeben hat oder ob die Übergabe durch den Kreisrat des Kreises W. erfolgte. Da die Sequestration am 16. November 1948 wieder aufgehoben wurde, also nicht zu einer Enteignung führte, besteht die Haftung der Verklagten für die von dem Treuhänder N. während der Zeit der Treuhandschaft als Vertreter der Verklagten begründeten Verbindlichkeiten unverändert fort. In Übereinstimmung mit dem so gewonnenen Er- 227 *) NJ 1951 S. 88.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 227 (NJ DDR 1952, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 227 (NJ DDR 1952, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes wahrgenommen werden können. Bei den von den Diensteinheiten der Linie zu erfüllenden Aufgaben können somit auch Eltern zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestanden hat. Die Befugnisse können auch dann wahrgenommen werden, wenn aus menschlichen Handlungen Gefahren oder Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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